Arbeit & Ausbildung

Steuerfreie Arbeitgeberzuschüsse: So profitieren Arbeitnehmer

Um gute Arbeit zu honorieren oder neue Mitarbeiter zu gewinnen, bezahlen viele Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern Boni. Diese unterliegen wie das reguläre Gehalt der Besteuerung. Es gibt aber auch einige steuerfreie Alternativen zur Geldleistung – die richtige Auswahl von Extras kann sich also lohnen.

Junger Geschäftsmann überrascht seine Kollegin im Büro mit einem Geschenk.

Sachbezüge bis 50 Euro: Steuerfreie Vorteile für Arbeitnehmer

Arbeitgeber können ihren Arbeitnehmern monatlich Sachleistungen im Wert von bis zu 50 Euro steuer- und abgabenfrei zusätzlich zum Gehalt gewähren. Dabei handelt es sich um eine Freigrenze. Das bedeutet, die Regelung gilt nicht für jede einzelne Sachleistung, sondern für die Summe aller Sachbezüge pro Monat. Überschreitet die Summe den Betrag von 50 Euro, wird die gesamte Zuwendung lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig.

Beispiele für Bezüge der 50-Euro-Freigrenze und weitere Details finden Sie im Artikel Sachbezüge bis 50 Euro: Steuerfreie Vorteile für Arbeitnehmer.

Aufmerksamkeiten zu einem besonderen Anlass: 60‑Euro‑Freigrenze

Bei besonderen Anlässen wie Geburtstagen, Hochzeiten, der Geburt eines Kindes, Beförderungen, Promotionen oder ähnlichen Ereignissen gelten spezielle steuerrechtliche Regelungen. Für solche Aufmerksamkeiten gilt eine Freigrenze von 60 Euro brutto, die zusätzlich zur allgemeinen 50-Euro-Freigrenze genutzt werden kann. Gibt es in einem Monat mehrere Anlässe (zum Beispiel Geburtstag und Hochzeit), kann die Freigrenze von 60 Euro auch mehrfach genutzt werden. 

Wichtig:

Auch in diesen Fällen ist die Auszahlung von Geldbeträgen ausgeschlossen.

Den Arbeitsweg clever gestalten: Jobticket, Dienstwagen & Co.

Jeder Arbeitnehmer, der nicht im Home-Office arbeitet, muss Kosten aufwenden, um zur Betriebsstätte zu gelangen. Dabei kann der Arbeitgeber seine Mitarbeiter unterstützen. Ob Jobticket, Dienstwagen, Firmenfahrrad oder andere Zuschüsse – es lohnt sich, die Möglichkeiten zu kennen. 

Steuerfreies Job- oder Deutschlandticket

Viele Unternehmen stellen Jobtickets für den öffentlichen Nahverkehr bereit. Diese Zuschüsse sind oft steuerfrei, sofern sie zusätzlich zum Gehalt gezahlt werden und die gesetzliche Freigrenze eingehalten wird. Dabei ist es unerheblich, ob das Ticket als Monats- oder Jahreskarte ausgegeben wird. Auch Ermäßigungskarten wie die BahnCard 25 oder 50 sowie Freifahrten mit der BahnCard 100 können begünstigt sein. In der Regel dürfen diese Tickets auch privat genutzt werden, was den Vorteil für Mitarbeiter zusätzlich erhöht. Alles zu den Voraussetzungen und den Auswirkungen auf die Entfernungspauschale lesen Sie im Artikel Jobticket steuerfrei vom Arbeitgeber.

Steuervorteile für Dienstwagen

Überlässt Ihr Arbeitgeber Ihnen einen Firmenwagen, den Sie für private Fahrten sowie für den Arbeitsweg nutzen dürfen, müssen Sie diesen geldwerten Vorteil immer versteuern. Je nach Dienstwagen, können Sie aber möglicherweise von den Steuervorteilen für E-Autos und Hybride als Dienstwagen profitieren.

