Satzung

Das juristische Herzstück des Vereins

Die Vereinssatzung des Steuerrings

Von A wie Aufsichtsrat bis Z wie Zweck des Vereins – die Vereinssatzung ist das juristische Herzstück des Steuerrings und bildet unsere Leitplanken. Jeder Verein muss sich eine Satzung geben.

Auch der Steuerring als im Vereinsregister eingetragener Lohnsteuerhilfeverein muss diesem Anspruch gerecht werden. Und so regeln wir in insgesamt 19 Paragraphen wichtige Fragen rund um Sitz, Zweck und Organisation.

19 Paragraphen im Detail

Hier finden Sie die aktuelle Satzung des Steuerrings. Die Neufassung der Satzung wurde in der Mitgliedervertreterversammlung am 25.09.2021 in Darmstadt beschlossen und am 09.11.2021 in das Vereinsregister (Amtsgericht Darmstadt, VR 1624) eingetragen.

§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr, Arbeitsgebiet

  1. Der Verein führt den Namen „Lohn- und Einkommensteuer Hilfe-Ring Deutschland (Lohnsteuerhilfeverein)“, abgekürzt „Steuerring“.
  2. Sitz des Vereins ist Darmstadt. Sitz und Geschäftsleitung des Vereins müssen sich in demselben Bezirk der Aufsichtsbehörde befinden.
  3. Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen und führt infolgedessen den Namenszusatz „eingetragener Verein“ oder kurz „e.V.“
  4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr 1970, auch wenn der Verein seine Tätigkeit zu einem früheren Zeitpunkt beginnt.
  5. Das Arbeitsgebiet des Vereins ist der Geltungs- und Anwendungsbereich des Steuerberatungsgesetzes.
  6. In der Außendarstellung ist die Verwendung von Marken und Logos (z.B. Steuerring) zulässig.
  7. Der Verein kann durch Beschluss des Vorstands in seiner Eigenschaft als Verein Mitglied bei Vereinen, Dachverbänden, Körperschaften oder juristischen Personen werden.

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Der Verein ist eine Selbsthilfeeinrichtung der Arbeitnehmer. Er betreut Mitglieder im Sinne des Steuerberatungsgesetzes, arbeitet parteipolitisch und weltanschaulich neutral. Er unterhält keinen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb.
  2. Er wird seinen Mitgliedern sachgemäß, gewissenhaft und verschwiegen Hilfe leisten
    - in Steuersachen, die sich aus dem für Lohnsteuerhilfevereine geltenden gesetzlichen Grundlagen sowie dazu ergangener Verwaltungsanweisungen und Urteile ergeben;
    - im Verkehr mit den Finanzgerichten nach Maßgabe der Zweckmäßigkeit.
  3. Der Verein setzt sich darüber hinaus zum Ziel, die Steuergesetzgebung im Interesse der Mitglieder zu beeinflussen.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Jede natürliche Person kann Mitglied des Vereins werden. Andere Personen dürfen Mitglied werden, wenn deren Mitgliedschaft dazu beiträgt, den gesetzlich festgelegten Vereinszweck zu verwirklichen.
  2. Der Beitritt ist schriftlich zu erklären. Der Beitrittserklärung steht die Zahlung des Mitgliedsbeitrags gleich. Personen, deren sich der Verein bei der Hilfeleistung in Steuersachen bedient (beratende Mitglieder), erwerben die Mitgliedschaft nach Maßgabe des jeweiligen Vertrags.
  3. Die Mitgliedschaft kann für eine zurückliegende Zeit mit rückwirkender Rechtskraft begründet werden.
  4. Mit dem Beitritt erkennt das neue Mitglied die Vereinssatzung und die Vereinsordnungen in den jeweils gültigen Fassungen an und unterwirft sich diesen Regelungen.
