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Fahrtkosten bei einer Auswärtstätigkeit richtig beantragen

Für bestimmte berufliche Tätigkeiten, wie Kundenprojekte oder Fortbildungen, fahren Arbeitnehmer oftmals zu Orten außerhalb ihrer ersten Tätigkeitsstätte. Dann liegt eine sog. Auswärtstätigkeit vor. Wie berücksichtigen Sie die entsprechenden PKW-Fahrtkosten in Ihrer Steuererklärung?

Zunächst gilt: Bei Nutzung eines privaten Autos für Auswärtstätigkeiten lassen sich die Fahrtkosten als Werbungskosten in der Steuererklärung ansetzen. Für die Berechnung der Kosten wählen Sie zwischen zwei Methoden.

Methode 1: Individueller Kilometersatz

Dazu zählen Sie zunächst die gesamten jährlichen Aufwendungen für das Fahrzeug zusammen: Leasinggebühren, Abschreibungen bei gekauften Fahrzeugen, Versicherungsprämien und Kfz-Steuer, Treibstoffkosten und Aufwendungen für Pflege – all diese Ausgaben fließen mit ein. Dann berechnen Sie aus allen zurückgelegten Kilometern und den Gesamtkosten erst Ihren individuellen Kilometersatz. Anschließend multiplizieren Sie diesen Betrag mit den gefahrenen beruflichen Kilometern aufgrund der Auswärtstätigkeit.

Ein vereinfachtes Beispiel:

Methode 2: Pauschaler Kilometersatz

Das Finanzamt gewährt bei dieser Methode pauschal 30 Cent pro gefahrenen Kilometer (Hin- und Rückfahrt) anlässlich der Auswärtstätigkeit (Stand 2018) – und nicht nur für den Entfernungskilometer (einfache Fahrt), wie es bei Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte der Fall ist. Achtung: Auch, wenn bei der Pauschale die oben genannten Aufwendungen für Ihr Fahrzeug nicht miteingerechnet werden, müssen diese trotzdem vorhanden sein. Bei einer vollkommen unentgeltlichen Nutzung berücksichtigt das Finanzamt den Pauschbetrag nicht – Sie sollten also beispielsweise zumindest die Spritkosten selbst bezahlt haben.

Hinweis: Bei der Wahl zwischen individuellem oder pauschalem Kilometersatz spielt es keine Rolle, ob Sie mit dem eigenen PKW fahren oder ob Sie diesen von einer anderen Person ausleihen. Eine solche Unterscheidung ist im Gesetz nicht enthalten.

Tipp:

Zahlen Sie Ihre selbstgetragenen Kosten immer bargeldlos – falls das Finanzamt entsprechende Nachweise verlangt.