Steuerlexikon
Definitionen von A wie Abgabefrist bis Z wie Zwangsgeld – in unserem Steuerglossar erklären wir kurz und verständlich die wichtigsten Begriffe rund um die Einkommensteuer.
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Abflussprinzip
Grundsätzlich sind Ausgaben in dem Kalenderjahr steuerlich anzusetzen, in dem sie auch tatsächlich geleistet wurden – also „abfließen“. Neben dem Abflussprinzip gibt es das Zuflussprinzip, das sich auf die Einnahmen bezieht.
Abgabefrist Steuererklärung
Der gesetzliche Abgabetermin für die Steuererklärung ab 2018 (Pflichtveranlagung) ist der 31. Juli des Folgejahres. Auf Antrag kann man beim Finanzamt eine Fristverlängerung bewirken. Wer sich steuerlich vertreten lässt, z. B. durch einen Lohnsteuerhilfeverein, hat bis Ende Februar des Zweit-Folgejahres Zeit.
Abgabepflicht Steuererklärung
Das Einkommensteuergesetz (EStG) bestimmt, wer eine Steuererklärung abgeben muss; die Abgabepflicht für Arbeitnehmer beispielswiese ist in § 46 EStG geregelt. Zudem müssen alle Bürger eine Steuererklärung einreichen, wenn das Finanzamt sie dazu auffordert. Siehe dazu auch Pflichtveranlagung und Antragsveranlagung.
Abgeltungsteuer
Wer Kapitalerträge erzielt, z. B. aus Zinsen oder Kursgewinnen, ist von der Abgeltungsteuer betroffen: 25 Prozent der Kapitaleinkünfte werden besteuert – zuzüglich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer. Die Abgeltungsteuer wird von den Banken einbehalten und an das Finanzamt abgeführt; wichtig ist daher, dass man seinen Banken einen Freistellungsauftrag erteilt, um den Sparer-Pauschbetrag auszuschöpfen.
Abhilfebescheid
Akzeptiert das Finanzamt den Einspruch gegen einen Steuerbescheid, dann erlässt es einen Abhilfebescheid. Dieser sollte genau geprüft werden, ob das Finanzamt auch alle geforderten Änderungen berücksichtigt hat.
Alterseinkünftegesetz
Das Alterseinkünftegesetz besteht seit 2005 und hat u. a. die Besteuerung der Renten und Pensionen grundlegend verändert: Alterseinkünfte aus der gesetzlichen Rentenversicherung werden seither nachgelagert besteuert – mit einer schrittweisen Übergangsphase bis 2040.
Altersentlastungsbetrag
Der Altersentlastungsbetrag ist ein steuerfreier Betrag, der ältere Steuerzahler über 64 Jahre von der Einkommensteuer entlasten soll, weil ihre Alterseinkünfte nicht nur aus Altersruhegeldern oder Pensionen bestehen. Die Höhe des Altersentlastungsbetrags hängt von dem Geburtsjahr des Steuerpflichtigen ab. Er wird auf verschiedene Einkünfte gewährt, wie z. B. auf Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und auf Lohneinkünfte aufgrund einer aktiven Beschäftigung.
Altersvorsorgeaufwendungen
Altersvorsorgeaufwendungen sind z. B. Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, für bestimmte berufsständische Versorgungswerke und zur privaten Rürup-Versicherung. Sie können in der Steuererklärung als Sonderausgaben abgezogen werden – wobei der Abzug derzeit nur begrenzt möglich ist: 2021 sind 92 Prozent von maximal 25.787 Euro abzugsfähig, bei Ehegatten und Lebenspartnern verdoppelt sich dieser Betrag. Der Anteil steigt jedes Jahr um 2 Prozent an; ab 2025 berücksichtigt das Finanzamt die Altersvorsorgeaufwendungen in voller Höhe.
Anlage AV
Die Anlage AV (Altersvorsorge) in der Steuererklärung ist für jeden Riester-Sparer wichtig – hier macht man Angaben zum Riester-Vertrag.
Anlage KAP
Einkünfte aus Kapitalvermögen sind in der Anlage KAP zu erklären. Zwar sollte durch die Abgeltungsteuer die Besteuerung meist erledigt sein, doch bleibt die Anlage KAP weiterhin wichtig: Mit ihr kann z. B. die Günstigerprüfung beantragt werden.
Anlage Kind
Wer Kinder hat, kann mit der Anlage Kind u. a. die Günstigerprüfung beantragen. Das Finanzamt ermittelt von Amts wegen, ob der steuerliche Vorteil aus der Berücksichtigung der Freibeträge für Kinder höher ist als das ausgezahlte Kindergeld – für jedes Kind ist ein eigenes Formular auszufüllen.
Anlage N
Die Anlage N in der Steuererklärung ist ein Pflichtformular für Arbeitnehmer und Versorgungsempfänger – also für all jene, die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit haben. Darin werden im Wesentlichen der Arbeitslohn bzw. die Versorgungsbezüge und die Werbungskosten eingetragen.
Anlage R
Die Anlage R ist die Rentner-Anlage; sie müssen all jene in der Steuererklärung ausfüllen, die Einkünfte aus Renten und Leistungen aus Altersversorgungsverträgen beziehen.
Anlage SO
In der Anlage SO werden sonstige Einkünfte eingetragen, die den anderen Anlagen der Steuererklärung nicht zuzuordnen sind. Beispiele hierfür sind erhaltene Unterhaltszahlungen im Rahmen des Realsplittings, Einnahmen aus gelegentlichen Leistungen oder Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften.
Anlage V
Wer Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt, beispielsweise von Immobilien oder Grundstücken, muss bei seiner Steuererklärung die Anlage V ausfüllen. Das Finanzamt fordert für jede Immobilie ein eigenes Formular. In der Anlage V werden auch die Aufwendungen, die beim Eigentümer für seine Immobilien entstehen, als Werbungskosten angegeben.
Anlage Vorsorgeaufwand
In der Anlage Vorsorgeaufwand werden Beiträge für die Altersvorsorge und andere Versicherungen eingetragen – steuerrechtlich zählen sie zu den Sonderausgaben.
Antragsveranlagung
Wer nicht gesetzlich zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet ist (Pflichtveranlagung), kann sich freiwillig veranlagen lassen. Das kann sich für viele Arbeitnehmer lohnen, da meist mit einer Steuererstattung zu rechnen ist. Bei der Antragsveranlagung gelten die regulären Abgabefristen nicht – die freiwillige Steuererklärung kann noch vier Jahre nach Ende des Steuerjahres eingereicht werden.
Arbeitnehmer-Pauschbetrag
siehe Werbungskosten-Pauschale
Arbeitszimmer
Arbeitnehmer, die mehr als die Hälfte ihrer Arbeiten von zu Hause aus erledigen, können die Kosten für das häusliche Arbeitszimmer in voller Höhe als Werbungskosten in der Steuererklärung ansetzen – wenn es sich um gleichwertige Arbeiten wie im Betrieb handelt. Arbeitnehmer, die weniger als die Hälfte im Home-Office arbeiten, können bis zu 1.250 Euro im Jahr geltend machen. Voraussetzung ist hier, dass der Arbeitgeber im Unternehmen keinen individuell zugewiesenen Arbeitsplatz zur Verfügung stellt. Das ist häufig bei Außendienstmitarbeitern oder Lehrern der Fall. Arbeitnehmer, die wegen der Corona-Pandemie von zu Hause aus arbeiten müssen und nicht die Voraussetzungen für ein Arbeitszimmer erfüllen, profitieren für die Jahre 2020 und 2021 von einer Homeoffice-Pauschale. Diese beträgt 5 Euro pro Tag, maximal 600 Euro jährlich.
Außergewöhnliche Belastungen
Generell können private Kosten steuerlich nicht angesetzt werden. Eine Ausnahme sind die außergewöhnlichen Belastungen. Darunter fallen z. B. Krankheitskosten, Kosten für die häusliche Pflege und das Pflegeheim, Unterhaltsleistungen an Bedürftige sowie Pauschbeträge für Menschen mit Behinderung. Allgemeine außergewöhnliche Belastungen mindern die Steuer, wenn sie die zumutbare Eigenbelastung des Steuerzahlers übersteigen – diese hängt von der Höhe der Einkünfte, dem Familienstand und der Zahl der Kinder ab.
