Kinderbetreuungskosten sind nur bei Haushaltszugehörigkeit absetzbar
Oftmals setzen Eltern die Betreuungskosten ihrer Kinder als Sonderausgaben in der Steuererklärung ab. Bei getrennt lebenden Eltern, die das Residenzmodell praktizieren, kann laut Urteil des Bundesfinanzhofs nur ein Elternteil die Kosten ansetzen. Entlastet werden soll dabei derjenige, der im gleichen Haushalt mit dem Kind wohnt. Gegen dieses Urteil hat ein Vater nun Verfassungsbeschwerde erhoben – um was geht es genau?
Steuerentlastungen bei der Kinderbetreuung
Entstehen Ihnen Kosten für die Betreuung Ihres Kindes, beispielsweise durch einen Kindergartenplatz oder eine Tagesmutter, können Sie zwei Drittel davon als Sonderausgaben in der Steuererklärung berücksichtigen. Der absetzbare Maximalbetrag liegt bei 4.000 Euro pro Kind pro Jahr.
Wichtig ist, dass das Kind das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Bei einem Kind mit Behinderung, die vor Vollendung des 25. Lebensjahr eingetreten ist, gibt es keine Altersgrenze.
Tipp:
Alle aufgeführten Kosten müssen dem Finanzamt durch Rechnungen und Kontoauszüge nachgewiesen werden können.
Aktueller Fall: Kinderbetreuungskosten bei getrenntlebenden Eltern
Vor dem Bundesfinanzhof hat ein Vater Klage eingereicht. Er und seine Exfrau leben seit 2018 getrennt, die gemeinsame Tochter lebt ausschließlich bei seiner Exfrau und gehört dementsprechend zum Haushalt der Mutter. Sie praktizieren das sogenannte Residenzmodell – das Kind wächst bei der Mutter auf (sie leistet Naturalunterhalt), der Vater zahlt Unterhalt für das Kind (er leistet Barunterhalt).
Neben dem Barunterhalt zahlt der Vater die Hälfte der Kinderbetreuungskosten. Dies beruhte auf einer zivilrechtlichen Pflicht zur Abdeckung eines unterhaltsrechtlichen Mehrbedarfs. Explizit sind das Gebühren für den Kindergarten von 125 Euro und des Schulhorts in Höhe von 174 Euro. Zwei Drittel dieser Kosten (199 Euro) möchte er nun als Sonderausgaben absetzen.
BFH: Keine Haushaltszugehörigkeit bei Residenzmodell
Der Antrag des Klägers wurde vom Finanzamt und letztendlich dem Bundesfinanzhof (BFH) abgelehnt. Ein Grund: Die Voraussetzung für einen Abzug von Kinderbetreuungskosten ist, dass das Kind zum eigenen Haushalt gehört. Das ist bei der Praktizierung des Residenzmodells nicht der Fall.
BFH: Kein Verstoß gegen die Verschonung des familiären Existenzminimums
Zudem sah der BFH auch keinen Verstoß gegen die Verschonung des familiären Existenzminimums, da die Kosten durch den BEA-Freibetrag (Freibetrag für den Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf) abgedeckt werden. Dieser Freibetrag steht jedem Elternteil, auch ohne Haushaltszugehörigkeit der Kinder, zu, um den Betreuungsaufwand abzudecken.
Achtung:
Der BFH hat offengelassen, ob die verfassungsrechtliche Bewertung auch standhalten würde, wenn die Kinderbetreuungskosten nicht durch den BEA-Freibetrag gedeckt wären.
BFH: Kein Verstoß gegen Artikel 3 des Grundgesetzes
Auch das letzte Argument, das Abzugsverbot verstoße gegen Artikel 3 des Grundgesetzes, wurde vom Bundesfinanzhof (BFH) zurückgewiesen. In diesem sogenannten Gleichheitsgrundsatz wird, wie der Name schon sagt, unter anderem die Gleichheit vor dem Gesetz festgeschrieben. Das Kriterium der Haushaltszugehörigkeit zur Unterscheidung der Elternteile wird allerdings als zulässig erachtet und soll dazu dienen, Alleinerziehende besonders zu unterstützen.
Betroffene Elternteile sollen nun Einspruch einlegen
Der Kindesvater hat jetzt Verfassungsbeschwerde eingelegt. Elternteile in vergleichbaren Fällen sollten nun gegen entsprechende Einkommensteuerbescheide Einspruch einlegen und auf das aktuelle Verfahren verweisen.
Tipp:
Sind Sie in einer vergleichbaren Situation? Dann können Sie gegen betroffene Steuerbescheide Einspruch einlegen und ein Ruhen des Verfahrens beantragen.
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