Rente & Vorsorge

Steuerfreie Renten

Die Rentenbesteuerung ist kompliziert: Volle Besteuerung, anteilige Besteuerung – oder sogar gar keine Besteuerung? Es gibt tatsächlich Renten, die nicht steuerpflichtig sind und die auch nicht in die Einkommensteuererklärung gehören.

Eine ältere Dame hängt sich auf den Rücken eines älteren Herrn. Dieser breitet freudig die Arme aus. Beide Personen lächeln, im Hintergrund befinden sich Bäume.

Neben den steuerpflichtigen Renten gibt es auch einige Renten, die steuerfrei bleiben und nicht dem sogenannten Progressionsvorbehalt unterliegen – also auch nicht zu einer Erhöhung des Steuersatzes auf Ihre steuerpflichtigen Einkünfte führen. Steuerfreie Renten müssen daher auch nicht in der Steuererklärung angegeben werden.

Diese Vorteile haben Sie unter anderem bei folgenden Renten:

Grundrentenzuschlag

Die Grundrente ist streng genommen keine eigene Rentenart, sondern ein Zuschlag auf die Rente. Sie ist eine zusätzliche Leistung für Menschen, die lange in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt haben, jedoch keine ausreichende Rente erhalten. Der Grundrentenzuschlag ist, anders als die Rentenzahlung selbst, seit dem 1. Januar 2021 steuerfrei. Antworten auf weitere Fragen rund um die Grundrente finden Sie in unserem Artikel Grundrente: Antwort auf die 7 wichtigsten Fragen.

Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung

Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung, oft auch als Unfallrente bezeichnet, werden an Personen gezahlt, die durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit dauerhaft gesundheitlich eingeschränkt sind und deshalb gar nicht mehr oder nur eingeschränkt fähig sind ihren Beruf auszuüben. Sie ist eine Entschädigungsleistung für den gesundheitlichen Schaden und ersetzt nicht das reguläre Einkommen. Die Zahlungen werden deshalb auch nicht besteuert – es spielt dabei keine Rolle, ob es sich zum Beispiel um eine einmalige Auszahlung, um monatliche Rentenzahlungen oder um Ausgleichszahlungen für verminderten Lohn aufgrund einer Berufskrankheit handelt. Die Steuerfreiheit liegt ebenfalls vor, wenn ein Hinterbliebener die Zahlung erhält, beispielsweise als Halbwaisenrente.

Achtung:

Träger der gesetzlichen Unfallversicherung sind die Berufsgenossenschaften. Die entsprechenden Rentenbescheide und -anpassungen ähneln optisch den Unterlagen der gesetzlichen Rentenversicherung – und werden daher oft irrtümlich in die Steuererklärung mitaufgenommen.

Abfindungs- und Ausgleichszahlungen

Nicht alle Abfindungs- und Ausgleichszahlungen sind steuerpflichtig. Bestimmte Zahlungen bleiben steuerfrei, wenn sie unter spezielle gesetzliche Regelungen fallen:

  • Renten- oder Kapitalabfindungen (zum Beispiel Witwenrente), wenn sie unter bestimmten Voraussetzungen als einmalige Abfindung ausbezahlt werden. Das ist beispielsweise der Fall bei einem Umzug ins Nicht-EU-Ausland. Hier werden Abfindungen oft einmalig anstatt in monatlichen Raten ausgeschüttet.
  • Auszahlungen nach dem Beamtenversorgungsgesetz, falls Beamte einen finanziellen Ausgleich für den Verzicht auf bestimmte Versorgungsansprüche erhalten (z. B. bei vorzeitigem Ruhestand).

Grundsicherungsrente

Die Grundsicherungsrente, nicht zu verwechseln mit der Grundrente, dient als finanzielle Unterstützung für Rentner, die keine oder nur sehr geringe Einkünfte haben und deren Einkommen unter dem Existenzminimum liegt. Sie wird vom Sozialamt steuerfrei gezahlt, um den Lebensunterhalt zu sichern. Die Grundsicherung ist eine Sozialleistung, die unabhängig von der Rentenversicherung gewährt wird, wenn die Rente oder andere Einkünfte nicht ausreichen, um die notwendigen Lebenshaltungskosten zu decken.

Kriegsopferrente und Opferentschädigungsrenten

Diese Renten erhalten Menschen, die durch Krieg, politische Verfolgung oder andere staatliche Maßnahmen geschädigt wurden. Auch sie werden nicht als Einkommen betrachtet, sondern dienen der Entschädigung für erlittenes Unrecht oder gesundheitliche Schäden. Damit unterliegen Kriegsopferrenten und Opferentschädigungsrenten nicht der Steuerpflicht.
 

Hinweis:

Da die genannten Renten steuerfrei sind, übermitteln die jeweiligen Leistungserbringer die Beträge auch nicht elektronisch an das Finanzamt. Achten Sie also beim Erstellen Ihrer Steuererklärung darauf, dass Sie die Zahlungen ebenfalls nicht eintragen, denn: Das Finanzamt würde sie sonst versteuern – und die Änderung eines bestandskräftigen Steuerbescheides ist oft schwierig.