Auswärtstätigkeit
Eine Auswärtstätigkeit liegt vor, wenn der Arbeitnehmer vorübergehend außerhalb seiner Wohnung und nicht an seiner ersten Tätigkeitsstätte beruflich tätig wird. Bei einer beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit entstehen Reisekosten, die in der Steuererklärung als Werbungskosten berücksichtigt werden können.
Behinderten-Pauschbetrag
Menschen mit Behinderung bekommen bei der Festsetzung der Einkommensteuer einen Pauschbetrag angerechnet. Die Höhe des Pauschbetrags richtet sich nach dem Grad der Behinderung (GdB) ggf. ergänzt durch ein Merkzeichen. Der Pauschbetrag für Menschen mit Behinderung ist ein Jahresbetrag – er wird auch dann gewährt, wenn die Voraussetzungen nicht während des ganzen Jahres vorgelegen haben. Verändert sich der Pauschbetrag oder fällt er weg, wird er nach dem höchsten GdB gewährt, der in dem betreffenden Jahr festgestellt war
Belegvorhaltepflicht
Ab dem Veranlagungszeitraum 2017 müssen bei Abgabe der Steuererklärung in den meisten Fällen keine Belege und Nachweise mehr eingereicht werden. Trotzdem gilt weiterhin: Rechnungen und Quittungen fleißig sammeln und gut aufbewahren. Denn das Finanzamt kann die Unterlagen jederzeit nachträglich anfordern.
Berufsbedingte Ausgaben
Berufsbedingte Ausgaben sind Kosten, die im unmittelbaren Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit stehen – und damit steuerlich als Werbungskosten berücksichtigt werden können. Sie können auch vor der Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit entstehen.
Bundesfinanzhof (BFH)
Der Bundesfinanzhof (BFH) ist das höchste deutsche Gericht, das sich mit Steuern beschäftigt. Er hat seinen Sitz in München. Steuerstreitigkeiten mit den Finanzämtern werden zunächst vor den Finanzgerichten geklärt und in zweiter Instanz dann mit dem BFH.
Bundesfinanzministerium (BMF)
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) – kurz Bundesfinanzministerium – zählt zu den obersten Bundesbehörden Deutschlands. Es hat seinen Sitz in Berlin und Bonn. Die wesentlichen Aufgaben des BMF sind die Steuer- und Haushaltspolitik Deutschlands.
Bundeszentralamt für Steuern (BZSt)
Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) ist eine Bundesbehörde, die 2006 aus dem Bundesamt für Finanzen hervorgegangen ist. Das BZSt ist direkt dem Bundesfinanzministerium unterstellt und sammelt alle Daten der deutschen Steuerzahler. Zusätzlich ist es die höchste Bundesbehörde für die Gewährung von Kindergeld.
Corona-Bonus
Mitarbeiter können in der Zeit vom 01. März 2020 bis zum 30. Juni 2021 aufgrund der Corona-Pandemie einen steuer- und sozialversicherungsfreien Bonus von bis zu 1.500 Euro als Beihilfe und Unterstützung in Form von Barzuschüssen und Sachbezügen von Ihrem Arbeitgeber erhalten. Voraussetzung ist, dass der Bonus zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet wird. Er kann je Beschäftigungsverhältnis ausgeschöpft werden. Das gilt jedoch nicht für mehrere Dienstverhältnisse eines Arbeitnehmers bei demselben Arbeitgeber.
Dauerzulagenantrag
Die Riester-Rente wird vom Staat mit Zulagen und Steuerersparnis unterstützt. Die Zulagen müssen entweder regelmäßig beantragt werden oder man stellt einmalig einen Dauerzulagenantrag bei seinem Riester-Anbieter. Dieser ist mit dem Dauerzulagenantrag dann ermächtigt, die Zulagen für den Sparer bei der zuständigen Stelle dauerhaft zu beantragen.
Dienstreise
siehe Reisekosten
Doppelbesteuerungsabkommen
Ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) regelt, wo und wie das Einkommen zu versteuern ist, wenn die Tätigkeit in einem ausländischen Staat ausgeübt wird bzw. die Einkunftsquelle im Ausland liegt oder wenn im Ausland Lebende inländische Einkünfte erzielen. Es soll vermeiden, dass der Steuerpflichtige mehrmals Steuern zahlt.
Doppelte Haushaltsführung
Eine doppelte Haushaltsführung liegt vor, wenn ein Arbeitnehmer aus beruflichen Gründen eine Zweitwohnung am Beschäftigungsort (erste Tätigkeitsstätte) unterhält. Die dadurch entstehenden Mehraufwendungen – wie z. B. Fahrtkosten, Verpflegungskosten und Unterkunftskosten – können von der Steuer als Werbungskosten abgezogen werden.
Düsseldorfer Tabelle
Die Düsseldorfer Tabelle informiert über die Höhe des Unterhalts, der nach einer Trennung für die Kinder gezahlt werden muss, wenn diese nicht im eigenen Haushalt leben.
Ehegattensplitting
Ehepartner und eingetragene Lebenspartner können steuerlich gemeinsam veranlagt werden: Sie geben zusammen eine Steuererklärung ab und ihr gemeinsames Einkommen wird nach dem Splitting-Tarif versteuert. Meist mindert das Ehegattensplitting die Steuerschuld. So geht’s: Das gemeinsame zu versteuernde Einkommen beider Partner wird halbiert. Die Einkommensteuer, die sich auf den hälftigen Betrag berechnet, wird anschließend verdoppelt – das Ergebnis ist die Einkommensteuer, die nach dem Splitting-Tarif zu zahlen ist.
Eingetragene Lebenspartnerschaft
Seit 2001 gilt das Lebenspartnerschaftsgesetz. Doch die steuerliche Gleichstellung von gleichgeschlechtlichen Lebenspartnern mit Ehepartnern erfolgte erst durch ein Bundesverfassungsgerichts-Urteil in 2013: Nun kann für eingetragene Lebenspartner z. B. das Ehegattensplitting angewendet werden und beim Kindergeld werden alle Kinder der Partner zusammengezählt. Ab dem 1. Oktober 2017 können auch gleichgeschlechtliche Partner eine Ehe eingehen.
Einkommensteuer
Die Einkommensteuer ist eine Gemeinschaftssteuer, die auf das Einkommen natürlicher Personen erhoben wird, soweit es den Grundfreibetrag übersteigt. Zu den Erhebungsformen der Einkommensteuer zählen z. B. die Lohnsteuer und die Kapitalertragsteuer.
Einkommensteuerbescheid
siehe Steuerbescheid
Einkommensteuererklärung
siehe Steuererklärung
Einkommensteuergesetz (EStG)
Das Einkommensteuergesetz regelt die Besteuerung des Einkommens natürlicher Personen. Die wichtigste Erhebungsform der Einkommensteuer ist – vom Steueraufkommen her – die Lohnsteuer.
Einkommensteuerpflicht
Die Steuerpflicht wird im Einkommensteuergesetz geregelt. Ob man der Einkommensteuer unterliegt – und damit als natürliche Person grundsätzlich einkommensteuerpflichtig ist – richtet sich nach dem Wohn- oder Aufenthaltsort und den Einkünften.
Einkommensteuersatz
Der persönliche durchschnittliche Einkommensteuersatz gibt in Prozent an, wie viel des Jahreseinkommens der Steuerpflichtige ans Finanzamt als Einkommensteuer abführen muss. Je höher das Einkommen, desto höher wird der Grenzsteuersatz und damit auch der Durchschnittssteuersatz. Der Steuertarif ist progressiv ausgestaltet.
Einkünfte aus Kapitalvermögen
Wer sein privates Geldvermögen anlegt und daraus Erträge erzielt – z. B. aus Zinsen, Dividenden oder Kursgewinnen – verfügt über Einkünfte aus Kapitalvermögen. Diese Einkünfte zählen in der Einkommensteuer zu den Überschusseinkünften und unterliegen meist der Abgeltungsteuer.
