Arbeit & Ausbildung

Freiwilliges Soziales Jahr und trotzdem Kindergeld

Nach der Schulzeit leisten viele junge Menschen einen Freiwilligendienst, zum Beispiel ein Freiwilliges Soziales Jahr (FSJ) oder ein Freiwilliges Ökologisches Jahr (FÖJ). Obwohl es dafür meist auch eine Vergütung gibt, haben Eltern trotzdem Anspruch auf Kindergeld oder Freibeträge. Der Steuerring erklärt, worauf es ankommt.

Ihr Kind ist volljährig, aber noch keine 25 Jahre alt und leistet einen Freiwilligendienst? Dann haben Sie Anspruch auf Kindergeld oder Kinderfreibeträge. Das Kindergeld muss bei der zuständigen Familienkasse beantragt werden und wird im laufenden Kalenderjahr ausgezahlt. Eine neuerliche Beantragung zu Beginn eines Freiwilligendienstes ist nicht notwendig, wenn bis dahin bereits Kindergeld gezahlt wurde. Bei der Steuererklärung prüft das Finanzamt, ob der steuerliche Vorteil durch die Berücksichtigung der Freibeträge für Kinder höher ist als das ausgezahlte Kindergeld. In diesem Fall wird die Differenz bei der Einkommensteuer entsprechend mindernd berücksichtigt. Ist der steuerliche Vorteil durch die Freibeträge hingegen niedriger, verbleibt es beim Kindergeld.

Bei welchen Freiwilligendiensten gibt es weiter Kindergeld?

Steuerlich anerkannt sind folgende Freiwilligendienste:

  • ein freiwilliges soziales Jahr (FSJ) oder ein freiwilliges ökologisches Jahr (FÖJ) im Sinne des Jugendfreiwilligendienstgesetzes
  • eine Freiwilligenaktivität im Rahmen des Europäischen Solidaritätskorps
  • ein vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend anerkannter Dienst im Ausland nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz
  • der entwicklungspolitische Freiwilligendienst „weltwärts“ im Sinne der Förderleitlinie des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung
  • der Freiwilligendienst aller Generationen im Sinne des Sozialgesetzbuches
  • der Internationale Jugendfreiwilligendienst
  • der Bundesfreiwilligendienst (Bufdi oder BFD)

Andere Freiwilligendienste erfüllen nicht die besonderen Anspruchsvoraussetzungen, weshalb dann auch kein Kindergeld weiterbezahlt wird.

Ein Freiwilliges soziales Jahr und freiwilliges ökologisches Jahr können auch nacheinander oder im Ausland (auch außereuropäischen) geleistet werden. Solche Freiwilligendiensteinsätze dauern in der Regel 6 bis 18 Monate. In Ausnahmefällen können es auch bis zu 24 Monate sein. Dabei ist auch ein Freiwilligendienst in zeitlich getrennten Abschnitten möglich, wenn ein Zeitabschnitt mindestens drei Monate dauert. Für den Bundesfreiwilligendienst gilt das ebenfalls.

Freiwilligendienst im Ausland

Hat sich das Kind möglicherweise für einen der begünstigten Freiwilligendienste im Ausland entschieden, wird in vielen Fällen das Kindergeld ebenfalls weiter gewährt.

Der Aufenthalt dauert länger als ein Jahr? Wird der Dienst außerhalb Deutschlands oder eines anderen Staates der EU bzw. des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) geleistet, haben Sie nur dann einen Anspruch auf Kindergeld, wenn das Kind während dieser Zeit seinen inländischen Wohnsitz beibehält und beim Einwohnermeldeamt im elterlichen Haushalt gemeldet ist.

Das Kindergeld muss bei der zuständigen Familienkasse beantragt werden und wird im laufenden Kalenderjahr ausgezahlt. Eine neuerliche Beantragung zu Beginn eines Freiwilligendienstes ist nicht notwendig, wenn bis dahin bereits Kindergeld gezahlt wurde. Bei der Steuererklärung prüft das Finanzamt, ob der steuerliche Vorteil durch die Berücksichtigung eines Freibetrags für Kinder höher ist als das ausgezahlte Kindergeld (zuzüglich Kinderbonus). In diesem Fall wird die Differenz bei der Einkommensteuer entsprechend mindernd berücksichtigt. Ist der steuerliche Vorteil durch die Freibeträge hingegen niedriger, verbleibt es beim Kindergeld.

Tipp:

Nach Abschluss eines Freiwilligendienstes ist ein Nachweis über die Leistung und die Dauer des Dienstes zu erbringen und der Familienkasse vorzulegen. Diese prüft abschließend, ob die Anspruchsvoraussetzungen für das Kindergeld vorgelegen haben.