Unterhaltszahlungen an erwachsene Kinder in der Ausbildung
Essen, Miete, Möbel … erwachsene Kinder in der Ausbildung sind meistens auf die finanzielle Unterstützung ihrer Eltern angewiesen. Gut für Sie als Eltern: Sie können die Unterhaltsleistungen an Ihre Kinder in der Steuererklärung absetzen – sofern diese über 25 Jahre alt sind und sich noch in der Ausbildung befinden.

Zahlungen an sogenannte bedürftige Personen, für die Sie gesetzlich unterhaltsverpflichtet sind, lassen sich in der Steuererklärung als außergewöhnliche Belastungen absetzen. Das Finanzamt berücksichtigt die Kosten für typische Unterhaltsaufwendungen, wie Miete, Essen, Heizung oder Kleidung. Ob es sich dabei um Geld- oder Sachleistungen handelt, spielt keine Rolle. Ihre Geldleistungen sollten Sie immer überweisen und von Sachleistungen die Rechnungsbelege aufheben – Barzahlungen erkennt das Finanzamt nicht an. Das ist seit 2025 gesetzlich vorgeschrieben.
Grundsätzlich gilt für die abzugsfähigen Unterhaltsleistungen ein jährlicher Höchstbetrag in Höhe des jeweils geltenden Grundfreibetrags, d.h.: Mit jeder Anpassung des Grundfreibetrags verändert sich automatisch auch der Unterhaltshöchstbetrag. Im Steuerjahr 2025 können Sie somit bis zu 12.096 Euro in der Steuererklärung absetzen. Wichtige Voraussetzungen:
- Es besteht kein Anspruch auf Kindergeld oder den Kinderfreibetrag.
- Ihr Kind hat kein oder nur ein geringes Vermögen bis zu 15.500 Euro.
Lebt Ihr Kind noch bei Ihnen im Haushalt, können Sie den Höchstbetrag als Unterhaltsleistung absetzen. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass Ihnen regelmäßig Kosten in dieser Höhe entstehen. Das gilt auch, wenn ihr Kind für Zwecke der Ausbildung oder des Studiums auswärts am Ausbildungs- oder Studienort untergebracht ist. In diesem Fall wird die Haushaltszugehörigkeit nicht automatisch aufgehoben.
Hat Ihr Kind eigene Einnahmen, mit denen sich der Lebensunterhalt bestreiten lässt, mindern diese den abzugsfähigen Höchstbetrag. Dazu zählt beispielsweise ein Minijob, sobald diese Bezüge im Jahr über 624 Euro liegen. Zudem müssen Sie Bafög und Stipendien mit anrechnen.