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
Arbeitnehmer erhalten von ihrem Arbeitgeber Lohn bzw. Gehalt – und erzielen damit Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Die Einkommensteuer wird durch einen Steuerabzug vom Arbeitslohn erhoben. Im Rahmen der Einkommensteuererklärung können berufsbedingte Aufwendungen als Werbungskosten von den Einnahmen abgezogen werden. Das Ergebnis sind die Einkünfte.
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung liegen beispielsweise vor, wenn der Steuerzahler Häuser oder Wohnungen, die ihm privat gehören, vermietet bzw. Grundstücke verpachtet. Die Einkünfte werden berechnet, indem man von den Einnahmen die im Zusammenhang mit der Immobilie stehenden Aufwendungen als Werbungskosten abzieht. Diese Einkünfte müssen versteuert werden.
Einkunftsarten
Das Einkommensteuergesetz regelt, welche Einkünfte bei der Einkommensteuer berücksichtigt werden – insgesamt gibt es sieben Arten von steuerpflichtigen Einkünften: Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, Einkünfte aus Kapitalvermögen, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, Einkünfte aus selbständiger Arbeit, Einkünfte aus Gewerbebetrieb, Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft und sonstige Einkünfte.
Ein-Prozent-Regelung
Überlässt ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer einen betrieblichen PKW auch zur privaten Nutzung, stellt dies einen geldwerten Vorteil dar, der versteuert werden muss. Die pauschale Ein-Prozent-Regelung ist – neben dem Fahrtenbuch – eine von zwei Möglichkeiten, um die privaten Fahrten mit einem Firmenwagen zu versteuern. Bei der Ein-Prozent-Regelung kommt es ausschließlich auf den Bruttolistenneupreis des Fahrzeugs zum Zeitpunkt der Erstzulassung an.
Einspruch Steuerbescheid
Gegen einen rechtswidrigen Steuerbescheid kann – innerhalb eines Monats – mit Brief, E-Mail oder Fax Einspruch eingelegt werden. Der Einspruch ist grundsätzlich bei dem Finanzamt anzubringen, das den Bescheid erlassen hat. Eine Begründung muss nicht sofort erfolgen, sondern kann nachgereicht werden.
Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM)
Die Elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) werden als „elektronische Lohnsteuerkarte“ bezeichnet und haben 2013 die Papier-Lohnsteuerkarte ersetzt. Als ELStAM werden vermerkt: Steuerklasse, Kirchensteuermerkmale, Zahl der Kinderfreibeträge und der Lohnsteuerfreibetrag. Die ELStAM werden in einer Datenbank beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) gespeichert und dort vom Arbeitgeber elektronisch abgerufen. Die aktuellen ELStAM finden die Arbeitnehmer auf ihrer monatlichen Lohnabrechnung.
Elektronische Steuererklärung (ELSTER)
Die elektronische Steuererklärung (ELSTER) ist ein Projekt der Steuerverwaltungen zur Abwicklung der Steuererklärungen über das Internet: Steuerpflichtige können ihre Steuererklärung elektronisch (www.elster.de) abgeben. Wird eine Einkommensteuererklärung per ELSTER eingereicht, verkürzt sich meist die Bearbeitungszeit im Finanzamt.
Elektronische Steuerkarte
Energetische Sanierungsmaßnahmen
Für bestimmte energetische Sanierungsmaßnahmen an einem zu eigenen Wohnzwecken genutzten eigenen Gebäude profitieren Steuerpflichtige seit dem Steuerjahr 2020 von Steuerermäßigungen über einen Zeitraum von insgesamt drei Jahren. Während für Handwerkerleistungen grundsätzlich nur Arbeitskosten, Fahrtkosten und Kleinmaterial steuermindernd berücksichtigt werden können, bezuschusst der Fiskus bei bestimmten, gesetzlich genau definierten Sanierungsmaßnahmen (z. B. zur Wärmedämmung, Erneuerung von Fenstern und Außentüren oder Erneuerung der Heizungsanlage) auch die Materialkosten. Die Steuerermäßigungen betragen im Jahr des Abschlusses der energetischen Maßnahmen und im darauffolgenden Jahr jeweils 7 Prozent, im übernächsten Jahr 6 Prozent von maximal 200.000 Euro der Aufwendungen. Wichtig: Für die Maßnahmen dürfen keine weiteren Steuerermäßigungen beanspruchst werden und es darf sich auch nicht um öffentlich geförderte Maßnahmen (z. B. durch zinsverbilligte Darlehen) handeln.
Entfernungspauschale
Mit der Entfernungspauschale können Arbeitnehmer ihre Fahrtkosten zur Arbeit in der Steuererklärung als Werbungskosten berücksichtigen. Angerechnet werden 0,30 Euro für jeden vollen Kilometer der einfachen Strecke zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte. Seit dem 01.01.2021 erhöht sich die Pauschale ab dem 21. Kilometer auf 0,35 Euro. Die Pauschale gilt einmal pro Tag, für den kürzesten oder verkehrsgünstigsten Weg und unabhängig vom Verkehrsmittel. Bei der Benutzung von Flugzeugen werden nur die nachgewiesenen tatsächlichen Kosten berücksichtigt. Menschen mit Behinderung können die tatsächlichen Aufwendungen ansetzen oder – abhängig vom Verkehrsmittel – gesetzliche Pauschalen für den Hin- und Rückweg in Anspruch nehmen.
Entlastungsbetrag Alleinerziehende
Alleinerziehende Steuerpflichtige mit mindestens einem Kind haben Anspruch auf einen Entlastungsbetrag in Höhe von 4.008 Euro jährlich. Für jedes weitere Kind gibt es 240 Euro. Voraussetzung: Es lebt keine weitere volljährige Person (z. B. Lebenspartner) im Haushalt und für das Kind/die Kinder besteht Anspruch auf Kindergeld bzw. auf einen Kinderfreibetrag.
Erhaltungsaufwendungen
Wird an einem vermieteten Haus oder in einer vermieteten Wohnung etwas bereits Vorhandenes instand gehalten, instand gesetzt oder modernisiert, so entsteht ein Erhaltungsaufwand. Diesen kann der Hauseigentümer in seiner Steuererklärung als Werbungskosten ansetzen – und dadurch die steuerpflichtigen Mieteinkünfte mindern.
Erstattungszinsen
Wer länger als 15 Monate auf seinen Steuerbescheid warten muss, erhält bei einer Steuererstattung sogar Erstattungszinsen. Der gesetzliche Zinssatz beträgt 0,5 Prozent pro Monat, jährlich somit 6 Prozent. Allerdings zählen die Erstattungszinsen zu den steuerpflichtigen Kapitalerträgen.
Erste Tätigkeitsstätte
Als erste Tätigkeitsstätte bezeichnet man den Ort, an dem Sie dauerhaft für Ihren Arbeitgeber tätig werden sollen. Generell kann es nur eine erste Tätigkeitsstätte geben – die Fahrtkosten dorthin werden grundsätzlich mit der Entfernungspauschale abgegolten. Bei Arbeitnehmern, die an mehreren Orten arbeiten, kann der Arbeitgeber die erste Tätigkeitsstätte festlegen. Für die Fahrten zu den anderen Arbeitsstätten erfolgt die Abrechnung dann als Auswärtstätigkeit.
Fahrtenbuch
Das Führen eines Fahrtenbuchs ist eine mögliche Methode, um zu errechnen, wie viel Steuern man für die private Nutzung seines Firmenwagens zahlen muss. Für Arbeitnehmer, die aus beruflichen Gründen sehr viel mit ihrem Firmenwagen unterwegs sind und wenig privat fahren, lohnt sich ein Fahrtenbuch. Neben der Fahrtenbuch-Methode gibt es noch die pauschale Ein-Prozent-Regelung.
Fahrtkosten
Der Begriff Fahrtkosten bezieht sich steuerlich auf zwei Sachverhalte: die Reisekosten und die Entfernungspauschale.
Faktorverfahren
Für Ehepaare und eingetragene Lebenspartner gibt es seit 2010 eine neue Steuerklassenkombination: die Steuerklasse IV mit Faktor. Dieses Faktorverfahren soll es ermöglichen, dass die Lohnsteuerlasten in einer Ehe gleichmäßig verteilt werden. Dabei berücksichtigt das Finanzamt die unterschiedlichen Einkommen der Partner bereits während des Jahres – und Steuernachzahlungen werden größtenteils vermieden. Siehe dazu auch Ehegattensplitting.
