Arbeit & Ausbildung

Neues Reisekostenrecht – Sonderfälle

Mit dem Jahr 2015 (Steuerjahr 2014) ändern sich viele Regelungen bei auswärtigen Tätigkeiten. Mit unserer Steuertipp-Serie rund um das Reisekostenrecht informieren wir Sie nach und nach über die Änderungen.

Teil 4: Sammelpunkte und weiträumige Tätigkeitsgebiete

Sie wissen bereits: Für Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte können Sie die Entfernungspauschale (0,30 Euro pro einfache Fahrt) und bei Auswärtstätigkeiten die tatsächlichen Fahrtkosten steuerlich ansetzen. Ab dem Jahr 2014 gibt es allerdings zwei Sonderfälle: 

Sammelpunkt
Fährt der Arbeitnehmer zu einem vom Arbeitgeber festgelegten Sammelpunkt, gilt ebenfalls nur die Entfernungspauschale. Ein solcher Sammelpunkt kann beispielsweise der Betrieb des Arbeitgebers sein, ohne dass dieser eine erste Tätigkeitsstätte ist. Von dieser Regelung sind beispielsweise Maurer, Monteure sowie LKW- und Busfahrer betroffen. Sie arbeiten zwar nicht am Betriebssitz, aber auf Weisung des Arbeitgebers müssen sie diesen ggf. zum Arbeitsbeginn anfahren. 

Auch ein festgelegter Ort außerhalb des Betriebssitzes ist als Sammelpunkt denkbar,  z. B. ein Park-and-ride-Parkplatz an einer Autobahnauffahrt.

Wichtig: Treffen sich mehrere Arbeitnehmer ohne Anweisung des Chefs an einem selbst festgelegten Ort, besteht die Einschränkung auf die Entfernungspauschale nicht. Für die Fahrten mit dem PKW bis zum Treffpunkt können alle Kollegen 0,30 Euro pro gefahrenen Kilometer berechnen. Sobald sie zusammen in ein Auto steigen, fallen für die Mitfahrer keine Aufwendungen mehr an und damit stehen ihnen keine weiteren Steuerbegünstigungen zu.

Weiträumiges Tätigkeitsgebiet
In einem weiträumigen Gebiet sind z. B. Forstarbeiter, Hafenarbeiter oder Zusteller tätig. Bis zum nächstgelegenen Zugang des Tätigkeitsgebiets gilt die Entfernungspauschale. Für die Mehrkilometer bei Fahrten zu einem anderen Zugangsort oder innerhalb des Gebiets können die Arbeiter die tatsächlichen Aufwendungen mit 0,30 Euro für jeden gefahrenen Kilometer ansetzen. Voraussetzung: Sie nutzen dabei ihren eigenen Pkw. 

Tipp:  Nur bei einer dauerhaften Festlegung eines Sammelpunkts durch den Arbeitgeber und bei dauerhaften Fahrten zu einem weiträumigen Tätigkeitsgebiet gelten die (einschränkenden) Regelungen der Entfernungspauschale.