  5. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Aufnahme in den Verein. Der Vorstand kann den Beitritt verweigern. Die Ablehnung des Beitritts bedarf keiner Begründung und ist unanfechtbar. Widerspricht der Vorstand der Beitrittserklärung eines Beitrittswilligen nicht innerhalb von sechs Monaten, so gilt die Mitgliedschaft als bestätigt.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitgliedschaft berechtigt nach Maßgabe dieser Satzung und den gesetzlichen Bestimmungen zur Inanspruchnahme von Hilfeleistung in Steuersachen. Es besteht kein Anspruch auf Beratung durch eine bestimmte Person.
  2. Die steuerliche Hilfe in finanzgerichtlichen Verfahren unterliegt dem Gebot der Zweckmäßigkeit. Der Verein ist berechtigt, Ersatz der Auslagen für finanzgerichtliche Verfahren zu verlangen und ist nicht zur Übernahme von Gerichtskosten verpflichtet.
  3. Die Mitglieder üben ihr Stimmrecht durch gewählte Vertreter in der Mitgliedervertreterversammlung aus. Sie haben das Recht, allen Organen des Vereins Anträge zu unterbreiten.
  4. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Zwecke und Ziele des Vereins nach Kräften zu fördern und diesen bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben zu unterstützen. Sie haben die Bestimmungen der Satzung des Vereins einzuhalten und die von seinen Organen gefassten Beschlüsse zu achten und zu befolgen.
  5. Eine sachgerechte Hilfeleistung in Steuersachen beruht auf richtigen und vollständigen Angaben, Informationen und Unterlagen der Mitglieder. In ihren steuerlichen Angelegenheiten sind die Mitglieder hierfür verantwortlich. Sie sind verpflichtet, insbesondere
    a) alle für die Beratung erforderlichen Unterlagen auszuhändigen und die notwendigen Auskünfte entsprechend dem tatsächlichen Sachverhalt vollständig und wahrheitsgemäß zu erteilen;
    b) die steuerlichen Unterlagen zügig, geordnet, leserlich und in deutscher Übersetzung zu übergeben;
    c) Rückfragen zu steuerlichen Sachverhalten zeitgerecht zu beantworten;
    d) zur Erstellung der Steuererklärung unter Beachtung der gesetzlichen Abgabefristen und unter Vermeidung unnötigen Termindrucks rechtzeitig einen Beratungstermin zu vereinbaren und diesen einzuhalten;
    e) Schriftverkehr und Steuerbescheide, die sie von der Finanzverwaltung erhalten, unverzüglich unter Beachtung der gesetzten Fristen zu übergeben;
    f) die übermittelten Steuerdaten unverzüglich auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen und Korrekturbedarf dem zuständigen Beratungsstellenleiter mitzuteilen;
    g) Änderungen ihrer Anschrift, der E-Mail-Adresse und der Bankverbindung mitzuteilen. Auslagen, die dem Verein aufgrund der Verletzung dieser Pflicht entstehen, können dem Mitglied berechnet werden.
    h) Schadenersatzansprüche dem Verein schriftlich anzuzeigen. Es ist darzulegen, gegen welche Pflichten der Verein verstoßen haben soll. Eine abweichende Beurteilung des steuerlichen Sachverhalts durch das Finanzamt stellt keine schuldhafte Pflichtverletzung dar.
  6. Die Mitglieder des Vereins sind zur Zahlung von Mitgliedsbeiträgen nach § 5 verpflichtet. Erfolgt der Beitritt rückwirkend, besteht Beitragspflicht für die gesamte zurückliegende Zeit. Ein Recht zur Zurückbehaltung der Mitgliedsbeiträge gem. § 273 BGB steht den Mitgliedern nicht zu. Ein Anspruch des Mitglieds auf steuerliche Hilfeleistung des Vereins besteht nur, wenn die Beitragspflicht erfüllt ist.
  7. Die Handakten über die steuerliche Hilfeleistung der Mitglieder sind Eigentum des Vereins. Das Mitglied hat Anspruch auf Auszüge der Handakte gegen Auslagenersatz.
  8. Ein Anspruch auf Ausschüttung des Vereinsvermögens besteht nicht.