Familienheimfahrten
Familienheimfahrten sind Fahrten zwischen dem Beschäftigungsort (Zweitwohnung) und dem eigentlichen Zuhause – also jenem Ort, an dem der Arbeitnehmer seinen eigenen Hausstand und Lebensmittelpunkt hat. Im Zusammenhang mit einer doppelten Haushaltsführung können die Familienheimfahrten einmal wöchentlich mit der Entfernungspauschale als Werbungskosten bei der Steuererklärung berücksichtigt werden.
Familienkassen
Die Familienkassen sind u. a. zuständig für die Auszahlung von Kindergeld; an sie ist der Antrag auf Kindergeld zu richten. Zum einen gibt es die Familienkassen der Agentur für Arbeit (AfA): Diese bundesweit rund 14 Familienkassen sind organisatorisch mit der AfA verbunden und daher bei ihr angesiedelt. Zum anderen gibt es auch Familienkassen bei den Arbeitgebern des öffentlichen Dienstes.
Finanzamt
Finanzämter sind örtliche Behörden der Finanzverwaltung. Sie sind u. a. für die Bearbeitung von Einkommensteuererklärungen und die Festsetzung/Erhebung der Einkommensteuer zuständig. Das Bundeszentralamt für Steuern bietet online eine Finanzamtsuche an – so erfährt man, welches Finanzamt für die eigenen Belange zuständig ist.
Finanzgericht
Finanzgerichte sind Fachgerichte, die in erster Instanz über finanzgerichtliche Streitigkeiten entscheiden. Wer z. B. mit seinem Einspruch beim Finanzamt keinen Erfolg hatte, kann vor dem Finanzgericht klagen. Nahezu in jedem Bundesland gibt es mindestens ein Finanzgericht, bundesweit insgesamt 18. Die nächsthöhere und meist letzte Instanz in Sachen Finanzen und Steuern ist der Bundesfinanzhof.
Firmenwagen
Wird ein Firmenwagen vom Arbeitnehmer auch privat genutzt, so muss er für diese private Nutzung Steuern zahlen – denn es entsteht ein geldwerter Vorteil für ihn. Um die fällige Einkommensteuer zu berechnen, gibt es zwei Möglichkeiten: Man wendet die Ein-Prozent-Regelung an oder führt ein Fahrtenbuch.
Freibetrag
siehe Steuerfreibetrag
Freistellungsauftrag
Kapitalerträge werden grundsätzlich versteuert. Ein Freistellungsauftrag bewirkt, dass die Bankkunden bis zur Höhe des Sparer-Pauschbetrags keine Abgeltungsteuer zahlen müssen. Der Freistellungsauftrag ist bei der jeweiligen Bank einzureichen, für deren Konten die Freistellung beantragt werden soll.
Fristverlängerung
Wer die Abgabefrist der Steuererklärung (31. Juli des Folgejahres) nicht einhalten kann, kann beim Finanzamt einen Antrag auf Fristverlängerung stellen. Der Antrag sollte schriftlich erfolgen und eine kurze Begründung enthalten. In der Regel wird die Frist bis zum 31. Dezember verlängert – einen Termin, den man einhalten sollte, sonst kann das Finanzamt einen Verspätungszuschlag erheben. Siehe dazu auch Zwangsgeld und Verspätungszuschlag.
Geldwerter Vorteil
Wer für seine geleistete Arbeit von seinem Arbeitgeber anstelle von Geld einen Sachwert erhält – wie z. B. einen Firmenwagen mit Privatnutzung, eine Tankkarte oder eine Dienstwohnung – dem kommt ein geldwerter Vorteil zu. Beim geldwerten Vorteil handelt es sich also um eine Entlohnung in Form von Waren oder Dienstleistungen als Ergänzung zum eigentlichen Entgelt. Dieser Vorteil muss grundsätzlich versteuert werden, was direkt über die Lohnabrechnung erfolgt.
Gemischte Aufwendungen
Gemischte Aufwendungen sind Kosten, die sowohl beruflich als auch privat veranlasst sind. Ist eine Aufteilung dieser Aufwendungen in berufliche und private Kosten – gemäß definierter Kriterien – möglich, dann kann der beruflich veranlasste Kostenteil in der Steuererklärung als Werbungskosten berücksichtigt werden.
Grundfreibetrag
Jeder Einkommensteuerpflichtige hat Anspruch auf einen steuerfreien Grundfreibetrag. Dieser soll sicherstellen, dass ein Betrag in Höhe des Existenzminimum nicht versteuert wird. Der Grundfreibetrag liegt im Jahr 2021 bei 9.744 Euro für Ledige und 19.488 Euro für Verheiratete.
Günstigerprüfung
Die Günstigerprüfung wird vom Finanzamt in bestimmten Fällen vorgenommen – entweder auf Antrag oder automatisch. Dabei prüft das Finanzamt für den Steuerpflichtigen, welche Variante für ihn günstiger ist – also größere steuerliche Vorteile bringt. Beispiel: Kindergeld versus Kinderfreibetrag, Abgeltungsteuer versus individuellen Steuersatz, Riester-Zulagen versus Sonderausgabenabzug.
Handwerkerleistungen
Wer Handwerker z. B. im Haus oder auf dem Grundstück hat, kann die Kosten für Renovierungs- Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen steuerlich absetzen. Insgesamt gewährt der Fiskus eine Steuerermäßigung von 20 Prozent auf den Arbeitslohn nebst Fahrtkosten und Kleinmaterial; die Summe von maximal 1.200 Euro wird von der Einkommensteuer abgezogen. Für bestimmte energetische Sanierungsmaßnahmen können sogar weitaus höhere Steuerermäßigungen in Anspruch genommen werden.
Hauptvordruck
Für die Steuererklärung müssen die amtlichen Formulare genutzt werden. Zentral dabei: Der zweiseitige Hauptvordruck, den man früher auch Mantelbogen nannte, weil er bis 2019 noch vier aufklappbare Seiten umfasste. Im Hauptvordruck wird nach persönlichen Daten, wie z. B. Name, Beruf und Religionszugehörigkeit, sowie nach erhaltenen Lohnersatzleistungen gefragt. Zusätzlich enthält er u. a. den Antrag auf die Arbeitnehmer-Sparzulage. Den Hauptvordruck müssen alle unbeschränkt Steuerpflichtigen abgeben – daneben gibt es noch zahlreiche Anlagen, die je nach Steuerfall auszufüllen sind.
Haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse
Steuerzahler, die für haushaltsnahe Dienstleistungen einen Minijob vergeben, begründen ein haushaltsnahes Beschäftigungsverhältnis. Für diese Aufwendungen wird eine Steuerermäßigung in Höhe von 20 Prozent in der Steuererklärung berücksichtigt – maximal 510 Euro.
Haushaltsnahe Dienstleistungen
Wer als Privatperson sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer beschäftigt oder haushaltsnahe Dienstleistungen in Auftrag gibt, kann eine Steuerermäßigung in Höhe von 20 Prozent der Kosten, maximal 4.000 Euro pro Jahr, erhalten – allerdings nur, wenn die Tätigkeiten beim Steuerzahler im Haus erledigt wurden. Haushaltsnahe Dienstleistungen sind z. B. die Arbeit eines selbständigen Fensterputzers oder Gärtners, Krankenpflege und Kinderbetreuung.
Kapitalertragsteuer
siehe Abgeltungsteuer
Kinderbetreuungskosten
Kosten für die Betreuung von Kindern, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, können als Sonderausgaben in der Steuererklärung abgesetzt werden. Für Kinder mit körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderungen, die vor dem 25. Lebensjahr eingetreten sind, gilt diese Altersgrenze nicht. Absetzbar sind 2/3 der Aufwendungen z. B. für Kindergarten, Kinderhort oder Tagesmutter, maximal jedoch 4.000 Euro jährlich pro Kind.
