Fahrtkosten während der Ausbildung steuerlich absetzen
Viele Auszubildende sind Aufgrund der Ausbildung häufig mit dem Auto unterwegs. Die gute Nachricht: Fahrten zwischen der Wohnung und des Ausbildungsbetriebes können als Werbungskosten abgesetzt werden - auch wenn die Ausbildung über einen längeren Zeitraum geht oder es sich um Fahrten zu externen Bildungseinrichtungen handelt.
Während der Ausbildung durchläuft ein Auszubildender sowohl den praktischen Teil im Unternehmen als auch den theoretischen Unterricht in der Berufsschule. Je nach Betrieb müssen einige Auszubildende aus beruflichen Gründen zudem auswärtige Tätigkeitsstätten besuchen. In der Regel werden dabei nicht alle Fahrtkosten vom Arbeitgeber übernommen. Allerdings können Auszubildende in diesem Fall die Fahrtkosten in der Steuererklärung ansetzen.
Der Ausbildungsbetrieb
Der Ausbildungsbetrieb ist in der Regel die erste Tätigkeitsstätte, also in anderen Worten eine dauerhafte betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers. Aufgrund dessen können Auszubildende wie jeder andere Arbeitnehmer mit der Entfernungspauschale den einfachen Fahrtweg zur Arbeit absetzen. Als Berechnungsgrundlage dient die kürzeste Strecke. Das Finanzamt berücksichtigt in der Steuererklärung die Kosten der Fahrten als Werbungskosten. Für die Jahre 2021 bis 2026 gilt ab dem 21. Entfernungskilometer eine erhöhte Entfernungspauschale. Für das Jahr 2021 beträgt die erhöhte Entfernungspauschale 0,35 Euro und in den Jahren 2022 bis 2026 0,38 Euro (Artikel 2 des Steuerentlastungsgesetzes). Für die Entfernungen bis zu 20 km ist unverändert eine Entfernungspauschale von 0,30 Euro zu berücksichtigen.
Beispiel 1:
Laura fährt 20 km zur Arbeit hin und wieder zurück.
Tägliche Entfernungspauschale: 20 km x 0,30 Euro/km = 6 Euro
Beispiel 2:
Laura fährt 35 km zur Arbeit hin und wieder zurück.
Tägliche Entfernungspauschale für die ersten 20 km: 20 km x 0,30 Euro/km = 6 Euro
Tägliche Entfernungspauschale für die restlichen Kilometer: 15 km x 0,38 Euro/km = 5,70 Euro
Tägliche Entfernungspauschale gesamt: 6 Euro + 5,70 Euro = 11,70 Euro
Die Berufsschule
Die Berufsschule wird im Gegensatz zum Ausbildungsbetrieb als nicht ortsfeste betriebliche Einrichtung eines Arbeitgebers angesehen. Aus diesem Grund können die Fahrten zur Berufsschule als Reisekosten für die Hin- und Rückfahrt mit jeweils 0,30 Euro pro gefahrenem Kilometer geltend gemacht werden und zusätzlich zu den Wegen zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte angegeben werden. An Tagen, an denen sowohl die Berufsschule als auch der Ausbildungsbetrieb aufgesucht wird, können die Fahrtkosten nebeneinander angesetzt werden.
Ein Beispiel:
Laura hat einen Hin- und Rückweg von 15 km zur Berufsschule.
Tägliche Reisekostenpauschale: 15 km x 2 x 0,30 Euro/km = 9 Euro
Auswärtige Tätigkeitsstätten
Bei einer auswärtigen Tätigkeitsstätte handelt es sich um eine vorübergehende Ausbildungsmaßnahme, die außerhalb der Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte liegt. Sofern im Ausbildungsvertrag nicht anderes vereinbart, zählt die Berufsschule auch zu den auswärtigen Tätigkeitsstätten. Die Fahrtkosten werden demnach mit dem gleichen Prinzip berechnet: Hin- und Rückfahrten mit jeweils 0,30 Euro pro Entfernungskilometer.
Ein Beispiel:
Laura macht eine Ausbildung zur Kauffrau für Büromanagement. Sie arbeitet drei Mal in der Woche in einem Büro in Darmstadt und besucht an den restlichen zwei Tagen die Berufsschule ebenfalls in Darmstadt. Eines Tages wird sie von ihrem Arbeitgeber beauftragt, an dem zweiten Standort in Wiesbaden auszuhelfen. Dort wird sie für einen Monat eingesetzt.
Ort | absetzbar | |
Erste Tätigkeitsstätte | Das Büro in Darmstadt | Einfache Fahrt als Werbungskosten |
Berufsschule | In Darmstadt | Hin- und Rückfahrt als Reisekosten |
Auswärtige Tätigkeitsstätte | Der zweite Standort in Wiesbaden | Hin- und Rückfahrt als Reisekosten |