§ 5 Mitgliedsbeitrag und Aufnahmegebühr

  1. Mitglieder sind bei Aufnahme in den Verein zur Zahlung einer Aufnahmegebühr und für jedes Geschäftsjahr der Mitgliedschaft zur Zahlung eines nach sozialen Gesichtspunkten gestaffelten Mitgliedsbeitrags verpflichtet. Die Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeitrag können in begründeten Ausnahmefällen durch den Vorstand ermäßigt oder erlassen werden.
  2. Auch bei unterjährigem Beitritt ist stets der volle Jahresbeitrag zu entrichten. Der Mitgliedsbeitrag ist auch dann zu zahlen, wenn die Leistungen des Vereins nicht in Anspruch genommen werden. Personen, deren sich der Verein bei der Hilfeleistung in Steuersachen bedient, sind beitragsfrei.
  3. Mitglieder, die die Voraussetzungen für die steuerliche Ehegattenveranlagung erfüllen, zahlen einen gemeinsamen Beitrag und nur eine Aufnahmegebühr; sie haften gesamtschuldnerisch.
  4. Im Beitrittsjahr sind die Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeitrag, im Falle rückwirkenden Beitritts auch die Mitgliedsbeiträge für die zurückliegende Zeit, sofort zu entrichten. Folgebeiträge sind bis zum 31. Januar eines jeden Jahres zu zahlen. Grundsätzlich ist dem Verein für die Einziehung der Mitgliedsbeiträge ein SEPA-Basis-Lastschriftmandat zu erteilen. Mitgliedsbeiträge werden bei Fälligkeit eingezogen. Kann der Beitragseinzug aus Gründen, die das Mitglied zu vertreten hat, nicht erfolgen und wird der Verein dadurch mit Bankgebühren (Rücklastschriften) belastet, sind diese Gebühren durch das Mitglied zu tragen.
  5. Die Höhe des Mitgliedsbeitrags und der Aufnahmegebühr wird vom Vorstand beschlossen. Die geänderte oder neu gefasste Beitragsordnung ist den Mitgliedern vier Monate vor dem Zeitpunkt bekannt zu geben, von dem an sie gelten soll.
  6. Bei einer Änderung der gesetzlichen Mehrwertsteuer ist der Vorstand berechtigt, die Beitragsordnung in entsprechendem Umfang zu ändern. Die Pflicht zur Bekanntgabe nach Absatz 5 entfällt.
  7. Die Mitglieder sind verpflichtet, die zur Festsetzung der Höhe des Beitrages notwendigen Angaben zu machen.
  8. Mitglieder können gegen Beitragsforderungen des Vereins nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.
  9. Neben dem Mitgliedsbeitrag wird für die Hilfeleistung in Steuersachen kein besonderes Entgelt erhoben.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch
    a) Austritt;
    b) Streichung von der Mitgliederliste;
    c) Ausschluss oder
    d) Tod.
    Sofern eine Mitgliedschaft vertraglich erworben wurde, endet diese mit der Beendigung des jeweiligen Vertrags.
  2. Der Austritt (Kündigung) ist nur zum Ende eines jeden Geschäftsjahres möglich. Der Austritt ist schriftlich spätestens bis zum 30.09. eines Jahres gegenüber dem Vorstand zu erklären. Das Mitglied ist für den rechtzeitigen Zugang der Austrittserklärung verantwortlich.
  3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands mit Wirkung für die Zukunft von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen länger als drei Monate im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn seit Absendung der Mahnung ein Monat verstrichen ist. Darüber hinaus ist eine Streichung zulässig, wenn die aktuelle Anschrift eines Mitglieds nicht mehr zu ermitteln ist.
  4. Ein Mitglied kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn das Mitglied seine Mitgliederpflichten grob verletzt hat und dem Verein unter Abwägung der beiderseitigen Interessen ein weiteres Verbleiben des Mitglieds im Verein nicht zugemutet werden kann. Dies ist insbesondere der Fall, wenn das Mitglied:
    a) die Bestimmungen der Satzung, Vereinsordnungen oder die Interessen des Vereins verletzt;
    b) die Anordnungen oder Beschlüsse der Vereinsorgane nicht befolgt;
    c) mit der Zahlung seiner neben der Beitragspflicht bestehenden finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung im Rückstand ist;
    d) sich vereinsschädigend innerhalb des Vereins oder in der Öffentlichkeit verhält;
    e) wiederholt gegen die Mitwirkungspflichten gem. § 4 Abs. 5 a) - f) der Satzung verstößt und dadurch die sachgerechte Hilfeleistung in Steuersachen erheblich behindert.
    Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Betroffenen bekannt zu geben. Sie wird mit dem Ablauf der Widerspruchsfrist wirksam, sofern ein solcher nicht erhoben wird. Mit dem Beschluss ruht die Mitgliedschaft des betroffenen Mitglieds.
  5. Dem von dem Ausschluss aus dem Verein betroffenen Mitglied steht gegen die Entscheidung des Vorstands das Recht des Widerspruchs an den Aufsichtsrat zu. Der Widerspruch muss innerhalb eines Monats seit Zugang des Beschlusses schriftlich eingelegt werden. Die Entscheidung des Aufsichtsrats ist mit der Bekanntgabe wirksam und endgültig.
  6. Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlöschen alle Rechte und Pflichten des Mitglieds gegenüber dem Verein. Haftpflichtansprüche nach § 14 der Satzung, nachwirkende Auskunfts- und Mitwirkungspflichten des Mitglieds oder bereits entstandene Beitragspflichten bleiben unberührt. Gleichzeitig mit dem Ausscheiden endet die Organstellung des ehemaligen Mitglieds.

§ 7 Organe des Vereins

  1. Organe des Vereins sind:
    a) die Mitgliedervertreterversammlung;
    b) der Vorstand;
    c) der Aufsichtsrat;
  2. Einem Organ des Vereins können nur Mitglieder angehören. Ausgenommen sind geschäftsunfähige und beschränkt geschäftsfähige Personen, juristische Personen, Mitglieder, die infolge gerichtlicher Anordnung in der Verfügung über ihr Vermögen beschränkt oder in ein gerichtliches Schuldnerverzeichnis eingetragen sind, sowie Personen, die einem konkurrierenden Lohnsteuerhilfeverein als Mitglied angehören, ausgenommen die Mitgliedschaft in dem anderen Lohnsteuerhilfeverein wurde aufgrund eines Vorstandsbeschlusses begründet.