Kinderbonus
Mit dem Zweiten Corona-Steuerhilfegesetz vom 29. Juni 2020 wurde das Kindergeld für 2020 einmalig um 300 EUR je Kind erhöht. Durch den Kinderbonus sollen Familien, die durch die Corona-Pandemie besonderen Belastungen ausgesetzt sind, finanziell unterstützt werden. Da es sich um einen Zuschlag zum Kindergeld handelt, wird er bei der Günstigerprüfung im Rahmen des Familienleistungsausgleichs berücksichtigt. Der Koalitionsausschuss von CDU, CSU und SPD hat sich am 3. Februar 2021 darauf verständigt, dass es auch im Jahr 2021 wieder einen Kinderbonus in Höhe von 150 Euro je Kind geben soll.
Kinderfreibetrag
Der Kinderfreibetrag ist ein Betrag des Einkommens, der bei der Besteuerung steuerfrei bleibt und das steuerliche Existenzminimum eines Kindes einschließlich der Bedarfe für Betreuung und Erziehung oder Ausbildung berücksichtigt. Bei der Einkommensteuerveranlagung werden gezahltes Kindergeld und die Steuerentlastung durch Kinderfreibeträge so miteinander verrechnet, das jeweils das beste Ergebnis für den Steuerpflichtigen herauskommt. Siehe dazu auch Günstigerprüfung.
Kindergeld
Kindergeld ist eine staatliche Leistung, die als Steuervergütung im Rahmen des steuerlichen Familienleistungsausgleichs monatlich ausgezahlt wird und bei der Familienkasse beantragt werden muss. Es wird unabhängig vom Einkommen des Steuerpflichtigen gezahlt und variiert in der Höhe je nach Anzahl der Kinder: Für das erste und zweite Kind bekommt man ab dem 1. Januar 2021 monatlich 219 Euro, für das dritte Kind 225 Euro und für jedes weitere Kind 250 Euro. Kindergeld zählt nicht zu den steuerpflichtigen Einnahmen. Siehe dazu auch Kinderfreibetrag.
Kinderzuschlag
Der Kinderzuschlag soll gering verdienende Familien mit Kindern fördern. Er kann monatlich bis zu 205 Euro je Kind betragen. Der Antrag auf Kinderzuschlag wird bei der Familienkasse gestellt. Als Sozialleistung wird der Zuschlag nur bis zu einem Höchsteinkommen gezahlt, das je nach Familie unterschiedlich sein kann.
Kirchensteuer
Wer seinen Wohnsitz in Deutschland hat und einer staatlich anerkannten Kirchen angehört, muss Kirchensteuer zahlen. Die Kirchensteuer ist ein Zuschlag auf die Einkommensteuer und beträgt – je nach Bundesland – zwischen 8 und 9 Prozent. Bei Arbeitnehmern zieht der Arbeitgeber die Kirchensteuer mit der Lohnsteuer vom Gehalt ab und leitet sie zunächst an das Finanzamt weiter. Dort wird die weitere Verteilung vorgenommen.
Korrekturvorschrift
Nach Bekanntgabe eines Steuerbescheids sind das Finanzamt und der Steuerpflichtige grundsätzlich an dessen Inhalt gebunden. Während der Steuerpflichtige aber die Möglichkeit hat, einen rechtswidrigen Steuerbescheid durch einen Einspruch anzufechten, kann das Finanzamt nur noch auf bestimmte, gesetzlich geregelte Korrekturvorschriften zurückgreifen, z. B. wegen „offenbarer Unrichtigkeiten“ wie Schreib-, Rechen- und Übertragungsfehler. Bei „neuen Tatsachen“ erfährt das Finanzamt von neuen Tatsachen bzw. Beweismitteln und darf den Steuerbescheid ändern.
Krankheitskosten
Krankheitskosten können als außergewöhnliche Belastungen allgemeiner Art von der Steuer abgesetzt werden. Dazu zählen z. B. Medikamente, Physiotherapie, Zahnersatz und Brillen. Allerdings rechnet das Finanzamt dabei eine zumutbare Eigenbelastung an – diese hängt von der Höhe der Einkünfte, dem Familienstand und der Zahl der Kinder ab.
Lohnersatzleistungen
Lohnersatzleistungen werden von den Sozialversicherungsträgern gezahlt, um ausgefallenes Einkommen auszugleichen. Zu ihnen zählen z. B. Arbeitslosengeld I, Elterngeld, Krankengeld und Kurzarbeitergeld. Lohnersatzleistungen sind steuerfrei; doch wer sie bezieht, muss eine Steuererklärung abgeben – denn Lohnersatzleistungen werden bei der Ermittlung des Steuersatzes für das steuerpflichtige Einkommen berücksichtigt. Siehe dazu auch Progressionsvorbehalt.
Lohnsteuer
Die Lohnsteuer ist eine besondere Erhebungsform der Einkommensteuer und wird auf Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit fällig. Sie wird bei Arbeitnehmern vom Lohn bzw. Gehalt einbehalten und vom Arbeitgeber an das zuständige Finanzamt abgeführt. Der Arbeitgeber berechnet die Höhe der Lohnsteuer entsprechend der Angaben in der ELStAM-Datenbank.
Lohnsteuerabzugsmerkmale
Lohnsteuerhilfevereine
Lohnsteuerhilfevereine beraten z. B. Arbeitnehmer und Rentner in allen Fragen der Einkommensteuer und erstellen die Steuererklärung. Um diese Vereinsleistungen in Anspruch zu nehmen, muss man Mitglied im Lohnsteuerhilfeverein werden und einen jährlichen Mitgliedsbeitrag zahlen.
Lohnsteuerjahresausgleich
Der Lohnsteuerjahresausgleich ist ein veralteter Begriff: Früher konnten Arbeitnehmer, die nicht zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet waren, einen Lohnsteuerjahresausgleich machen. Heute unterscheidet das Finanzamt nicht mehr: Ob freiwillige oder verpflichtete Abgabe, man spricht von der Einkommensteuererklärung.
Lohnsteuerkarte
Die klassische Lohnsteuerkarte auf Papier hat ausgedient: Im Jahr 2013 wurde sie durch die Elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ElStAM) ersetzt.
Mantelbogen
siehe Hauptvordruck
Midijob
Midijobs sind Beschäftigungsverhältnisse, bei denen das Arbeitsentgeld monatlich zwischen 450,01 Euro und 1.300 Euro liegt. Sie gelten als Zwischenstufe zwischen regulärer und geringfügiger Beschäftigung, denn die von Midijobbern zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge steigen langsam an. Im Gegensatz zu einem Minijob sind Midijobs nicht steuervergünstigt.
Minijob
Ein Minijob ist ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis, bei dem das Arbeitsentgeld monatlich bis zu 450 Euro beträgt. Dabei erhebt der Arbeitgeber meist pauschale Beiträge für Renten- und Krankenversicherung sowie für Steuern.
Mobilitätsprämie
Steuerzahler profitieren seit dem 01. Januar 2021 von einer höheren Entfernungspauschale ab dem 21. Kilometer. Geringverdienende, bei denen sich die Erhöhung nicht mehr auswirkt, weil ihr zu versteuerndes Einkommen unterhalb des Grundfreibetrags liegt, profitieren künftig von der Mobilitätsprämie. Diese ist zunächst bis 2026 gültig. Wichtig: Wenn das Einkommen unter dem Grundfreibetrag liegt, muss in der Regel keine Steuererklärung abgeben werden. Wer jedoch von der Mobilitätsprämie profitieren möchte, kann diese nur mit einer Steuererklärung beantragen.
Nachgelagerte Besteuerung
Die nachgelagerte Besteuerung bezieht sich auf die Besteuerung von Alterseinkünften: Bestimmte Beiträge zur Altersvorsorge sind zum Zeitpunkt der Zahlung steuerbefreit bzw. steuerbegünstigt, dafür werden die Rentenzahlungen dann im Alter „nachgelagert“ versteuert. Siehe dazu auch Rentenbesteuerung.
Nichtveranlagungsbescheinigung
Mit einer Nichtveranlagungsbescheinigung kann man verhindern, dass die Bank Abgeltungsteuer einbehält. Sie wird beim Finanzamt beantragt und ist dann sinnvoll, wenn die Kapitalerträge den Sparer-Pauschbetrag überschreiten und alle Einkünfte zusammen so gering sind, dass der Grundfreibetrag nicht überschritten wird.
