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Abgabefrist der Steuererklärung 2019

Die Abgabefrist der Einkommensteuererklärung 2019 rückt näher. Spätestens am 31. Juli 2020 müssen Sie Ihre Steuererklärung abgeben – wenn Sie dazu verpflichtet sind oder das Finanzamt Sie auffordert.

Seit dem Steuerjahr 2018 ist immer der 31. Juli des Folgejahres der Stichtag für die Abgabefrist der Steuererklärung – zumindest für jene Bürger, die dazu verpflichtet sind, eine Steuererklärung einzureichen. Diese Frist gilt unabhängig davon, ob Sie die Erklärung noch in Papierform oder elektronisch an das Finanzamt übermitteln.

Eine Verlängerung über diesen Termin hinaus ist nur in Ausnahmefällen möglich. Dafür müssen Sie beim Finanzamt rechtzeitig einen Antrag auf Fristverlängerung stellen. Sie können Ihre Bitte zum Beispiel damit begründen, dass Ihnen noch nicht alle Unterlagen vorliegen. Einen Anspruch darauf, dass das Finanzamt Ihrem Antrag zustimmt, haben Sie jedoch nicht.

Wer ist zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet?

In bestimmten Fällen sind Sie dazu verpflichtet, unaufgefordert eine Steuererklärung abzugeben:

  • Sie haben im vergangenen Jahr mehr als 410 Euro an Lohnersatzleistungen erhalten, wie Arbeitslosen-, Kranken-, Eltern- oder Kurzarbeitergeld.
  • Sie beziehen neben Ihrem Arbeitslohn weitere Einkünfte, etwa aus einer vermieteten Wohnung.
  • Sie und Ihr Partner haben die Steuerklassenkombination 3 und 5 oder 4 mit Faktor gewählt.
  • Sie führen mehrere Jobs aus und haben deshalb die Steuerklasse 6.
  • Sie nutzen einen Freibetrag zur Senkung des monatlichen Lohnsteuerabzuges.
  • Sie sind Rentner und Ihre steuerpflichtigen Einkünfte übersteigen den Grundfreibetrag (2019: 9.168 Euro).

Achtung: Auf Sie trifft keiner der genannten Fälle zu? Dann müssen Sie trotzdem eine Steuererklärung einreichen, wenn das Finanzamt Sie dazu auffordert.

Was passiert, wenn die Abgabefrist der Steuererklärung versäumt wird?

Wenn Sie zur Abgabe der Steuererklärung verpflichtet sind und es verpassen, diese rechtzeitig abzugeben, müssen Sie mit einem Verspätungszuschlag rechnen. Der Zuschlag ist gesetzlich geregelt und beträgt mindestens 25 Euro für jeden angefangenen Kalendermonat. Die Festsetzung ist für das Finanzamt bindend und wird maschinell durchgeführt – die Bearbeiter des Finanzamts haben darauf keinen Einfluss.

In Einzelfällen darf das Finanzamt auf den Verspätungszuschlag verzichten – zum Beispiel, wenn Ihnen eine Steuererstattung zusteht, die Steuerschuld 0 Euro beträgt oder die Abgabefrist verlängert wurde.

Allerdings kann das Finanzamt noch andere Sanktionen verhängen, wie Zwangsgelder, Steuerschätzungen und Verspätungszinsen, um Sie zur Abgabe der Steuererklärung zu drängen. Wichtig: Auch wenn das Finanzamt Ihre Einkünfte geschätzt hat, sind Sie weiterhin verpflichtet, eine Steuererklärung abzugeben.

Tipp:

Wer die Hilfe eines Lohnsteuerhilfevereins oder eines Steuerberaters in Anspruch nimmt, bekommt automatisch sieben Monate Aufschub. In diesem Fall endet die Abgabefrist also in der Regel erst am letzten Februartag des Zweitfolgejahres. Da der 28. Februar 2021 jedoch auf ein Wochenende fällt, verschiebt sich das Fristende für die Steuererklärung 2019 auf Montag, den 1. März 2021.

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