Neues Reisekostenrecht – Auswärtstätigkeit
Mit dem Jahr 2015 (Steuerjahr 2014) ändern sich viele Regelungen bei auswärtigen Tätigkeiten. Mit unserer Steuertipp-Serie rund um das Reisekostenrecht informieren wir Sie nach und nach über die Änderungen.
Teil 3: Fahrtkosten bei einer Auswärtstätigkeit
Für Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte zählt die verkehrsmittelunabhängige Entfernungspauschale mit 30 Cent pro einfach gefahrenem Kilometer. Andere Regeln gelten, wenn:
• der Arbeitnehmer außerhalb seiner ersten Tätigkeitsstätte arbeitet,
• er keine hat,
• er für die Fahrten sein privates Fahrzeug nutzt.
Die Richtlinien bringen meist Vorteile mit sich, manchmal aber auch nicht.
Bei einer Auswärtstätigkeiten ist die Wahl des Verkehrsmittels entscheidend. Sie können die tatsächlichen Aufwendungen für die Fahrten als Werbungskosten ansetzen; also z. B. Kosten für ein Bahn- oder Flugticket.
Für Fahrten mit dem privaten Pkw gibt es einen Pauschbetrag von 0,30 Euro pro gefahrenem Kilometer. Der Fiskus berücksichtigt somit die Hin- und Rückfahrt. Dabei spielt es ab dem Steuerjahr 2014 keine Rolle mehr, ob es sich um einen eigenen oder einen geliehenen Pkw handelt. Auch eine unzutreffende Besteuerung bei einer hohen Fahrleistung prüft das Finanzamt nicht mehr. Um nachzuvollziehen, ob umfangreiche Fahrten auch tatsächlich durchgeführt wurden, darf es allerdings entsprechende Nachweise fordern.
Für andere motorbetriebene Fahrzeuge, wie ein Motorrad oder ein Moped, gibt es einen einheitlichen Pauschbetrag von 0,20 Euro pro gefahrenem Kilometer. Nach unserer Auffassung ist auch ein e-Bike motorbetrieben, obwohl dessen Nutzung bei einer Auswärtstätigkeit wohl eher eine Ausnahme darstellt.
Ab dem Steuerjahr 2014 entfällt die Mitnahmepauschale von 0,02 Euro pro Kilometer und mitgenommener Person. Beifahrer ohne eigene Kosten dürfen auch keine Beträge in der Steuererklärung berechnen. Dies ist ein Nachteil im Vergleich zur Entfernungspauschale.