Arbeit & Ausbildung

Wichtiger Unterschied in der Steuererklärung: Erststudium oder Zweitstudium?

Die Kosten während eines Studiums sind hoch. Einen Teil ihrer Ausgaben können sich Studenten über die Abgabe einer Steuererklärung zurückholen. Allerdings muss dabei zwischen Erst- und Zweitstudium unterschieden werden – und damit zwischen Sonderausgaben und Werbungskosten.

Zunächst gilt: Die Abgabe einer Steuererklärung ist für ledige Studenten sinnvoll, insofern sie im entsprechenden Jahr auch Steuern zahlen. Das ist oft der Fall, wenn sie in den Semesterferien jobben und der Arbeitgeber Steuern einbehält. Beträgt beispielsweise der jährliche gesamte Bruttoarbeitslohn in 2019 nicht mehr als 12.400 Euro und liegen keine weiteren Einkünfte vor, stehen die Chancen auf eine Rückerstattung der Steuern gut. Abzugsfähige Kosten sind etwa Einschreibegebühren, Studiengebühren, Fahrtkosten zur Uni, Ausgaben für Bücher und – in bestimmten Fällen – Verpflegungsmehraufwendungen.

Studienkosten als Werbungskosten absetzen

Die Abgabe einer Steuererklärung lohnt sich vor allem während eines Zweitstudiums, wozu beispielsweise ein Masterstudium oder ein Studium nach Abschluss eines Ausbildungsberufes zählt. Dann gelten die Studienausgaben als Fortbildungskosten – und diese können als Werbungskosten geltend gemacht werden.

Die Werbungskosten sind auch dann interessant, wenn kein Bruttoarbeitslohn bezogen wird bzw. dieser sehr niedrig ist. Denn: Durch genaue Ermittlung der Werbungskosten entsteht oft ein rechnerischer Verlust. Diesen können Studenten in der Steuererklärung entweder in das vorangegangene Jahr zurücktragen oder auf künftige Jahre vortragen. Ein Rücktrag ist sinnvoll, wenn die Studenten im vorangegangenen Jahr eine Steuer gezahlt haben. Der Steuervorteil bei einem Vortrag bleibt während der Studienzeit ungewiss, da eine Verrechnung des Verlustes meist erst im ersten Jahr des Arbeitsbeginns möglich ist. Je höher der Bruttoarbeitslohn in diesem Jahr ausfällt, desto höher der Steuervorteil.

Studienkosten als Sonderausgaben absetzen

Handelt es sich hingegen um ein klassisches Erststudium, zum Beispiel direkt nach dem Abitur, gehören die Aufwendungen zu den Ausbildungskosten. Diese berücksichtigt das Finanzamt lediglich als Sonderausgaben bis zu einem Höchstbetrag von 6.000 Euro. Im Gegensatz zu den Werbungskosten, kann mit den Sonderausgaben kein steuerlicher Verlust ermittelt werden; der Abzug führt „ins Leere“.

Tipp:

Im Januar 2020 hat das Bundesverfassungsgericht bekannt gegeben, dass die steuerliche Unterscheidung zwischen Erst- und Zweitstudium nicht gegen das Grundgesetz verstößt. Studenten müssen beim Erstellen der Steuererklärung jetzt also noch genauer prüfen, welcher Fall auf sie zutrifft – der Steuerring hilft dabei! Mehr zu unserem Service für Studenten und Berufsanfänger.