§ 8 Ordentliche Mitgliedervertreterversammlung

  1. Die Mitgliedervertreterversammlung (Mitgliederversammlung) ist das höchste Organ des Vereins.
  2. Die Mitgliedervertreterversammlung besteht aus den gewählten Mitgliedervertretern. Für jeweils 3.000 Mitglieder ist ein Mitgliedervertreter zu wählen. Maßgeblich für die Anzahl der zu wählenden Mitgliedervertreter ist die Anzahl der Mitglieder am 31.10. des dem Wahljahr vorausgehenden Jahres, wobei diese auf die Anzahl der zur Wahl stehenden Bewerber begrenzt ist.
  3. Die zu wählenden Mitgliedervertreter werden durch Mitglieder vorgeschlagen. Ihre Bereitschaft zur Kandidatur muss schriftlich vorliegen. Der Vorstand gibt den Aufruf zur Einreichung von Wahlvorschlägen bekannt. Dabei kann er eine Frist für die Einreichung von Wahlvorschlägen bestimmen, die mindestens vier Wochen ab dem Aufruf betragen muss. Für die Erfassung der Wahlbewerber, die Erstellung von Stimmzetteln und die Durchführung der Wahl bestellt der Vorstand einen aus fünf Mitgliedern bestehenden Wahlvorstand. Der Wahlvorstand kann durch Wahlhelfer unterstützt werden. Der Stimmzettel führt die Bewerber in alphabetischer Reihenfolge auf.
  4. Jedes Mitglied kann binnen einer vom Vorstand festgesetzten Frist, die mindestens acht Wochen ab Versand des Stimmzettels betragen muss, und spätestens am 30.06. des Wahljahres endet, sein Votum schriftlich auf dem Stimmzettel abgeben. Der Stimmzettel ist unter Angabe von Namen, Mitgliedsnummer und Unterschrift einzureichen. Jedes Mitglied hat so viele Stimmen wie Mitgliedervertreter zu wählen sind. Gewählt sind die Bewerber welche die meisten Stimmen erhalten. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Das Wahlergebnis ist den Mitgliedern bekannt zu geben.
  5. Die Amtszeit beträgt sechs Jahre. Sie endet mit dem festgestellten Ergebnis der turnusmäßigen Wahl der neuen Mitgliedervertreterversammlung. Darüber hinaus endet sie mit dem Tod, durch schriftliche Rücktrittserklärung gegenüber dem Vorstand oder durch Beendigung der Mitgliedschaft.
  6. Scheiden Mitgliedervertreter vorzeitig aus, rücken an ihre Stelle die Kandidaten der letzten Mitgliedervertreterwahl in der Reihenfolge der erhaltenen Stimmen. Eine ergänzende Mitgliedervertreterwahl innerhalb der Amtszeit der Mitgliedervertreter findet nicht statt.
  7. Die ordentliche Mitgliedervertreterversammlung findet in der Regel einmal jährlich statt. Sie ist innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe des wesentlichen Inhalts der Prüfungsfeststellungen des Geschäftsprüfers an die Mitglieder einzuberufen.
  8. Die Einberufung der Mitgliedervertreterversammlung erfolgt durch den Vorstand unter Angabe der Tagesordnung, des Tagungsortes und des Zeitpunktes, unter Beifügung von Kurzfassungen des Geschäftsprüfungsberichts und des Jahresabschlusses sowie aller an die Mitgliedervertreterversammlung gerichteten Anträge. Gleichzeitig ist die Aufsichtsbehörde zu benachrichtigen. Die Einladungsfrist beträgt vier Wochen.
  9. Die Tagesordnung der Mitgliedervertreterversammlung legt der Vorstand fest. Die Mitgliedervertreter sind berechtigt, bis zwei Wochen (Eingang) vor der Mitgliedervertreterversammlung beim Vorstand schriftlich die Ergänzung oder die Änderung der Reihenfolge der Tagesordnung zu beantragen; dies gilt nicht für Satzungsänderungen gem. § 17 der Satzung. Der Vorstand erstellt daraufhin eine geänderte Tagesordnung mit den eingereichten Ergänzungen und verschickt diese spätestens eine Woche vor der Mitgliedervertreterversammlung. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliedervertreterversammlung über die Tagesordnung einen Beschluss der Mitgliedervertreterversammlung herbeizuführen.