Pauschbeträge
Pauschbeträge sind Mindestbeträge, die bei der Festlegung der Einkommensteuer angerechnet werden, ohne dass der Steuerpflichtige einzelne Belege vorweisen muss. Für Arbeitnehmer beispielsweise sind die Werbungskosten-Pauschale und die Entfernungspauschale wichtig.
Pendlerpauschale
siehe Entfernungspauschale
Pflege-Pauschbetrag
Wer Angehörige oder nahestehende Personen aufgrund sittlicher Verpflichtung unentgeltlich im Haushalt pflegt, hat Anspruch auf den Pflege-Pauschbetrag. Dieser ist abhängig vom Pflegegrad und beträgt bis zu 1.800 Euro. Für Menschen, die ständig hilflos sind (Merkzeichen „H“ im Behindertenausweis) wird ebenfalls ein Pflege-Pauschbetrag berücksichtigt. Er wird auch dann in voller Höhe gewährt, wenn die Pflege nur einen Teil des Jahres angedauert hat. Der Pflege-Pauschbetrag muss beantragt werden: In der AnlageAußergewöhnlichen Belastungen der Steuererklärung.
Pflichtveranlagung
In bestimmten Fällen sind Arbeitnehmer dazu verpflichtet, nach Ablauf des Kalenderjahres unaufgefordert eine Einkommensteuererklärung abzugeben, z. B. wenn sie beim Finanzamt Freibeträge beantragt haben. Pflichtveranlagte Bürger müssen die Abgabefrist für die Steuererklärung beachten. Siehe dazu auch Antragsveranlagung.
Progressionsvorbehalt
Bestimmte Einnahmen, darunter auch Lohnersatzleistungen, werden von der Einkommensteuer befreit. Sie unterliegen aber teilweise dem Progressionsvorbehalt: Der Gesetzgeber berücksichtigt dabei, dass ein höherer Steuersatz auch auf die übrigen Einkünfte Anwendung gefunden hätte, wenn die Einnahmen nicht steuerfrei gewesen wären. Aus diesem Grund werden die steuerbefreiten Einnahmen zur Berechnung des persönlichen Steuersatzes herangezogen und auf die übrigen steuerpflichtigen Einkünfte angewendet. Zu den Lohnersatzleistungen zählen z. B. Arbeitslosengeld, Kurzarbeitergeld oder Krankengeld.
Quellensteuer
Als Quellensteuern werden solche Steuern bezeichnet, die direkt an der Quelle einbehalten und ans Finanzamt abgeführt werden. Unter anderem stellt die Lohnsteuer eine Quellensteuer dar, da sie der Arbeitgeber (die Quelle) bei jeder Lohn- oder Gehaltszahlung an den Arbeitnehmer einbehält und an das Finanzamt überweist. Auch die Kapitalertragsteuer wird an der Quelle, also beispielsweise von den Kreditinstituten, einbehalten.
Reisekosten
Wer beruflich unterwegs ist – also einer Auswärtstätigkeit nachgeht – kann die entstandenen Ausgaben in seiner Steuererklärung als Reisekosten bei den Werbungskosten ansetzen. Zu den Reisekosten zählen Fahrtkosten, Übernachtungskosten, Verpflegungskosten und Reisenebenkosten.
Rentenbesteuerung
Seit dem 01 Januar 2005 unterliegen Leibrenten nach den Regelungen des Alterseinkünftegesetz dem Prinzip der nachgelagerten Besteuerung.
Die Beiträge sollen in der Einzahlungsphase als Rentenerwerbsaufwendungen steuermindernd berücksichtigt werden. In der Auszahlungsphase unterliegen die daraus erzielten Altersbezüge der vollen Besteuerung.
In einem Übergangszeitraum bis zum Jahr 2040 werden die Leibrenten schrittweise in die nachgelagerte Besteuerung überführt. Für jeden neuen Rentnerjahrgang (sog. Kohorte) wird die gesetzliche Rente schrittweise höher besteuert.
Rentenfreibetrag
Der Rentenfreibetrag ist jener Teil der Rente, der nicht zu versteuern ist. Wie hoch der steuerpflichtige Anteil der Rente ist, richtet sich nach dem Jahr des Rentenbeginns. Siehe dazu auch Alterseinkünftegesetz und Rentenbesteuerung.
Rentensteuer
siehe Rentenbesteuerung
Riester-Rente
Die Riester-Rente ist eine freiwillige, privat finanzierte Rente, die seit 2002 existiert. Sie soll Arbeitnehmer und Beamte bei der Altersvorsorge unterstützen. Der Staat fördert die Riester-Absicherung in der Einzahlungsphase durch eine kombinierte Zulagen und Sonderausgabenabzugsregelung. Benannt ist sie nach dem ehemaligen Arbeitsminister Walter Riester.
Rürup-Rente
Die Rürup-Rente ist eine freiwillige, privat finanzierte Rente, die seit 2005 existiert. Sie soll den Bürgern eine zusätzliche Altersvorsorge bieten und gilt – im Gegensatz zur Riester-Rente – auch für Selbständige und Freiberufler. Der Staat fördert die Rürup-Rente durch eine Steuervergünstigung in der Ansparphase: Die Beiträge können als Altersvorsorgeaufwendungen abgesetzt werden. Benannt ist sie nach dem Ökonomen Bert Rürup.
Säumniszuschlag
Ein Säumniszuschlag wird fällig, wenn eine Steuerzahlung zu spät beim Finanzamt eingeht. Es handelt sich dabei um ein Druckmittel, um den Steuerpflichtigen zu einer rechtzeitigen Entrichtung der fälligen Steuern anzuhalten. Er muss für jeden angefangenen Monat, in dem er die Steuerzahlung verbummelt, 1 Prozent des abgerundeten rückständigen Steuerbetrags zusätzlich zahlen.
Solidaritätszuschlag
Der Solidaritätszuschlag („Soli“) ist eine Ergänzungsabgabe zu Einkommensteuer, Kapitalertragssteuer (Abgeltungsteuer) und Körperschaftssteuer. Aktuell beträgt er 5,5 Prozent. Für rund 90% der Steuerzahler ist der Solidaritätszuschlag allerdings ab dem 01. Januar 2021 weggefallen: Singles mit einem Einkommen bis zu rund 73.000 Euro zahlen keinen Soli mehr. Bei Ehe- und eingetragenen Lebenspartnern hängt dies von der Anzahl der Kinder ab. Das Finanzamt zieht beispielsweise bei Familien mit zwei Kindern bis zu einem Jahresbrutto von rund 151.000 Euro keinen Soli mehr ein – viele Arbeitnehmer müssen also weniger Steuern zahlen. Liegt das Einkommen über den genannten Grenzen, erhöht sich der Solidaritätszuschlag schrittweise. Er wird bei Arbeitnehmern jeden Monat – als Abgabe zur Einkommensteuer – automatisch vom Gehalt abgezogen.
Sonderausgaben
Bei Sonderausgaben handelt es sich grundsätzlich um private Ausgaben, die unvermeidbar sind und die der Steuerbürger aus sozial- und/oder wirtschaftspolitischen Gründen von der Steuer absetzen kann. Sie werden vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen und mindern das zu versteuernde Einkommen. Man unterteilt sie in Vorsorgeaufwendungen und „übrige Sonderausgaben“.
Sonstige Einkünfte
Sonstige Einkünfte sind eine eigenständige Einkunftsart in der Einkommensteuer. Zu ihnen gehören Einkünfte aus bestimmten wiederkehrenden Bezügen – also Alterseinkünfte wie Leibrenten aus der gesetzlichen und einer privaten Rentenversicherung – aber auch Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften und Leistungen aus Altersvorsorgeverträgen wie der Riester-Rente.
Sparer-Pauschbetrag
Der Sparer-Pauschbetrag ist ein Freibetrag, der jedem Sparer zusteht. Generell sind Kapitalerträge bis zu 801 Euro pro Person (Eheleute: 1.602 Euro) im Jahr steuerfrei – erst wenn die Erträge darüber liegen, wird die Abgeltungsteuer fällig.
Spenden
Spenden und Mitgliedsbeiträge an gemeinnützige Organisationen sind steuerlich abzugsfähig. Sie können in der Steuererklärung als Sonderausgaben berücksichtigt werden – und zwar bis zu einem Anteil von 20 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte. Bestimmte Mitgliedsbeiträge, wie beispielsweise an den Sportverein, werden jedoch nicht anerkannt. Für Beiträge und Spenden an politische Parteien sowie freiwillige Wählervereinigungen wird vorrangig eine Steuerermäßigung gewährt.
