Kindergeld 2026: Anspruch, Höhe und Dauer
Hier finden Eltern die wichtigsten Regeln zum Kindergeld – von der Geburt bis zum 25. Lebensjahr und darüber hinaus. Außerdem erklärt der Steuerring, wann Kindergeld während der Ausbildung, des Studiums oder Freiwilligendienstes weitergezahlt wird und was bei besonderen Fällen zu beachten ist.
Wie viel Kindergeld gibt es 2026?
Seit Januar 2026 beträgt das Kindergeld 259 Euro im Monat für jedes Kind.
Bei mehreren Kindern wird das Kindergeld für jedes Kind in gleicher Höhe berücksichtigt; eine Staffelung nach der Anzahl der Kinder gibt es seit dem 1. Januar 2023 nicht mehr.
Kindergeldübersicht der vergangenen Jahre
| Kind | ab 2021 | ab 2023 | ab 2025 | ab 2026 |
| 1. Kind | 219 Euro | 250 Euro | 255 Euro | 259 Euro |
| 2. Kind | 219 Euro | 250 Euro | 255 Euro | 259 Euro |
| 3. Kind | 225 Euro | 250 Euro | 255 Euro | 259 Euro |
| jedes weitere Kind | 250 Euro | 250 Euro | 255 Euro | 259 Euro |
Das Kindergeld wird monatlich von der Familienkasse ausgezahlt.
Wer hat Anspruch auf Kindergeld?
Kindergeld können grundsätzlich alle Eltern für ihre Kinder erhalten. Für den Anspruch kommt es unter anderem darauf an,
- wo die Eltern (oder die anspruchsberechtigte Person) ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben,
- wo das Kind lebt und
- welche persönlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Unter bestimmten Voraussetzungen können auch andere Personen, etwa Großeltern, Pflege- oder Stiefeltern, aber auch das Kind selbst, anspruchsberechtigt sein. Maßgeblich ist dabei grundsätzlich das sogenannte Obhutsprinzip. Danach steht das Kindergeld vorrangig der Person zu, die das Kind in ihrem Haushalt aufgenommen hat und für dessen Versorgung aufkommt.
Vom eigentlichen Kindergeldanspruch ist die sogenannte Abzweigung zu unterscheiden. In diesem Fall bleibt das Elternteil anspruchsberechtigt; das Kindergeld wird jedoch an eine andere Person oder Stelle ausgezahlt. Ein Antrag auf Abzweigung ist direkt bei der Familienkasse zu stellen. Typischerweise wird ein solcher Antrag vom Kind selbst gestellt, um die Auszahlung des Kindergeldes auf das eigene Konto zu erreichen, wenn die Eltern ihrer Unterhaltspflicht nicht oder nicht ausreichend nachkommen.
Kindergeld ist unabhängig vom Einkommen der Eltern; der Kinderfreibetrag nicht
Eine wichtige Besonderheit: Es handelt sich beim Kindergeld nicht um eine einkommensabhängige Sozialleistung. Das bedeutet, das es unabhängig vom Einkommen der Eltern gezahlt wird.
Davon zu unterscheiden ist die steuerliche Behandlung des Kinderfreibetrages. Ob bei der Einkommensteuer letztlich das Kindergeld oder die steuerlichen Freibeträge günstiger sind, wird im Rahmen der sogenannten Günstigerprüfung geprüft.
Was genau der Kinderfreibetrag ist und wie die Günstigerprüfung funktioniert, erfahren Sie im Artikel Kindergeld oder Kinderfreibetrag – was lohnt sich mehr?.
Bis zu welchem Alter wird Kindergeld gezahlt?
Die wichtigste Altersgrenze beim Kindergeld ist der 18. Geburtstag, aber auch darüber hinaus kann der Anspruch unter bestimmten Voraussetzungen bestehen bleiben.