§ 9 Aufgaben und Beschlussfassung der Mitgliedervertreterversammlung

  1. Die Mitgliedervertreterversammlung ist zuständig in folgenden Vereinsangelegenheiten:
    a) Entgegennahme des Berichts des Vorstands über die Vereinsentwicklung, Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, den Geschäftsbericht, den Jahresbericht des Aufsichtsrats sowie das Ergebnis der Geschäftsprüfung;
    b) Entlastung der Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats;
    c) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats;
    d) Beschlussfassung über die Satzung und Satzungsänderungen gem. § 17 der Satzung;
    e) Beschlussfassung über vorliegende Anträge;
    f) Genehmigung des Abschlusses und der Kündigung von Verträgen des Vereins mit Mitgliedern des Vorstands oder deren Angehörigen;
    g) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins und die Verwendung des Vermögens gem. § 16 der Satzung.
  2. In Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Vorstands fallen, kann die Mitgliedervertreterversammlung Empfehlungen an den Vorstand beschließen. Der Vorstand ist an diese Empfehlungen nicht gebunden. Der Vorstand kann in Angelegenheiten seines Zuständigkeitsbereichs die Meinung der Mitgliedervertreterversammlung einholen.
  3. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliedervertreterversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitgliedervertreter beschlussfähig. Die Mitgliedervertreterversammlung fasst ihre Beschlüsse im Rahmen der Tagesordnung unbeschadet der Vorschrift des § 33 BGB (Satzungsänderung, Änderung des Vereinszwecks) im Allgemeinen mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen (einfache Mehrheit); Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.
  4. In der Mitgliedervertreterversammlung hat jeder Mitgliedervertreter eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar. Es darf nicht ausgeübt werden, wenn es um die Abstimmung über eine Beschlussvorlage geht, die den einzelnen Mitgliedervertreter persönlich betrifft; dies gilt jedoch nicht für Wahlen und den Widerruf der Bestellung.
  5. Die Mitgliedervertreterversammlung wird vom Vorsitzenden des Aufsichtsrats, bei dessen Verhinderung durch eine von Vorstand und Aufsichtsrat bestimmte Person geleitet. Dieser kann zur Entlastung und Unterstützung während der Mitgliedervertreterversammlung bis zu vier Mitgliedervertreter berufen.
  6. Der Versammlungsleiter legt die Art der Abstimmung fest. Abstimmungen über Entlastungen sind schriftlich durchzuführen. Darüber hinaus muss die Abstimmung schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Mitgliedervertreter dies beantragt und die Mitgliedervertreterversammlung dies mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschließt.
  7. Für Wahlen gilt Folgendes:
    a) Für die Vorbereitung und Durchführung der Wahlen einschließlich der Feststellung des Wahlergebnisses bestellt der Vorstand einen aus drei Mitgliedervertretern bestehenden Wahlvorstand (Wahlleiter und zwei Beisitzer), dessen Mitglieder in der Einladung unter dem jeweiligen Tagesordnungspunkt anzugeben sind. Der Wahlleiter übernimmt für die Dauer der Wahlvorgänge die Versammlungsleitung. Der Wahlvorstand kann während der Mitgliedervertreterversammlung von bis zu vier Wahlhelfern unterstützt werden.
    b) Wahlen sind schriftlich durchzuführen.
    c) Gewählt werden können nur Personen, die in der Mitgliedervertreterversammlung persönlich anwesend sind oder deren Bereitschaft zur Kandidatur und für den Fall der Wahl die Annahmeerklärung dem Wahlleiter schriftlich vorliegen.
    d) Wahlen erfolgen nach dem Grundsatz der Einzelwahl. Mehrere Wahlen können in einem Wahlgang zusammengefasst werden, wenn in diesen jeweils nur ein Bewerber zur Wahl steht.
    e) Gewählt ist der Bewerber, der die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Erreicht bei einem Wahlgang keiner der Bewerber die erforderliche Mehrheit, ist ein zweiter Wahlgang durchzuführen. In diesem Wahlgang ist der Bewerber gewählt, der die meisten der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigt (relative Mehrheit).
    f) Bei Vorstandswahlen wird zunächst die Anzahl der zu wählenden Vorstandsmitglieder festgelegt, bevor die einzelnen Vorstandsmitglieder gewählt werden.
    g) Aufsichtsratswahlen einschließlich Nachwahlen für die verbleibende Amtszeit erfolgen in einem Wahlgang. Jeder Mitgliedervertreter hat so viele Stimmen wie Aufsichtsräte zu wählen sind. Gewählt sind die Bewerber, die die meisten der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten haben (relative Mehrheit). Bei Stimmengleichheit erfolgt nur dann nach demselben Verfahren eine Stichwahl zwischen den Bewerbern, wenn dies für die Zugehörigkeit zum Aufsichtsrat entscheidend ist.
  8. Über die Mitgliedervertreterversammlung ist ein Ergebnisprotokoll zu führen, in das die Beschlüsse aufzunehmen sind und das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer, bei Wahlen auch vom Wahlleiter, zu unterzeichnen ist. Das Protokoll ist zusammen mit einer Liste der Teilnehmer an der Mitgliedervertreterversammlung allen Mitgliedervertretern bekannt zu machen. Einwendungen gegen das Protokoll sind innerhalb eines Monats nach Versendung an den Versammlungsleiter zu richten. Über die Einwendungen gegen das Protokoll entscheidet innerhalb von zwei Monaten nach Versendung ein Gremium aus den Mitgliedern des Vorstands und Aufsichtsrats mit einer Mehrheit von drei Vierteln.
  9. Der Versammlungsleiter bestimmt den Protokollführer. Zum Protokollführer kann auch ein Nichtmitglied bestimmt werden.
  10. Die Mitgliedervertreterversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann für einzelne Tagesordnungspunkte oder für die gesamte Versammlung Gäste zulassen. Vertreter der Aufsichtsbehörde dürfen gem. § 29 Abs. 2 StBerG an der Mitgliedervertreterversammlung teilnehmen.