Splittingverfahren
siehe Ehegattensplitting
Steuerberatungsgesetz (StBerG)
Das Steuerberatungsgesetz regelt die Steuerberatung in Deutschland. So ist darin z. B. festgelegt, wer steuerliche Hilfe leisten darf und welche Voraussetzungen für die Berufszulassung bzw. Berufsausübung nötig sind. Die Befugnis der Lohnsteuerhilfevereine zur Hilfeleistung in Steuersachen ist in § 4 Nr. 11 geregelt.
Steuerbescheid
Auf Basis der Steuererklärung ermittelt das Finanzamt das zu versteuernde Einkommen und die zu zahlende Einkommensteuer – diese Informationen bekommt der Steuerpflichtige dann im Einkommensteuerbescheid mitgeteilt. Fehler im Steuerbescheid können innerhalb eines Monats mit einem Einspruch angefochten werden; daher sollte man den Bescheid stets aufmerksam prüfen.
Steuererklärung
Mit der Einkommensteuererklärung legt der Steuerbürger seine Einkommensverhältnisse gegenüber dem Finanzamt offen und beantragt steuerentlastende Abzugsbeträge. Auf Basis der Steuererklärung werden die Besteuerungsgrundlagen ermittelt und die Steuer festgesetzt (Steuerbescheid). Die Einkommensteuererklärung wird immer für zurückliegende Kalenderjahre erstellt.
Steuererstattung
Mit dem Einkommensteuerbescheid wird die Einkommensteuer festgesetzt. Dabei berücksichtigt das Finanzamt auch, dass Sie im vergangenen Kalenderjahr bereits Steuern gezahlt haben, z. B. Lohnsteuer oder Einkommensteuervorauszahlungen. Eine Steuererstattung entsteht, wenn der Anrechnungsbetrag höher ist als die festgesetzte Einkommensteuer. Diese Steuerrückzahlung wird vom Finanzamt – meist zeitgleich mit dem Erlass des Steuerbescheides – auf das Bankkonto des Steuerzahlers überwiesen.
Steuerfreibetrag
Mit einem Freibetrag können die im Laufe eines Kalenderjahres zu erwartenden steuermindernden Aufwendungen wie beispielsweise Werbungskosten oder Sonderausgaben bereits im Lohnsteuerabzugsverfahren berücksichtigt werden. Dadurch vermindert sich die monatlich zu zahlende Lohnsteuer (Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren). Der Arbeitgeber darf einen Freibetrag aber nur berücksichtigen, wenn dieser als elektronisches Lohnsteuerabzugsmerkmal (ELStAM) eingetragen ist. Das Einkommensteuergesetz regelt, welche Abzugsbeträge als Freibetrag in Frage kommen. Wer einen Freibetrag eingetragen hat, fällt in die Pflichtveranlagung.
Steueridentifikationsnummer (Steuer-ID)
Die Steueridentifikationsnummer wurde 2008 eingeführt und seither jedem Bundesbürger zugewiesen – Babys erhalten sie bereits kurz nach der Geburt. Die 11-stellige Zahlenkombination gilt ein Leben lang und wird beim Bundeszentralamt für Steuern gespeichert. Sie wird z. B. beim Schriftverkehr mit dem Finanzamt und bei allen elektronischen Datenmeldungen eingesetzt.
Steuerklassen
In Deutschland gibt es sechs Steuerklassen in die Arbeitnehmer eingeteilt werden. Die Steuerklassen sind als elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) in der Datenbank des Bundeszentralamtes für Steuern eingetragen – nach ihnen richtet sich die Höhe des Lohnsteuerabzugs. Dabei entscheidet vor allem der Familienstand darüber, welche Steuerklasse ein Arbeitnehmer erhält; nur Ehepaare und eingetragene Partnerschaften haben eine Wahlmöglichkeit. Zusätzlich gibt es noch das Faktorverfahren.
Steuernachzahlung
Mit dem Einkommensteuerbescheid wird die Einkommensteuer festgesetzt. Dabei berücksichtigt das Finanzamt auch, dass Sie im vergangenen Kalenderjahr bereits Steuern, gezahlt haben, z. B. Lohnsteuer oder Einkommensteuervorauszahlungen. Eine Steuernachzahlung entsteht, wenn der Anrechnungsbetrag niedriger ist als die festgesetzte Einkommensteuer. Diese Steuernachzahlung muss innerhalb eines Monats an das Finanzamt überwiesen werden – der genaue Termin steht im Steuerbescheid.
Steuernummer
Die Steuernummer erhalten Steuerzahler bei ihrer ersten Steuererklärung vom zuständigen Finanzamt, das grundsätzlich an den Wohnsitz gekoppelt ist. Diese Nummer setzt sich aus 13 Ziffern zusammen und kann sich, z. B. durch Umzug oder Heirat, verändern – im Gegensatz zur Steuer-ID, die das ganze Leben gültig ist. Mithilfe der Steuernummer kann das Finanzamt Steuererklärungen dem jeweiligen Steuerpflichtigen zügig und korrekt zuordnen.
Steuerpflicht
siehe Einkommensteuerpflicht
Steuersatz
siehe Einkommensteuersatz
Steuerschätzung
Wer eine Steuererklärungsfrist versäumt und trotz Aufforderung durch das Finanzamt weiterhin keine Steuererklärung einreicht – muss mit einer Steuerschätzung rechnen: Das Finanzamt ist in diesem Fall verpflichtet die Besteuerungsgrundlagen zu schätzen und einen entsprechenden Steuerbescheid zu erlassen. Die Schätzung fällt oftmals zu Ungunsten des Steuerzahlers aus. Im Übrigen entbindet eine Schätzung nicht von der Verpflichtung, die Steuererklärung einzureichen. Mit der Schätzung kann auch die Festsetzung eines Verspätungszuschlags verbunden werden.
Umzugskosten
Wer aus beruflichen Gründen umzieht, kann die Ausgaben unter bestimmten Voraussetzungen als Werbungskosten absetzen – sofern der Arbeitgeber die Kosten nicht übernimmt. In diesem Zusammenhang gibt es auch eine Umzugskostenpauschale. Kosten für einen Umzug aus privaten Gründen können als haushaltsnahe Dienstleistungen geltend gemacht werden: pro Jahr mit 20 Prozent der Ausgaben, maximal jedoch 4.000 Euro.
Umzugskostenpauschale
Die Kosten eines beruflich veranlassten Umzugs können steuerlich als Werbungskosten berücksichtigt werden. Grundsätzlich können die tatsächlichen nachgewiesenen Umzugskosten in Abzug gebracht werden. Darüber hinaus berücksichtigt das Finanzamt für sonstige Umzugskosten, z. B. Trinkgelder und Verpflegung für Möbelpacker, Meldegebühren, PKW- Ummeldegebühren etc. eine Umzugskostenpauschale. Diese beträgt seit dem 01. Juni 2020 für jeden Berechtigten 860 Euro und für jede weitere Person, zum Beispiel Kinder 573 Euro. Für umzugsbedingten Zusatzunterricht kann eine Pauschale von 1.146 Euro beansprucht werden.
Unterhaltsaufwendungen
Wer Unterhalt zahlt – z. B. an den Ex-Partner, das eigene Kind (ohne Kindergeldanspruch) oder pflegebedürftige Eltern – kann die Kosten dafür steuerlich absetzen. Unterhaltsaufwendungen sind, abhängig vom Unterhaltsempfänger, als außergewöhnliche Belastungen oder als Sonderausgaben abzugsfähig.
Uebernachtungspauschale
Berufskraftfahrer, die in ihrem Fahrzeug übernachten, können ab dem Steuerjahr 2020 zusätzlich zu den Pauschalen für Verpflegungsmehraufwendungen, eine Pauschale von acht Euro in ihrer Steuererklärung als Werbungskosten ansetzen – anstelle der tatsächlich angefallenen Aufwendungen im Zusammenhang mit einer Übernachtung. Diese Pauschale berücksichtigt das Finanzamt für jeden Kalendertag, an dem auch ein Anspruch auf eine Verpflegungspauschale besteht.