Kindergeld bis 18 Jahre
Der Anspruch auf Kindergeld besteht grundsätzlich für alle Kinder in diesem Alter. Dabei spielt es keine Rolle, ob das Kind noch zur Schule geht, bereits arbeitet oder eine Ausbildung begonnen hat.
Kindergeld von 18 bis 25 Jahre
Auch für volljährige Kinder kann bis zum 25. Geburtstag weiterhin ein Anspruch auf Kindergeld bestehen. Entscheidend ist, was das Kind nach dem 18. Geburtstag macht.
Kindergeld kann beispielsweise weitergezahlt werden, wenn das Kind
- zur Schule geht,
- ein freiwilliges Praktikum absolviert,
- eine Berufsausbildung macht (auch bei einer Ausbildung im Bereich der Bundeswehr),
- sich in bestimmten Fällen auf eine Ausbildung vorbereitet,
- aktiv eine Ausbildung sucht,
- studiert (auch bei einem Auslandsstudium) oder dual studiert,
- einen Au-pair-Jahr absolviert,
- sich in einer begünstigten Übergangszeit befindet oder
- einen anerkannten Freiwilligendienst absolviert.
Ändern sich die Lebensumstände eines volljährigen Kindes, kann das auch den Kindergeldanspruch beeinflussen. Das gilt insbesondere dann, wenn das Kind eine Berufsausbildung abschließt und anschließend eine weitere Ausbildung beginnt. Deshalb ist es wichtig zu wissen, was als Erst- und Zweitstudium zählt, was für sogenannte begünstigte Übergangszeiten gilt und wann ein Ausbildungsabschnitt tatsächlich beendet ist. Bei Ausbildungen nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) kann das Ende bereits mit der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses gesetzt sein. Bei anderen Ausbildungen ist dagegen das vertraglich oder gesetzlich festgelegte Ausbildungsende maßgeblich.
Wann die Zahlungen im Falle eines Studiums enden, lesen Sie im Artikel Wann der Anspruch auf Kindergeld und Kinderfreibetrag während des Studiums erlischt.
Wird die Ausbildung unterbrochen – zum Beispiel wegen Krankheit – gelten gesonderte regeln. Mehr dazu erfahren Sie im Artikel Kindergeld und -freibetrag auch bei krankheitsbedingtem Abbruch der Ausbildung?.
Kindergeld über 25 Jahre hinaus
In besonderen Fällen kann Kindergeld auch über das 25. Lebensjahr hinaus gezahlt werden. Das betrifft insbesondere Kinder, die wegen einer Behinderung außerstande sind, sich selbst zu unterhalten. Mehr dazu lesen Sie im Artikel Steuervergünstigungen für Kinder mit Behinderung.
Mit dem Ende des Kindergeldanspruchs endet aber nicht automatisch auch jede steuerliche Berücksichtigung des Kindes. Wenn Eltern ihr erwachsenes Kind weiterhin finanziell unterstützen und gegenüber dem Kind eine gesetzliche Unterhaltspflicht besteht, kann ein Abzug der Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche Belastung möglich sein. Welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, erfahren Sie im Artikel Unterhaltszahlungen an erwachsene Kinder in der Ausbildung.
Kindergeld beantragen: Welche Frist gilt?
Kindergeld wird grundsätzlich auf Antrag gezahlt. Der Antrag kann unter Nennung der Steuer-Identifikationsnummer (Steuer-ID) des Kindes und des berechtigten Elternteils bei der Familienkasse auf der Webseite der Bundesagentur für Arbeit gestellt werden. Sollte eine Steuer-ID nicht mehr auffindbar sein, kann diese beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) angefragt werden.
Wichtig ist die sechsmonatige Rückwirkungsfrist: Kindergeld wird nur für die letzten sechs Monate vor dem Monat gezahlt, in dem der Antrag eingegangen ist. Wer einen Anspruch hat, sollte den Antrag deshalb möglichst früh stellen.