Jobticket steuerfrei vom Arbeitgeber
Für Fahrten zur Arbeit bieten mittlerweile viele Arbeitgeber ihren Mitarbeitern Jobtickets an. Unternehmen erhalten die Fahrkarten oft zu einem Sondertarif und geben sie vergünstigt oder kostenfrei an ihre Mitarbeiter weiter. Die gute Nachricht dabei: Jobtickets bleiben unter bestimmten Voraussetzungen für Sie als Arbeitnehmer steuerfrei.

Grundsätzlich gilt: Einnahmen, die Sie von Ihrem Arbeitgeber für geleistete Arbeit entweder in Form von Geld oder Geldeswert, dem sogenannten Sachbezug, erhalten, müssen als Arbeitslohn versteuert werden.
Seit 2019 bleiben allerdings Zuschüsse des Arbeitgebers beispielsweise für Fahrten zur Arbeit und für private Fahrten im öffentlichen Personennahverkehr steuerfrei. Das gilt zum einen bei Geldzuschüssen für Fahrkarten und zum anderen beim geldwerten Vorteil – also für die kostenlose oder vergünstigte Überlassung solcher Fahrkarten. Wichtige Voraussetzung: Sie erhalten den Geldzuschuss oder den geldwerten Vorteil zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn.
Fahrten mit dem Taxi und generell der Luftverkehr sind hingegen nicht von der Steuer befreit. Ebenso wenig werden private Reisen mit dem Jobticket im öffentlichenPersonenfernverkehr steuerlich begünstigt. In diesem Fall müssen Sie die private Nutzung des Jobtickets versteuern.
Achtung: Der Wert des steuerfreien Vorteils für Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln mindert die Entfernungspauschale, die Sie in Ihrer Steuererklärung absetzen können. Sie möchten die Pauschale trotz Zuschuss des Arbeitgebers zum Jobticket voll ausnutzen? Das geht nur, wenn Ihr Arbeitgeber eine pauschale Lohnsteuer von 25 Prozent auf die eigentlich steuerfreien Zuschüsse oder geldwerten Vorteile an das Finanzamt zahlt. Diese Möglichkeit gibt es auch seit 2019 – und hat für Sie den Vorteil, dass Sie die vollen Werbungskosten für Fahrten zur Arbeit absetzen können und gleichzeitig den Zuschuss erhalten.
Tipp:
Sie zahlen das Jobticket selbst, arbeiten aber wegen der Corona-Pandemie überwiegend zu Hause und verwenden die Fahrkarte nicht im geplanten Umfang? Dann können Sie die Aufwendungen als Werbungskosten absetzen, soweit die Ticketkosten die insgesamt im Kalenderjahr ermittelte Entfernungspauschale übersteigen.