Neues Reisekostenrecht – Doppelte Haushaltsführung
Teil 8: Doppelte Haushaltsführung – allgemeine Grundsätze
Eine doppelte Haushaltsführung liegt vor, wenn der Arbeitnehmer an seiner ersten Tätigkeitsstätte übernachtet, da tägliche Fahrten zur Wohnung am Lebensmittelpunkt aufgrund der Entfernung nicht möglich sind. Ab dem Steuerjahr 2014 muss er in der Wohnung am Lebensmittelpunkt einen eigenen Hausstand haben und diesen maßgebend mitbestimmen. Dabei ist neu, dass der Arbeitnehmer dazu verpflichtet ist, sich an dem eigenen Hausstand finanziell zu beteiligen. Nach einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums muss er mehr als zehn Prozent der Gesamtkosten einer Lebensführung tragen.
Zu der Wohnung am Lebensmittelpunkt muss eine Weitere an der ersten Tätigkeitsstätte hinzukommen. Die Zweitwohnung wird auch „Erwerbswohnung“ oder „Schlafstätte“ genannt. An den Begriffen wird deutlich, dass sie hinsichtlich der Größe und Ausstattung keine dominante Rolle spielen darf.
Liegt eine doppelte Haushaltsführung vor, können folgende Aufwendungen in der Steuererklärung angerechnet werden:
- Fahrtkosten mit der Entfernungspauschale
- Verpflegungs-Mehraufwendungen für drei Monate
- Kosten für die Zweitwohnung