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Unterhaltszahlungen an erwachsene Kinder in der Ausbildung

Essen, Miete, Möbel … erwachsene Kinder in der Ausbildung sind meistens auf die finanzielle Unterstützung ihrer Eltern angewiesen. Gut für Sie als Eltern: Sie können die Unterhaltsleistungen an Ihre Kinder in der Steuererklärung absetzen – sofern diese über 25 Jahre alt sind und sich noch in der Ausbildung befinden.

Zahlungen an sogenannte bedürftige Personen, für die Sie gesetzlich unterhaltsverpflichtet sind, lassen sich in der Steuererklärung als außergewöhnliche Belastungen absetzen. Das Finanzamt berücksichtigt die Kosten für typische Unterhaltsaufwendungen, wie Miete, Essen, Heizung oder Kleidung. Ob es sich dabei um Geld- oder Sachleistungen handelt, spielt keine Rolle. Ihre Geldleistungen sollten Sie immer überweisen und von Sachleistungen die Rechnungsbelege aufheben – Barzahlungen erkennt das Finanzamt in der Regel nicht an.

Grundsätzlich gilt für die abzugsfähigen Unterhaltsleistungen ein jährlicher Höchstbetrag, der 2022 bei 9.984 Euro liegt – bis zu diesem Betrag können Sie Ihre Kosten in der Steuererklärung absetzen. Wichtige Voraussetzungen:

  • Es besteht kein Anspruch auf Kindergeld oder den Kinderfreibetrag.
  • Ihr Kind hat kein oder nur ein geringes Vermögen bis zu 15.500 Euro.

Lebt Ihr Kind noch bei Ihnen im Haushalt, können Sie den Höchstbetrag als Unterhaltsleistung absetzen, weil der Gesetzgeber davon ausgeht, dass Ihnen regelmäßig Kosten in dieser Höhe entstehen. Das ist unter bestimmten Bedingungen auch dann der Fall, wenn Ihr Kind in einer eigenen Wohnung mit einem Partner zusammenlebt, wie der Bundesfinanzhof im April 2020 urteilte. In diesem Fall müssen Sie jedoch einen Nachweis über die Unterhaltszahlung erbringen.

Hat Ihr Kind eigene Einnahmen, mit denen sich der Lebensunterhalt bestreiten lässt, mindern diese den abzugsfähigen Höchstbetrag. Dazu zählt beispielsweise ein Minijob, sobald diese Bezüge im Jahr über 624 Euro liegen. Zudem müssen Sie Bafög und Stipendien mit anrechnen.

Tipp:

Sie übernehmen für Ihre Kinder zusätzlich die Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung? Dann erhöht sich der genannte Höchstbetrag um die gezahlten Versicherungsbeiträge – wenn diese nicht schon in der Steuererklärung des Kindes als Sonderausgaben abgezogen wurden.