§10 Außerordentliche Mitgliedervertreterversammlung

  1. Eine außerordentliche Mitgliedervertreterversammlung ist einzuberufen, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist. Die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliedervertreterversammlung kann von dem Vorstand, dem Aufsichtsrat, einem Viertel der Mitgliedervertreter oder dem 20. Teil der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich verlangt werden; außer Satzungsänderungen.
  2. Der Vorstand muss die außerordentliche Mitgliedervertreterversammlung innerhalb von vier Wochen nach Eingang des Antrags schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mit einer Ladungsfrist von zwei Wochen einberufen.
  3. Gegenstand der Beschlussfassung einer außerordentlichen Mitgliedervertreterversammlung sind nur die mit der Einberufung mitgeteilten Tagesordnungspunkte. Weitergehende Anträge und Ergänzungen der Tagesordnung sind ausgeschlossen.
  4. Der Versammlungsort einer außerordentlichen Mitgliedervertreterversammlung ist grundsätzlich der Vereinssitz.
  5. Im Übrigen gelten die Regelungen für die ordentliche Mitgliedervertreterversammlung, soweit diese dem Sinn und Zweck einer außerordentlichen Mitgliedervertreterversammlung nach den vorstehenden Regelungen nicht widersprechen.

§ 11 Vorstand

  1. Der Vorstand i.S.d. § 26 BGB besteht aus mindestens 2, maximal 3 Vorstandsmitgliedern. Dienstort der Vorstandsmitglieder ist der Sitz des Vereins.
  2. Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliedervertreterversammlung für eine Amtszeit von fünf Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig. Jeder Mitgliedervertreter kann bis spätestens drei Monate vor der Mitgliedervertreterversammlung beim Vorsitzenden des Aufsichtsrats, bei dessen Verhinderung beim Stellvertreter, bei dessen Verhinderung wiederum bei einem anderen Mitglied des Aufsichtsrats einen Vorschlag einreichen, der, mit Ausnahme für amtierende Vorstandsmitglieder, von mindestens zehn weiteren Mitgliedervertretern unterschrieben sein muss. Aufsichtsrat und Vorstand haben, ohne das Erfordernis von mindestens zehn weiteren Unterschriften von Mitgliedervertretern, jeweils ein eigenes Vorschlagsrecht. Die schriftliche Zustimmung des Kandidaten muss beigefügt werden. In der Einladung zur Mitgliedervertreterversammlung sind die vorgeschlagenen Kandidaten unter dem Tagesordnungspunkt Vorstandswahl alphabetisch aufzulisten.
  3. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins, verwaltet das Vereinsvermögen und ist in seiner Geschäftsführung verpflichtet, die satzungsgemäßen Ziele des Vereins zu verwirklichen und den Verein zu festigen und auszubauen.
  4. Die Vorstandsmitglieder sind einzelvertretungsberechtigt. Bei Rechtsgeschäften ab einem Geschäftswert von 200.000,00 € ist die Vertretung durch zwei Vorstandsmitglieder erforderlich. Der Vorstand ist nicht von der Vorschrift des § 181 BGB befreit.
  5. Der Vorstand hat die Vollständigkeit und Richtigkeit der Aufzeichnungen und der Vermögensübersicht sowie die Übereinstimmung der tatsächlichen Geschäftsführung mit den satzungsgemäßen Aufgaben des Lohnsteuerhilfevereins jährlich innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung des Geschäftsjahres durch einen oder mehrere Geschäftsprüfer prüfen zu lassen. Der Vorstand ist verpflichtet, den Mitgliedern innerhalb von sechs Monaten nach Erhalt des Prüfungsberichts den wesentlichen Inhalt der Prüfungsfeststellungen schriftlich bekannt zu geben.
  6. In seiner ersten gemeinsamen Sitzung gibt sich der Vorstand eine Geschäftsordnung, einen Ressortverteilungsplan und wählt einen Sprecher. Im Übrigen ist jedes Vorstandsmitglied für den ihm zugewiesen Geschäftsbereich allein verantwortlich. Die §§ 664 bis 670 BGB finden für die Geschäftsführung des Vorstandes Anwendung. Die Geschäftsordnung und der Ressortverteilungsplan sind innerhalb von drei Monaten nach der Vorstandswahl den Mitgliedervertretern bekannt zu geben.
  7. Der Vorstand führt mindestens einmal im Quartal eine Vorstandssitzung durch. Diese werden von seinem Sprecher einberufen und geleitet. Über die Sitzungen des Vorstands ist der Vorsitzende des Aufsichtsrats rechtzeitig vorher unter Mitteilung der Tagesordnung zu informieren. An den Sitzungen des Vorstands kann der Vorsitzende des Aufsichtsrats, bei dessen Verhinderung der Stellvertreter, wiederum bei dessen Verhinderung ein Mitglied des Aufsichtsrats, mit beratender Stimme teilnehmen.
  8. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse einstimmig. Die Beschlüsse des Vorstandes sind schriftlich abzufassen, zu unterzeichnen und neben regelmäßigen Berichten über die Vereinsentwicklung dem Aufsichtsrat zuzuleiten.
  9. Die Mitglieder des Vorstands haben Anspruch auf den Ersatz der notwendigen Aufwendungen, die ihnen in Wahrnehmung satzungsgemäßer oder gesetzlicher Aufgaben entstehen, und auf eine angemessene Vergütung entsprechend der jeweiligen Dienstverträge.
  10. Das Amt eines Mitglieds des Vorstands endet durch Ablauf der Amtszeit, Tod, Rücktritt oder Abberufung. Die Mitglieder des Vorstands bleiben nach Ablauf der Amtszeit bis zur satzungsgemäßen Bestellung eines neuen Vorstands im Amt. Eine Rücktrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand und an den Aufsichtsrat zu richten.
  11. Durch die Mitgliedervertreterversammlung können Mitglieder des Vorstands gem. § 27 Abs. 2 BGB aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung von ihrem Amt abberufen werden. Ein solcher Grund liegt insbesondere bei grober Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Amtsführung vor. Der Antrag auf Abberufung muss von zehn weiteren Mitgliedervertretern unterzeichnet sein. Vor der Beschlussfassung ist dem betroffenen Vorstandsmitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben (rechtliches Gehör). Für den Abberufungsbeschluss bedarf es einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen. Die Abstimmung muss schriftlich erfolgen.
  12. Bei Unterschreitung der Mindestanzahl der Vorstandsmitglieder muss das verbleibende Vorstandsmitglied abweichend von § 10 Abs. 1 und 2 der Satzung unverzüglich eine außerordentliche Mitgliedervertreterversammlung mit dem Tagesordnungspunkt Vorstandswahl einberufen. § 11 Absatz 2 Satz 3 der Satzung gilt nicht. Das Vorschlagsrecht liegt in jedem Fall bei dem verbleibenden Vorstandsmitglied und/oder bei dem Aufsichtsrat, auch bei Anträgen beim Registergericht auf Notvorstandsbestellung.

