Familie & Leben

Kindergeld: bis 25 und was dann?

Kindergeld wird bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres gezahlt. Wurde der Grund- oder Zivildienst absolviert, gelten diese Monate als Verlängerungstatbestand. Wie können Eltern ihre Kinder in der Steuererklärung berücksichtigen, wenn der Kindergeldanspruch erschöpft ist?

Kinder gehören zu den gesetzlich unterhaltsberechtigten Personen. Gemäß §33a Abs. 1 EStG können Sie als Eltern Unterhaltsaufwendungen in Höhe von bis zu 8.130 Euro (Jahr 2013) bzw. 8.354 Euro (Jahr 2014) steuerlich geltend machen. Der Betrag erhöht sich um zusätzlich übernommene Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung. Bedingung ist, dass für Ihr Kind kein Anspruch auf Kindergeld besteht. Daher tritt diese Abzugsmöglichkeit an die Stelle des ausgelaufenen Kindergeldanspruchs.

Liegen die Voraussetzungen nur während eines Teils des Jahres vor, wird der Unterhaltshöchstbetrag zeitanteilig gekürzt. Eigene Einkünfte und Bezüge Ihres Kindes mindern zudem den abzugsfähigen Unterhalt. Zu den Einnahmen des Kindes gehören z. B. das Ausbildungsgehalt, Vergütungen aus einer Nebentätigkeit (auch ein Minijob) oder der BAföG-Zuschuss. Bei der Berechnung können Sie Werbungskosten (ersatzweise den Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.000 Euro) und eine Kostenpauschale bis zu 180 Euro abziehen. Außerdem wird ein anrechnungsfreier Betrag von bis zu 624 Euro gewährt.

Die Unterhaltsaufwendungen müssen Sie grundsätzlich nachweisen. Eine Sonderregelung gilt, wenn Ihr Kind mit Ihnen im Haushalt lebt. Dann kann davon ausgegangen werden, dass der maximal ansetzbare Unterhalt in Form von Sach- und Geldleistungen auch gewährt wird.

Tipp: Die Berechnung des abzugsfähigen Unterhalts ist schwierig. Falls Sie unsicher sind, nehmen Sie unsere Hilfe in Anspruch.