Wer Mitglied werden kann.

Es ist gesetzlich geregelt, wen wir beraten dürfen.

Beratungsbefugnis für Lohnsteuerhilfevereine

Dürfen wir Sie beraten? Diese Frage regelt das Steuerberatungsgesetz. Denn Lohnsteuerhilfevereine, wie der Steuerring, haben eine eingeschränkte Befugnis – dadurch wird unsere Steuerhilfe auf bestimmte Leistungen und Personen beschränkt.

Wer kann Mitglied werden?

Als Lohnsteuerhilfeverein unterliegen wir einer gesetzlichen Beratungsbefugnis
(§ 4 Nr. 11 Steuerberatungsgesetz), die genau festlegt, wen wir betreuen dürfen.


Wir können Sie als Mitglied aufnehmen, wenn Sie ausschließlich Einkünfte erzielen als:

Arbeitnehmer

Arbeitnehmer

Beamte

Beamte

Soldaten

Soldaten

freiwillig Wehrdienstleistende

freiwillig Wehrdienstleistende

Absolventen des Bundesfreiwilligendienstes

Absolventen des Bundesfreiwilligendienstes

Auszubildende / Studenten

Auszubildende / Studenten

Pensionäre / Versorgungsempfänger

Pensionäre / Versorgungsempfänger

Rentner

Rentner

Unterhaltsempfänger

Unterhaltsempfänger

Zählen Sie zu den oben genannten Personengruppen?

Dann dürfen wir Sie auch beraten bei:

  • Einkünften aus Vermietung und Verpachtung
  • Einkünften aus Kapitalvermögen, wie z. B. Zins- und Dividendeneinnahmen
  • sonstigen Einkünften, wie z. B. Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften von vermietetem Wohneigentum

Allerdings dürfen die Einnahmen aus den drei genannten Einkunftsarten nicht mehr als 18.000 Euro bei Singles und 36.000 Euro bei Ehegatten betragen.

Folgende Personengruppen dürfen wir nicht beraten:

  • Selbstständige und Freiberufler
  • Gewerbetreibende im Haupt-/Nebenberuf (Kleingewerbe)
  • Landwirte und Forstwirte
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