Arbeit & Ausbildung

Sind Parkgebühren am Beschäftigungsort steuerlich absetzbar?

Wird die tägliche Suche nach einem Parkplatz am Beschäftigungsort zur Geduldsprobe, bleibt vielen Berufstätigen oft nur die kostenpflichtige Parkmöglichkeit. Lassen sich die anfallenden Parkgebühren in der Steuererklärung als Werbungskosten absetzen – oder kann der Arbeitgeber die Kosten sogar steuerfrei erstatten? Der Steuerring klärt auf.

An der Parkschranke. Frau entnimmt Ticket und weiß dank dem Steuerring, ob sie es steuerlich absetzen kann.

Parkkosten am Arbeitsort sind mit der Entfernungspauschale abgegolten

Nutzen Sie als Arbeitnehmer für Fahrten zu Ihrer ersten Tätigkeitsstätte einen Pkw und zahlen Parkgebühren am Arbeitsort? Dann werden diese Kosten – genau wie alle anderen Aufwendungen, die durch Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte entstehen – durch die  Entfernungspauschale abgedeckt. Eine gesonderte Berücksichtigung der Stellplatzmiete als Werbungskosten ist daher nicht möglich.

Steuerfreie Erstattung von Parkkosten bei beruflicher Auswärtstätigkeit möglich

Parkgebühren, die Arbeitnehmern anlässlich einer beruflichen Auswärtstätigkeit berechnet werden, sind in der  Einkommensteuererklärung absetzbar. Für Auswärtstätige gilt nämlich das sogenannte Reisekostenrecht. Gut zu wissen: Ihr Arbeitgeber darf Ihnen Reisekosten steuerfrei erstatten. Ihre Werbungskosten müssen Sie dann allerdings um den Erstattungsbetrag kürzen.

Kostenloser Firmenparkplatz ist kein geldwerter Vorteil

Stellt Ihr Arbeitgeber Ihnen einen kostenlosen Parkplatz auf dem Betriebsgelände oder in dessen Nähe zur Verfügung, ist dieser Vorteil steuerfrei. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Arbeitgeber Eigentümer der Fläche ist oder sie extra für Sie anmietet – entscheidend ist, dass die Überlassung im überwiegenden betrieblichen Interesse erfolgt.

Ein solches betriebliches Interesse kann jedoch fehlen, wenn sich der Parkplatz nicht in unmittelbarer Nähe zum Arbeitsort befindet. In diesem Fall liegt ein sogenannter Sachbezug vor. Dieser bleibt nur dann steuerfrei, wenn er zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird und monatlich 50 Euro nicht übersteigt. Wird diese Freigrenze überschritten, unterliegt der volle Betrag der Lohnsteuer.

Nachträgliche Erstattung von Parkgebühren gilt als Arbeitslohn

Mieten Sie einen Parkplatz an Ihrer ersten Tätigkeitsstätte – etwa in einer Tiefgarage – und erstattet Ihr Arbeitgeber Ihnen die Kosten ganz oder teilweise, gilt dies als lohnsteuerpflichtiger Arbeitslohn. Solche nachträglichen Erstattungen werden steuerlich als Zufluss von Barlohn behandelt.

Eine Ausnahme gilt, wenn es sich um Parkkosten für einen Dienstwagen handelt. Erstattet Ihnen der Arbeitgeber in diesem Fall die Ausgaben, liegt kein Arbeitslohn, sondern steuerfreier Auslagenersatz vor – schließlich gehört das Fahrzeug dem Arbeitgeber.

Achtung: Vermieten Sie Ihre private Garage oder einen Stellplatz an den Arbeitgeber zur Unterstellung des Dienstwagens, erzielen Sie damit Mieteinnahmen, die Sie in der Steuererklärung angeben und versteuern müssen.

In diesem Zusammenhang entstandene Kosten, wie zum Beispiel Erhaltungsaufwendungen, Abschreibungen oder Darlehnszinsen können als Werbungskosten bei den Vermietungseinkünften abgezogen werden.

Tipp:

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