Neues Reisekostenrecht – Übernachtungskosten
Teil 7: Übernachtungskosten
Bei einer mehrtägigen Auswärtstätigkeit können Sie die Übernachtungskosten in Ihrer Steuererklärung als Werbungskosten anrechnen. Es gibt keine Pauschalen, die Aufwendungen müssen Sie durch Belege nachweisen.
Abzugsfähig sind nur notwendige – also berufsbedingte – Übernachtungskosten. Begleitet Sie Ihr Partner, führen Hotelkosten nur bis zur Höhe einer Einzelbelegung zu Werbungskosten. Lassen Sie sich in solchen Fällen immer getrennte Rechnungen geben.
Der Arbeitgeber hat die Möglichkeit, entstandene berufliche Aufwendungen steuerfrei zu erstatten oder er begleicht die Rechnung direkt beim Hotel. Ohne Vorlage einer Rechnung kann er Ihnen auch pauschal 20 Euro pro Übernachtung steuerfrei auszahlen. Das ist dann vorteilhaft, wenn Sie eine preiswerte Übernachtungsmöglichkeit unter 20 Euro nutzen.