Steuertipps für Polizisten: Das können Beamte bei der Steuer absetzen
Polizisten können bei der Steuererklärung oft mehr absetzen, als sie denken. Viele beruflich bedingte Ausgaben, können steuerlich geltend gemacht werden – von der Uniform, über das Dienstfahrzeug bis hin zur Fortbildung.

Der Arbeitsweg zur Polizeiwache: Absetzbare Fahrtkosten und Pendlerpauschale
Für Polizisten können die täglichen Fahrten zur Polizeiwache einen erheblichen Posten in der Steuererklärung darstellen. Dabei bietet die Pendlerpauschale steuerliche Vorteile, die je nach gewähltem Verkehrsmittel variieren können.
Fahrten zur Arbeit: Wie funktioniert die Pendlerpauschale für Polizisten?
Die Fahrtkosten zur Polizeiwache können Polizisten über die Pendlerpauschale steuerlich absetzen. Für den normalen Arbeitsweg (vom eigenen Zuhause bis zum Arbeitsort) können 0,30 Euro pro Kilometer für die einfache Strecke angegeben werden. Ab dem 21. Kilometer sind es dann sogar 0,38 Euro – in der Regel zählt dabei die kürzeste Strecke, es ist aber auch möglich, eine alternative Route anzusetzen, wenn Sie diese regelmäßig nutzen und dadurch eine Zeitersparnis erzielt wird.
Maximalbetrag bei Fahrten mit dem Fahrrad, Motorrad und den öffentlichen Verkehrsmitteln
Fahren Sie mit dem Fahrrad, dem Motorrad oder den öffentlichen Verkehrsmitteln zur Arbeit gilt für Sie, im Gegensatz zur Fahrt mit dem Pkw, ein Maximalbetrag von 4.500 Euro. Auch als Teil einer Fahrgemeinschaft können Sie höchstens 4.500 Euro steuerlich geltend machen.
Wenn Polizisten arbeitsbedingt reisen: Dienstreisen und Auswärtstätigkeiten
Neben dem täglichen Arbeitsweg können auch dienstliche Reisen zu anderen Wachen oder Einsatzorten steuerlich abgesetzt werden. Besonders wichtig sind dabei die Dienstreisepauschale und der Verpflegungsmehraufwand, die Polizisten korrekt in ihrer Steuererklärung ansetzen sollten.
Fahrtkosten und Dienstreisepauschale
Sind Sie dienstlich mit dem eigenen Pkw unterwegs, beispielsweise zu anderen Polizeiwachen, Auswärtseinsätzen oder Weiterbildungen, können 0,30 Euro pro Kilometer für den Hin- und Rückweg angegeben werden. Dienstreisen sollten Sie dokumentieren – am besten halten Sie die wichtigsten Daten (Datum, Zielort und Grund der Fahrt sowie Kilometerstand zu Beginn und nach Ende der Dienstreise) in einem Fahrtenbuch fest.
Verpflegungsmehraufwand
Für Essen und Trinken gibt man auf Reisen in der Regel mehr Geld aus als zu Hause – der Mehraufwand kann durch eine Pauschale steuerlich berücksichtigt werden. Für jeden Tag, an dem Sie mindestens 24 Stunden unterwegs sind, können 28 Euro geltend gemacht werden. Bei Tagen mit einer Abwesenheit von mehr als acht Stunden oder am An- und Abreisetag sind es 14 Euro.
Übernachtungskosten und Reisenebenkosten
Für die Übernachtung sowie Reisenebenkosten gibt es keine Pauschale, es ist jedoch möglich die tatsächlichen Kosten steuerlich abzusetzen. Dafür ist es wichtig, alle Belege sorgsam aufzubewahren und sich gegebenenfalls einen Eigenbeleg mit dem Datum, dem Ort, den Kosten und der Dienstleistung zu schreiben.
Neben den Hotelkosten können folgende Aufwendungen angesetzt werden:
- Beförderung und Aufbewahrung von Gepäck
- Straßennutzung und Parkgebühren
- Reisegepäckversicherung
- Schäden bei einem Verkehrsunfall
- Trinkgeld
Nicht zu den absetzbaren Kosten zählen hingegen Aufwendungen zum privaten Vergnügen, wie Lebensmittel aus der Minibar, Massagen oder TV-Kosten.
Kosten im Homeoffice
Auch Polizisten arbeiten gelegentlich im Homeoffice und können dann beruflich bedingte Ausgaben geltend machen. Dazu gehören Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer, sofern dieses den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit darstellt, anteilige Aufwendungen für Strom und Heizung sowie Arbeitsmittel.
Arbeitsmittel für den Polizeidienst
Es lohnt sich, Arbeitsmittel, die der Arbeitgeber nicht bezahlt, in der Steuererklärung anzugeben.
Dazu zählen:
- Büromaterialien
- Computer und Drucker
- Telefon und Internet
- Ausrüstung und Uniform sowie deren Reinigung
- Gesetzestexte und Fachliteratur
Beteiligt sich der Arbeitgeber an den Ausgaben, können die Kosten nur noch anteilig angerechnet werden.
Weiterbildungen
Neben Ausgaben für Fachzeitschriften und Materialien zur beruflichen Weiterbildung lassen sich auch die eigentlichen Fortbildungskosten steuerlich absetzen. Zusätzlich können Fahrt- und Übernachtungskosten, die im Zusammenhang mit der Fortbildung entstehen, steuermindernd berücksichtigt werden.
Umzugskosten und doppelte Haushaltsführung
Werden Polizisten im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit versetzt, können sie die Umzugskosten in der Steuererklärung ansetzen. Voraussetzung ist, dass der Umzug eindeutig beruflich bedingt ist und die neue Wohnung die Fahrzeit zur Arbeitsstelle um mindestens eine Stunde pro Tag verkürzt.
Wird stattdessen ein Zweitwohnsitz begründet, entstehen im Rahmen der doppelten Haushaltsführung zusätzliche Kosten. Sowohl die Miete für die zweite Wohnung als auch die Grundausstattung mit Möbeln und Haushaltsgeräten können beispielsweise komplett in der Steuererklärung angegeben werden.
Beiträge für Gewerkschaften
Wer Mitglied in einem Berufsverband oder einer Gewerkschaft ist, wie beispielsweise der Gewerkschaft der Polizei (GdP), kann den Mitgliedsbeitrag als Werbungskosten steuerlich absetzen.
Berufliche Versicherungen
Polizisten können außerdem Beiträge zu beruflichen Versicherungen als Sonderausgaben in der Steuererklärung angeben. Dazu zählen beispielsweise Berufs- und Dienstunfähigkeitsversicherungen sowie Haftpflichtversicherungen, die speziell für den Beruf abgeschlossen wurden.
Aufwendungen für einen Polizeihund
Wer seinen vierbeinigen Freund aus beruflichen Gründen hält – als sogenannten Gebrauchshund – kann gegebenenfalls die laufenden Kosten absetzen. Dazu gehören Aufwendungen für Futter, Hundezubehör (Napf, Leine, Spielzeug) und Arztkosten. Eine Aufteilung in einen privaten und dienstlichen Anteil ist nicht notwendig, solange die dienstliche Nutzung über 90 Prozent beträgt.
Bewerbungskosten
Werdende Polizisten sowie Polizeibeamte, die eine neue Position innerhalb der Polizei anstreben, können Bewerbungskosten zur Steuerreduzierung anrechnen. Zu den absetzbaren Ausgaben zählen Bewerbungsunterlagen, Reisekosten zu Vorstellungsgesprächen sowie Ausgaben für die Erstellung von Lebensläufen oder Zeugnisanforderungen.