Arbeit & Ausbildung

Neues Reisekostenrecht – Verpflegungspauschalen

Mit dem Jahr 2015 (Steuerjahr 2014) ändern sich viele Regelungen bei auswärtigen Tätigkeiten. Mit unserer Steuertipp-Serie rund um das Reisekostenrecht informieren wir Sie nach und nach über die Änderungen.

Teil 6: Kürzung der Verpflegungspauschalen

In Teil 5 unserer Steuertipp-Serie haben wir Ihnen die gesetzlichen Pauschbeträge bei Verpflegungs-Mehraufwendungen vorgestellt. Es gibt aber auch noch eine Sonderregelung: Wenn Ihnen der Arbeitgeber – oder auf dessen Veranlassung ein Dritter, z. B. ein Hotel – Mahlzeiten bereitstellt, kürzen sich die Pauschalen. Für ein Frühstück müssen Sie 20 Prozent und für ein Mittag- oder Abendessen jeweils 40 Prozent abziehen. Ausgangsbetrag für die Kürzung ist immer der volle Tagessatz, im Inland somit 24 Euro.

Beispiel:

Ein Arbeitnehmer muss zu einer zweitägigen Auswärtstätigkeit. Er fährt am Abend um 19:00 Uhr von Zuhause los, übernachtet in einem Hotel und kommt am nächsten Tag um 20:00 Uhr wieder zurück. Die Übernachtung im Hotel hat der Arbeitgeber gebucht, er zahlt auch das dazugehörige Frühstück.

Da er an beiden Tagen keine 24 Stunden unterwegs ist, kann der Arbeitnehmer pro Tag vorerst 12 Euro Verpflegungs-Mehraufwendungen kalkulieren. Die 12 Euro am Abfahrtstag werden nicht gekürzt. Durch das bereitgestellte Frühstück am zweiten Tag, erfolgt eine Reduzierung um 20 Prozent des vollen Tagessatzes: Also 12 Euro - 0,2*24 Euro = 7,20 Euro. Ob der Arbeitnehmer tatsächlich am Frühstück teilnimmt ist egal, die Bereitstellung genügt für die Einschränkung.

Insgesamt kann der Arbeitnehmer 19,20 Euro (12 Euro + 7,20 Euro) in seiner Steuererklärung ansetzen. Oder der Arbeitgeber erstattet ihm diesen Betrag steuerfrei.

Tipp: Heben Sie alle Reisekostenabrechnungen des Arbeitgebers auf und notieren Sie sich den Umfang der bereitgestellten Mahlzeiten. Wer viel unterwegs ist, verliert schnell den Überblick.