Familie & Leben

Steuertipps für Familien

Mit Kindern kommen das Glück, aber auch Verantwortung und finanzielle Aufwendungen in das Leben der Eltern. Grundsätzlich erhalten sie dafür Unterstützung vom Staat. Der Lohn- und Einkommensteuer Hilfe-Ring Deutschland e.V. (Steuerring) gibt einen Überblick über die steuerliche Förderung von Familien.

Die wichtigste steuerliche Förderung ist das Kindergeld. Zuständig sind die Familienkassen, die aus Tradition den Agenturen für Arbeit zugeordnet sind. Der öffentliche Dienst unterhält beim Arbeitgeber jeweils eine eigene Familienkasse. Das Kindergeld ist gestaffelt: Für das erste und das zweite Kind gab es bis Ende2022 monatlich je 184 Euro, für das dritte 190 Euro und für jedes weitere je 215 Euro. Ab 1.1.2023 erhalten Eltern für jedes ihrer Kinder 250 Euro im Monat.

Ausgezahlt wird das Kindergeld immer nur an einen Elternteil. Leben die Eltern zusammen, ist es grundsätzlich egal, ob Mutter oder Vater zum Kindergeldberechtigten bestimmt wird. Ausnahme: Man unterscheidet zwischen Zahlkindern (Kind, für das man Kindergeld erhält) und Zählkindern. Zählkinder sind solche Kinder, die die Rangfolge von Zahlkindern positiv beeinflussen – z. B. Kinder aus einer früheren Beziehung.

Kinderfreibeträge und Kindergeld
Seit 1996 gibt es entweder Kindergeld oder die Kinderfreibeträge. Was günstiger ist, wird in der Einkommensteuerveranlagung überprüft. Jeder Elternteil erhält 2023 jeweils die halben Freibeträge (4.274 Euro). Sind die Eltern verheiratet, werden die zustehenden Hälften zusammengerechnet (8.548 Euro). Wenn der Steuervorteil aus 8.548 Euro (Kindergeldfreibetrag) höher ist, als die 3.000 Euro Kindergeld (12 x 250 Euro), wird der zusätzliche Steuervorteil über den Steuerbescheid ausgezahlt.
Da unser Steuertarif progressiv ausgestaltet ist, profitieren von dieser Günstigerprüfung Eltern mit einem Steuersatz ab 31,5 Prozent.

Sind die Eltern nicht verheiratet, erhält jeder Elternteil seine halben Freibeträge. In der Günstigerprüfung wird jedem Elternteil die Hälfte des Kindergeldes zugerechnet, obwohl das Kindergeld tatsächlich nur an einen Elternteil ausgezahlt wurde. Ist das Kind getrennt lebender Eltern noch minderjährig und nur bei einem Elternteil gemeldet, dann kann dieser Elternteil beide Hälften des Betreuungsfreibetrags beantragen – allerdings nur, wenn der andere Elternteil keine Betreuungsleistungen erbringt.

Volljährig und dann?
Kindergeld und Kinderfreibeträge gibt es ohne weitere Prüfung bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Volljährige Kinder bekommen die Vergünstigungen weiterhin, wenn sie z. B. in der Ausbildung sind. Ab dem Jahr 2012 werden die Einkünfte und Bezüge dieser Kinder nicht mehr geprüft. Auch bei einer zweiten Ausbildung oder einem zweiten Studium erfolgt keine Prüfung mehr – allerdings darf das Kind keiner Erwerbstätigkeit von mehr als 20 Stunden pro Woche nachgehen.
Kindergeld und die Kinderfreibeträge werden nur bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres gezahlt. Wurde der gesetzliche Grund- oder Zivildienst absolviert, wird der Kindergeldzeitraum um die Monate des Dienstes verlängert. Für behinderte Kinder wird ohne Altersgrenze Kindergeld gewährt.

Entlastungsbetrag
Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende beträgt 4.260 Euro pro Jahr in 2023. Berechtigt sind „echte“ Alleinerziehende mit mindestens einem Kindergeldkind. „Echt“ heißt, dass keine andere erwachsene Person mit im Haushalt leben darf.

Kinderbetreuungskosten
Kinderbetreuungskosten können seit 2012 wesentlich besser abgezogen werden: Es wird nämlich nicht mehr zwischen beruflichen und privaten Kinderbetreuungskosten unterschieden. Die Aufwendungen sind für Kinder von 0 bis 14 Jahren mit 2/3 der Aufwendungen und maximal 4.000 Euro als Sonderausgaben abzugsfähig.
Begünstigt sind Aufwendungen z. B. für Kindergarten, Kinderhort, betreute Grundschule oder eine Tagesmutter. Die Betreuungskosten müssen unbar, also per Überweisung, Dauerauftrag oder SEPA-Lastschriftmandat, gezahlt werden und es wird eine Rechnung bzw. ein Betreuungsvertrag benötigt.

Schul- und Ausbildungskosten
Wenn das Kind eine Schule besucht, für die Schulgeld gezahlt werden muss, kann das Schulgeld zu 30 Prozent (max. 5.000 Euro) als Sonderausgaben abgezogen werden. Dabei ist es inzwischen egal, ob es sich um eine allgemeinbildende Schule oder um eine berufliche Schule handelt. Die Schule muss allerdings in Deutschland oder in einem Land der EU liegen. Auch der Besuch einer Deutschen Schule im Ausland ist begünstigt.

Weitere Ausbildungskosten gelten als außergewöhnliche Belastungen und werden bei erwachsenen auswärtig untergebrachten Kindern lediglich über den Ausbildungsfreibetrag mit bis zu 1.200 Euro (2023)  pro Jahr gefördert.

Unterstützung durch den Steuerring
Ihnen ist das alles zu kompliziert? Dann wenden Sie sich an den Steuerring. Die nächstgelegene Beratungsstelle erfahren Sie über das Infotelefon unter der Nummer (0800/9784800) oder auf der Internetseite des Vereins (www.steuerring.de).