Familie & Leben

Kinderbetreuungskosten: Kürzung um Arbeitgeber-Zuschüsse

Kinderbetreuungskosten sind ab Geburt des Kindes bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres als Sonderausgaben in der Steuererklärung absetzbar. Erhalten Sie vom Arbeitgeber einen steuerfreien Zuschuss, müssen Sie diesen von Ihren Ausgaben abziehen.

Kosten für die Kinderbetreuung, z. B. für Kindergarten, Kinderhort, betreute Grundschule oder eine Tagesmutter sind mit 2/3 der Aufwendungen und maximal 4.000 Euro abzugsfähig. Voraussetzung: Sie zahlen per Überweisung, Dauerauftrag oder über ein SEPA-Lastschriftmandat. Das gilt auch, wenn Sie die Tagesmutter im Rahmen eines Minijobs beschäftigen.

Für nicht schulpflichtige Kinder, die in einem Kindergarten oder einer ähnlichen Einrichtung untergebracht sind, kann Ihr Arbeitgeber zusätzlich zum normalen Arbeitslohn einen steuerfreien Zuschuss zahlen. Dieser mindert allerdings die abzugsfähigen Sonderausgaben, da er Ihre eigenen Aufwendungen verringert.

Tipp: Tragen Sie den steuerfreien Zuschuss in der Anlage Kind (Zeile 68) ein. Nur dann ist Ihre Steuererklärung vollständig.