Arbeit & Ausbildung

Sachbezüge bis 50 Euro: Steuerfreie Vorteile für Arbeitnehmer

Eine Gehaltserhöhung bringt nicht nur Vorteile mit sich – sondern meistens auch mehr Steuern und Sozialabgaben. Eine Alternative sind daher Sachbezüge, denn bestimmte Gehaltsextras in Form von Waren oder Dienstleistungen bleiben steuer- und sozialversicherungsfrei. Die sogenannte Sachbezugsfreigrenze beträgt seit 2022 50 Euro pro Monat.

Fröhlicher Angestellter telefoniert im Büro

Arbeitgeber können ihren Arbeitnehmern monatlich Sachbezüge im Wert von bis zu 50 Euro steuer- und sozialabgabenfrei zusätzlich zum Gehalt gewähren. Dabei handelt es sich um eine Freigrenze. Das bedeutet, die Regelung gilt nicht für jede einzelne Sachleistung, sondern für die Summe aller Sachbezüge pro Monat. Liegt der Gesamtwert  aller Sachleistungen je Monat – auch nur einen Cent – über dem Grenzbetrag, ist der gesamte Wert steuer- und sozialversicherungspflichtig. Pauschal besteuerte Sachbezüge bleiben bei der Prüfung außen vor.

Achtung:

Nicht ausgeschöpfte Beträge sind nicht übertragbar. Das bedeutet, die Freigrenze darf nicht auf einen Jahreswert hochgerechnet werden und der Grenzwert von 50 Euro ist monatlich zu berücksichtigen. Arbeitnehmer dürfen jedoch eigene Zuzahlungen leisten, um die Freigrenze einzuhalten. 

Was zählt als Sachbezug?

Sachbezüge – das Wort klingt kompliziert, die Sache ist aber eigentlich ganz simpel. Damit sind alle Leistungen des Arbeitgebers an seine Mitarbeiter gemeint, die nicht in Geld, sondern in einem sonstigen geldwerten Vorteil bestehen. Diese Sachwerte  gelten grundsätzlich als Arbeitslohn – und müssen daher über die Lohnabrechnung versteuert werden. Nicht dazu gehören jedoch Sachbezüge, für die bereits amtliche Sachbezugswerte festgelegt sind, wie beispielsweise Verpflegung oder Unterkunft.

Geschenke bis 50 Euro: So bleiben sie steuerfrei

Unter die Freigrenze fallen Geschenke ohne spezifischen Anlass – gerne verschenkt werden dabei Blumen, Bücher, Genussmittel oder andere kleinere Aufwendungen. Auch Event-Tickets für Konzerte oder Sportveranstaltungen sind möglich, sofern diese nicht bar ausgezahlt werden können.

Gutscheinkarten im Rahmen der 50-Euro-Freigrenze

Wertgutscheine wie Einkaufsgutscheine oder Tankstellenkarten gehören neben den Geschenken zu den beliebtesten Sachleistungen, wenn es um Gehaltsextras geht. Damit ein Gutschein als Sachbezug steuer- und abgabenfrei an Mitarbeitende ausgegeben werden kann, muss er regional und sachlich auf ein bestimmtes Geschäft, eine Produktkategorie , eine Dienstleistung oder einen definierten Verwendungszweck beschränkt sein. Dazu zählen unter anderem: 

  • Centergutscheine
  • sogenannte „City-Cards“
  • wiederaufladbare Geschenkkarten für den Einzelhandel
  • Tankkarten einer vom Arbeitgeber bestimmten Tankstellenkette
  • Karten eines Online-Händlers zum Bezug seiner eigenen Waren und Dienstleistungen

Entstehende Gebühren für Ausstellung oder Aufladung des Gutscheins müssen dabei nicht in die geltende Freigrenze einbezogen werden. Achtung: Der Gutschein darf keine Barauszahlung ermöglichen. Das gilt auch beim Umtausch. 

Mitgliedschaft im Fitnessstudio als steuerfreier Sachbezug

Auch die Mitgliedschaft im Fitnessstudio oder die Teilnahme an anderen Sportkursen gilt als Sachbezug. Der Arbeitgeber zahlt dafür weder Steuern, noch andere Abgaben, solange der geldwerte Vorteil unter der Freigrenze von 50 Euro liegt. 

Achtung:

Wichtig ist, dass der Arbeitgeber selbst Vertragspartner des Fitnessstudios ist und den Beitrag direkt übernimmt. Besteht kein Vertrag zwischen Arbeitgeber und Fitnessstudio, sondern lediglich ein Zuschuss zu den Mitgliedsbeiträgen, handelt es sich um eine Barzuwendung und nicht um einen Sachbezug.

Keine 50-Euro-Freigrenze bei Dienstwohnungen, Kantinenmahlzeiten und Co.

Bei einigen Leistungen kommt die Freigrenze jedoch nicht zum Tragen. Dazu zählen zum Beispiel Überlassungen von Firmenwagen zur Privatnutzung oder Kantinenmahlzeiten. Zweckgebundene Geldleistungen, nachträgliche Kostenerstattungen oder geldähnliche Guthaben wie Prepaid-Kreditkarten und andere auf einen Geldbetrag lautende Vorteile, zählen ebenfalls nicht zu den steuerfreien Sachbezügen. In diesen Fällen müssen Sie die Leistungen versteuern und auch Sozialabgaben zahlen.

Voraussetzungen zur Nutzung der Sachbezugsfreigrenze

Wichtig ist, dass Ihr Arbeitgeber Ihnen diese Sachbezüge zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt, das heißt:

  • Der Sachbezug wird nicht auf den Anspruch auf Arbeitslohn angerechnet.
  • Ihr Anspruch auf Arbeitslohn darf sich nicht wegen des Sachwertes vermindern.
  • Ihr Arbeitgeber zahlt verwendungs- oder zweckgebundene Leistungen nicht anstelle einer bereits vereinbarten künftigen Brutto-Lohnerhöhung aus.
  • Beim Wegfall der Leistung darf sich Ihr Arbeitslohn nicht erhöhen.

All diese Kriterien gelten unabhängig von einer möglichen Tarifbindung Ihres Arbeitslohns. Ein Sachbezug ist also keinesfalls ein Ersatz für ein tariflich zustehendes Gehalt.

Tipp:

Sind Sie bei verschiedenen Arbeitgebern angestellt? Dann können Sie die Freigrenze von 50 Euro im Monat sogar mehrfach in Anspruch nehmen. Das gilt auch für Minijobber.