§ 12 Aufsichtsrat

  1. Der Aufsichtsrat besteht aus fünf Mitgliedern, die auf Vorschlag eines Mitgliedervertreters oder des Vorstands von der Mitgliedervertreterversammlung für eine Amtszeit von fünf Jahren gewählt werden. Arbeitnehmer des Vereins können nicht in den Aufsichtsrat gewählt werden. Zweimalige Wiederwahl ist zulässig. Eine Nachwahl von Mitgliedern des Aufsichtsrats für die verbleibende Amtszeit ist zulässig.
  2. Der Aufsichtsrat hat folgende Aufgaben:
    a) Überwachung der laufenden Geschäftsführung des Vorstandes im Rahmen satzungsgemäßer und gesetzlicher Bestimmungen sowie Vorlage eines Jahresberichts vor der Mitgliedervertreterversammlung.
    b) Abschluss, Änderungen und Kündigung von Verträgen mit Vorstandsmitgliedern in Ausführung der Beschlussfassung der Mitgliedervertreterversammlung.
    c) Sachgerechte Prüfung von an den Aufsichtsrat gerichteten Widersprüchen und Anträgen.
    d) Bestellung des Geschäftsprüfers nach § 22 StBerG mit der Maßgabe, diesen spätestens nach fünf Jahren zu wechseln.
    e) Unverzügliche Einberufung der außerordentlichen Mitgliedervertreterversammlung für den Fall, dass eine Einberufung durch den Vorstand unmöglich ist. § 11 Absatz 12 der Satzung gilt entsprechend. Bei Ausfall aller Vorstandsmitglieder führt der Vorsitzende des Aufsichtsrats bis zur Neuwahl des Vorstands kommissarisch die Vereinsgeschäfte.
  3. Der Aufsichtsrat wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Bei der Wahl des Vorsitzenden ist bei Stimmengleichheit ein zweiter Wahlgang erforderlich, bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los, bei der Wahl des Stellvertreters gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
  4. Der Aufsichtsrat ist bei Verhinderung einzelner Mitglieder beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter an der Sitzung teilnehmen. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
  5. Der Vorsitzende des Aufsichtsrats, bei dessen Verhinderung der Stellvertreter, wiederum bei dessen Verhinderung ein Mitglied des Aufsichtsrats, hat die Sitzungen bei Bedarf oder auf Antrag eines Aufsichtsratsmitglieds einzuberufen und zu leiten. Sie können im virtuellen Verfahren oder im Präsenzverfahren durchgeführt werden. Die Beschlüsse sind schriftlich abzufassen und vom jeweiligen Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen.
  6. An den Sitzungen des Aufsichtsrats kann der Vorstand mit beratender Stimme teilnehmen.
  7. Die Mitglieder des Aufsichtsrats haben Anspruch auf Sitzungsgeld und Ersatz der notwendigen Aufwendungen, die ihnen in Wahrnehmung satzungsgemäßer oder gesetzlicher Aufgaben entstehen.
  8. Über Verträge und Vereinbarungen aller Art des Vereins mit Mitgliedern des Aufsichtsrats und deren Angehörigen, über Tätigkeiten für andere Lohnsteuerhilfevereine und über außerhalb des Vereins ausgeübte Tätigkeiten der Mitglieder des Aufsichtsrats ist der dem Zeitpunkt des Beginns folgenden Mitgliedervertreterversammlung zu berichten. Bei Wahlen haben die Kandidaten bereits bei der Vorstellung darüber zu berichten. Die Interessen des Vereins dürfen dadurch nicht verletzt werden. Berufliche Verschwiegenheitspflichten bleiben davon unberührt. Die Berichte sind als Anlage zum Protokoll zu nehmen.
  9. Das Amt eines Aufsichtsratsmitglieds endet durch Ablauf der Amtszeit, Tod, Rücktritt oder Abberufung. Die Mitglieder des Aufsichtsrats bleiben nach Ablauf der Amtszeit bis zur satzungsgemäßen Bestellung eines neuen Aufsichtsrats im Amt. Eine Rücktrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand und an den Aufsichtsrat zu richten.
  10. Durch die Mitgliedervertreterversammlung können Mitglieder des Aufsichtsrats aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung von ihrem Amt abberufen werden. Ein solcher Grund liegt insbesondere bei grober Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Amtsführung vor. Vor der Beschlussfassung ist dem betroffenen Aufsichtsratsmitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben (rechtliches Gehör). Die Abstimmung muss schriftlich erfolgen.
  11. Bei Ausscheiden einzelner Mitglieder bleibt die Beschlussfähigkeit des Aufsichtsrats abweichend von Absatz 4 noch bis zu einer Zahl von zwei Mitgliedern bestehen. Über das Ausscheiden sind die Mitgliedervertreter durch den Vorsitzenden des Aufsichtsrats innerhalb von vier Wochen zu informieren. Eine Nachwahl einzelner Mitglieder für die verbleibende Amtszeit des Aufsichtsrats hat auf der nächsten Mitgliedervertreterversammlung zu erfolgen.