Veranlagungszeitraum
Der Veranlagungszeitraum (VZ) ist jener Zeitraum, für den die Steuer festgesetzt wird. Da die Einkommensteuer als Jahressteuer gilt, ist der Veranlagungszeitraum stets das Kalenderjahr. Die Einkommensteuer wird immer nach Ablauf des Kalenderjahres (Veranlagungszeitraums) erhoben und daher die Steuererklärung stets für das zurückliegende Kalenderjahr erstellt.
Verböserung
Durch einen Einspruch gegen einen Steuerbescheid hat das Finanzamt den Steuerfall erneut in vollem Umfang zu prüfen. Durch diese Gesamtfallprüfung kann der Bescheid auch zum Nachteil des Steuerpflichtigen geändert werden (Verböserung). Grundsätzlich hat das Finanzamt den Steuerzahler vor Abschluss des Einspruchsverfahrens über die Absicht zur Verböserung zu informieren und muss ihm Gelegenheit geben, sich zur Verböserung zu äußern – der Einspruch kann dann grundsätzlich noch ohne Folgen zurückgenommen werden.
Verlustabzug
Durch den Verlustabzug kann der Steuerzahler negative Einkünfte (Verluste), die bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte nicht ausgeglichen werden konnten, zeitlich durch einen Verlustvortrag bzw. Verlustrücktrag in andere Veranlagungszeiträume berücksichtigen.
Verlustbescheinigung
Anleger, die Depots bzw. Konten bei verschiedenen Banken haben, müssen bei Verlusten reagieren: Je Finanzinstitut kann man sich eine Verlustbescheinigung ausstellen lassen; Stichtag ist der 15. Dezember des laufenden Kalenderjahres. Mit den Verlustbescheinigungen hat man die Möglichkeit, Verluste aus Kapitalanlagen mit Gewinnen bei anderen Geldinstituten in der Steuererklärung verrechnen zu lassen.
Vermögenswirksame Leistungen
Der Arbeitgeber kann seinen Mitarbeitern freiwillig vermögenswirksame Leistungen (VL) zahlen. Ziel ist es, die Arbeitnehmer beim Vermögensaufbau zu unterstützen. Zudem werden die vermögenswirksamen Leistungen vom Staat gefördert: mit der Arbeitnehmer-Sparzulage, die mittels Steuererklärung beantragt werden muss.
Verpflegungsmehraufwendungen
Wer beruflich mehr als acht Stunden im Rahmen einer Auswärtstätigkeit oder doppelten Haushaltsführung unterwegs ist, kann die Kosten für seine Verpflegung in Höhe gesetzlicher Pauschalen als Werbungskosten absetzen. Die Höhe der Verpflegungspauschalen richtet sich nach der Länge der Reise. Der Arbeitnehmer kann sich die Mehraufwendungen für Verpflegung bis zur Höhe der gesetzlichen Pauschalen von seinem Arbeitgeber steuerfrei erstatten lassen. Die steuerfreie Erstattung mindert im Gegenzug den Werbungskostenabzug des Arbeitnehmers.
Verpflegungspauschale
Versicherungsaufwendungen
siehe Vorsorgeaufwendungen
Verspätungszuschlag
Ein Verspätungszuschlag wird festgesetzt, wenn ein Steuerpflichtiger seine Steuererklärung nicht oder nicht fristgerecht beim Finanzamt einreicht. Der Verspätungszuschlag beträgt für jeden angefangenen Monat der Verzögerung mindestens (!) 25 Euro. Insgesamt darf der Verspätungszuschlag aber 25.000 Euro nicht überschreiten. Die Festsetzung des Verspätungszuschlags wird mit dem Steuerbescheid verbunden.
Vorausgefüllte Steuererklärung
Lohnsteuerbescheinigungen, Rentenbezüge, Beiträge zur Basiskranken- und Pflegeversicherung, etc., müssen aufgrund gesetzlicher Vorschriften elektronisch an das Finanzamt übermittelt werden. Bei der vorausgefüllten Steuererklärung, die seit 2014 angeboten wird, können diese Daten auch elektronisch beim Finanzamt abgerufen werden. Absetzbare Aufwendungen müssen weiterhin selbst in die Steuererklärung eingetragen werden. Die Anmeldung zum Daten-Abruf erfolgt im ElsterOnline-Portal.
Vorsorgeaufwendungen
Vorsorgeaufwendungen können in der Steuererklärung angegeben werden und zur Steuerersparnis beitragen. Sie zählen zu den Sonderausgaben und werden unterteilt in Altersvorsorgeaufwendungen und in sonstige Vorsorgeaufwendungen, wie z. B. Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Unfall- und Haftpflichtversicherung.
Werbungskosten
Werbungskosten sind Ausgaben, die dem Erwerb, der Sicherung oder dem Erhalt von Einnahmen dienen. Darunter fallen bei einem Arbeitnehmer z. B. die Fahrten zur Arbeit (Entfernungspauschale), Reisekosten Fortbildungskosten und Beiträge für Berufsverbände. Das Finanzamt berücksichtigt bei jedem Arbeitnehmer mindestens eine Werbungskosten-Pauschale von 1.000 Euro - den sogenannten Arbeitnehmerpauschbetrag - es sei denn, der Steuerpflichtige weist höhere Werbungskosten nach. Wer mehr Werbungskosten hat, kann sich durch detaillierte Angaben in der Steuererklärung also sein Geld zurückholen.
Werbungskosten-Pauschale
Jedem Arbeitnehmer steht ohne Nachweis tatsächlicher Aufwendungen eine Werbungskostenpauschale in Höhe von 1.000 Euro pro Jahr zu. Der sogenannte Arbeitnehmer-Pauschbetrag wird bereits im Lohnsteuerabzugsverfahren monatlich vom Arbeitgeber berücksichtigt. Höhere Werbungskosten können entweder im Lohnsteuerermäßigungsverfahren mit einem Steuerfreibetrag oder in der jährlichen Einkommensteuererklärung angesetzt werden.
Winterbeschäftigungs-Umlage
Arbeitnehmer im Bauhauptgewerbe, im Dachdeckerhandwerk sowie im Garten- und Landschaftsbau zahlen – zur Finanzierung des Wintergeldes und Vermeidung saisonbedingter Kündigungen – eine Winterbeschäftigungs-Umlage. Der Arbeitgeber behält diese vom Nettolohn ein und führt sie an eine Umlagekasse ab. Die entsprechenden Zahlungen können als Werbungskosten in der Steuererklärung abgerechnet werden.
Witwensplitting
Verwitweten Steuerpflichtigen werden über den Tod des Ehe- oder Lebenspartners hinaus auch noch im darauffolgenden Jahr die Vorteile aus dem Ehegattensplittings gewährt.
Zählkinder
Der Begriff Zählkinder steht im Zusammenhang mit der Berechnung des Kindergeldes: Zählkinder sind Kinder aus einer anderen Beziehung, die bei dem anderen Elternteil wohnen und dieser das Kindergeld erhält. Zählkinder bewirken, dass jüngere (Halb-)Geschwister in der Kindergeldhöhe aufrutschen, da das Kindergeld nach Anzahl der Kinder gestaffelt ist. Siehe dazu auch Zahlkinder.
Zahlkinder
Beim Kindergeld unterscheidet der Gesetzgeber zwischen Zahlkindern und Zählkindern. Zahlkinder sind jene Kinder, für die man Kindergeld erhält.
Zuflussprinzip
Grundsätzlich sind Einnahmen dem Kalenderjahr steuerlich zuzuordnen, in dem sie auch tatsächlich „zugeflossen“ sind – also dem Jahr, in dem der Steuerpflichtige über den Geldbetrag verfügen konnte. Neben dem Zuflussprinzip gibt es das Abflussprinzip, das sich auf die Ausgaben bezieht.
Zwangsgeld
Wer seine Steuererklärung nach Ablauf der Abgabefrist nicht einreicht – und auch auf die Erinnerungen des Finanzamtes nicht reagiert – muss damit rechnen, dass als Druckmittel ein Zwangsgeld zunächst angedroht und dann verhängt wird. Das Zwangsgeld kann bis zu 25.000 Euro betragen.