Steuerliche Vorteile für Diensträder und E-Bikes

Seit 2019 können Arbeitgeber ihren Mitarbeitern Diensträder oder E-Bikes (bis 25 km/h) bereitstellen, ohne dass dafür Steuern oder Sozialabgaben anfallen. Aktuell ist diese Möglichkeit bis Ende 2030 befristet. 

Betriebsfeiern: Steuerfreibetrag von 110 Euro

Bei Betriebsfeiern wie Sommerfesten oder Weihnachtsfeiern können Arbeitgeber ihren Mitarbeitern steuerfreie Zuwendungen bis 110 Euro  pro Veranstaltung gewähren und das bei zwei Veranstaltungen pro Kalenderjahr. Werden diese Beträge überschritten, ist der Differenzbetrag steuerpflichtig. Welche Kosten als Zuwendungen gelten und welche Regelung es bei der Mitnahme von Partnern gibt, lesen Sie im Steuertipp Sommerfest Firma: Müssen Arbeitnehmer den geldwerten Vorteil versteuern?.

Steuerfreie Weiterbildung

Weiterbildungsmaßnahmen sind für Arbeitnehmer steuerfrei, wenn diese beruflich veranlasst sind und der Arbeitgeber die Kosten übernimmt. Dazu zählen Fortbildungen, Seminare oder Schulungen, die die beruflichen Kenntnisse des Arbeitnehmers erweitern oder erhalten. Wichtig ist, dass die Weiterbildung nicht überwiegend einen Belohnungscharakter hat, da in diesem Fall die Steuerbefreiung nicht greift und die Leistung als steuerpflichtiger Arbeitslohn gilt.

Tragen Sie die Kosten zum Teil oder sogar vollständig selbst, können Sie die entstandenen Kosten in Ihrer Steuererklärung berücksichtigen. Mehr dazu erfahren Sie im Steuertipp Wie setze ich meine Fortbildungskosten von der Steuer ab?

Steuerfreie Zuwendungen bei Kinderbetreuungskosten

Arbeitgeber können außerdem steuer- und sozialversicherungsfrei Zuschüsse zu Betreuungskosten nicht schulpflichtiger Kinder zahlen (zum Beispiel für Kita, Kindergarten oder Tagesmutter). Die Voraussetzung: Der Zuschuss erfolgt zusätzlich zum Gehalt und gegen Vorlage der Originalrechnung, auf welcher der Arbeitgeberanteil vermerkt ist. Dieser Zuschuss kann allerdings nur bis zum Schuleintritt des entsprechenden Kindes gezahlt werden.

Übernimmt der Arbeitgeber nur einen Teil der Kosten, können Sie Ihren selbst gezahlten Anteil über die Steuererklärung absetzten. Mehr dazu lesen Sie im Steuertipp Kinderbetreuungskosten in der Steuererklärung absetzen. Das gilt auch für Ferienbetreuung. Allerdings sind diese Kinderbetreuungskosten nur bei entsprechender Haushaltszugehörigkeit absetzbar.

Erholungsbeihilfe bis zu 156 Euro steuerfrei

Die Erholungsbeihilfe ist eine finanzielle Leistung des Arbeitgebers, die der Erholung des Arbeitnehmers dient – typischerweise für Urlaub oder Freizeitmaßnahmen. Sie wird zusätzlich zum Gehalt oder Urlaubsgeld gezahlt und ist für den Arbeitnehmer steuer- sowie sozialabgabenfrei, solange bestimmte Höchstbeträge nicht überschritten werden:

  • Für den Arbeitnehmer: 156 Euro pro Jahr

  • Für den Ehe- oder Lebenspartner: 104 Euro pro Jahr

  • Für jedes Kind: 52 Euro pro Jahr

Wichtig: Der Betrag muss zeitlich nah am tatsächlichen Urlaub ausgezahlt werden. 

Steuerfreie Zuschläge bei Sonn-, Feiertags- oder Nachtarbeit

Zuschläge für Sonn-, Feiertags- oder Nachtarbeit sind zwar keine Sonderleistungen des Arbeitgebers, können aber dennoch beim Steuernsparen helfen. Welche Regelungen dabei zu beachten sind, erfahren Sie im Artikel Feiertagszuschlag: So bleibt er steuerfrei.