§ 13 Bekanntmachungen, Einberufungen

Bekanntmachungen des Vereins einschließlich Einberufungen erfolgen form- und fristgerecht und gelten als zugegangen, wenn diese zwei Werktage vor Ende der Bekanntgabefrist an die zuletzt vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene Anschrift oder E-Mail-Adresse versandt wurden.

§ 14 Haftungsausschluss, Haftpflichtversicherung, Verjährung

  1. Bei der Hilfeleistung in Steuersachen für die Mitglieder kann die Haftung des Vereins für das Verschulden seiner Organe und Mitarbeiter nicht ausgeschlossen werden.
  2. Für die sich aus der Hilfeleistung in Steuersachen ergebenden Haftpflichtgefahren schließt der Verein eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung in angemessener Höhe ab.
  3. Schadenersatzansprüche wegen fahrlässig begangener Pflichtverletzungen des Vereins aus der steuerlichen Hilfeleistung gem. § 4 Nr. 11 StBerG gegenüber den Mitgliedern verjähren in drei Jahren von dem Ende des Jahres an, in dem der Anspruch entstanden ist.

§ 15 Vermögen

Alle Beiträge und Mittel des Vereins werden ausschließlich zu Vereinszwecken verwendet.

§ 16 Vereinsauflösung und Liquidation

  1. Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliedervertreterversammlung und bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen. Dabei ist über die Verwendung des verbleibenden Vermögens mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen zu beschließen.
  2. Falls die Mitgliedervertreterversammlung nicht anders beschließt, sind die Vorstandsmitglieder Liquidatoren. Die Vertretungsbefugnis nach § 11 Absatz 4 der Satzung gilt hierbei entsprechend.

§ 17 Satzungsänderung

  1. Eine Änderung der Satzung kann nur durch die Mitgliedervertreterversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
  2. Die beabsichtigte Satzungsänderung muss in ihrem Wortlaut sowohl im Antrag als auch in der Einladung angegeben und erläutert werden. Anträge zur Satzungsänderung sind mit entsprechender Erläuterung bis spätestens drei Monate vor der Mitgliedervertreterversammlung beim Vorstand einzureichen.

§ 18 Gerichtsstand

Für alle Streitigkeiten, die sich aus dem Rechtsverhältnis der Mitgliedschaft und dieser Satzung ergeben, sind die Gerichte am Sitz des Vereins zuständig. Dies gilt auch für die Geltendmachung von Ansprüchen des Vereins auf Zahlung von Mitgliedsbeiträgen oder für Schadenersatzansprüche der Mitglieder gegen den Verein.

§ 19 Schlussbestimmung

Sollten Teile dieser Satzung unwirksam sein oder werden, so berührt das nicht die Wirksamkeit der übrigen Satzungsteile.

Satzung zum Download in folgenden Sprachen:

 

Wer Mitglied werden kann

Es ist gesetzlich geregelt, wer Mitglied in einem Lohnsteuerhilfeverein werden darf. Lohnsteuerhilfevereine, wie der Steuerring, haben eine eingeschränkte Befugnis und beraten z. B. Arbeitnehmer, Beamte, Rentner, Auszubildende, Studenten und Unterhaltsempfänger.

Voraussetzungen prüfen