Au-pair-Aufenthalt und Kindergeld: Was gilt beim Auslandsaufenthalt?
Ein Au-pair-Aufenthalt im Ausland ist für viele junge Menschen die erste längere Zeit außerhalb des Elternhauses. Doch gerade, wenn das eigene Kind bereits volljährig ist, stellt sich für Eltern eine wichtige Frage: Was passiert während des Au-pair-Aufenthalts mit dem Kindergeld?
Au-pair und Kindergeld: Entscheidend ist die Situation des Kindes
Bei einem volljährigen Kind unter 25 Jahren prüft die Familienkasse, ob weiterhin die Voraussetzungen für den Kindergeldbezug erfüllt sind, denn ein Au-pair-Aufenthalt ist zunächst weder eine klassische Berufsausbildung noch ein Studium. In Kombination mit einer Sprachausbildung oder einer Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten kann er aber trotzdem einen Kindergeldanspruch rechtfertigen.
Sprachkurs während des Au-pair-Aufenthalts
Viele junge Menschen machen ihren Au-pair-Aufenthalt in englischsprachigen Ländern und verzichten daher auf einen Sprachkurs. Oft kann aber genau dieser den Kindergeldanspruch aufrechterhalten – interessant ist dabei, welchen zeitlichen Umfang der Sprachunterricht hat und wie regelmäßig er stattfindet. Denn ein gelegentlicher Sprachkurs ist nicht automatisch mit einer strukturierten Sprachausbildung gleichzusetzen. Deshalb sollten Eltern und Au-pairs den Kurs möglichst genau dokumentieren.
Wichtige Angaben können sein:
- der Vertrag mit der Sprachschule,
- Angaben zu Unterrichtstagen und Unterrichtsstunden,
- Teilnahmebescheinigungen,
- Rechnungen und Zahlungsnachweise oder
- Bescheinigungen über den erfolgreichen Abschluss des Kurses.
In der Regel gilt: Wenn der Kurs während des gesamten Aufenthalts mindestens zehn Unterrichtsstunden pro Woche beträgt – ohne Vor- und Nachbereitungszeit – bleibt der Kindergeldanspruch bestehen.
Kindergeld bei Au-pair-Aufenthalt nach dem Abitur
Am häufigsten tritt die Frage nach dem Kindergeld bei Eltern auf, deren Kinder direkt nach dem Abitur ein Au-pair-Aufenthalt machen wollen. Wird in der Auslandszeit kein Sprachkurs absolviert, ist es entscheidend, welche Pläne für die Zeit nach dem Aufenthalt bestehen und wie diese belegt werden können.
Wer bereits einen Studienplatz hat, sich nachweislich auf eine Ausbildung vorbereitet oder eine andere konkrete Anschlussperspektive besitzt, sollte entsprechende Nachweise aufbewahren um eine mögliche Fortzahlung verargumentieren zu können. Denn zwischen zwei Ausbildungsabschnitten, zum Beispiel zwischen Abitur und Studium oder Ausbildung, gibt es einen Übergangszeitraum von höchstens vier Monaten, in denen weiterhin Kindergeld bezogen werden kann. Dies gilt aber nur, wenn im Anschluss tatsächlich ein Studium oder eine Ausbildung aufgenommen wird. In diesem Übergangszeitraum ist auch ein Auslandsaufenthalt des Kindes unproblematisch.
Au-pair und Kindergeld: Ist die Dauer des Aufenthalts relevant?
Nein. Die Dauer des Aufenthalts ist grundsätzlich erstmal nicht entscheidend dafür, ob Kindergeld weitergezahlt werden kann. Wichtige Faktoren sind hingegen das Alter des Kindes – dieses muss für den Anspruch unter 25 Jahre alt sein – und die Gestaltung des Au-pair-Aufenthalts.
Muss die Familienkasse über den Au-pair-Aufenthalt informiert werden?
Ja. Eltern haben eine Mitwirkungspflicht und müssen Änderungen, die den Anspruch auf Kindergeld beeinflussen können, der Familienkasse zeitnah mitteilen. Dafür empfiehlt es sich, wichtige Angaben und Nachweise direkt mitzuliefern.
Relevant sind dabei neben den erforderlichen Daten wie die Kindergeldnummer auch der Zeitraum und das Land des Aufenthalts sowie eine Kopie des Au-pair-Vertrags. Belegt das Kind während dieser Zeit einen Sprachkurs, sollte zusätzlich eine Sprachschulbescheinigung mit gesendet werden.