Steuer-1x1Wohnen & Vermieten

Meine Wohnung, meine Fahrtzeit, meine Arbeit

Finanzielle Mehraufwendungen durch eine doppelte Haushaltsführung können Sie in der Regel als Werbungskosten steuerlich absetzen. Das ist aber nicht möglich, wenn Hauptwohnung und Zweitwohnung am selben Beschäftigungsort liegen – so der Bundesfinanzhof im Urteil vom 16.11.2017 (Az. VI R 31/16).

Um was ging es genau in dem Urteilsfall? Ein Arbeitnehmer wohnte mit seiner Familie in einer Wohnung, die knapp 40 km von seinem Arbeitsplatz entfernt liegt. Um diese Strecke nicht täglich fahren zu müssen, mietete er in unmittelbarer Nähe zum Arbeitsplatz eine zweite Wohnung an. Die Kosten für diese Wohnung wollte der Familienvater als Werbungskosten in seiner Steuererklärung ansetzen.

Doch Finanzamt und Finanzgericht lehnten den Abzug ab; der Bundesfinanzhof schloss sich deren Meinung an. Denn: Als Beschäftigungsort gilt nicht die politische Gemeinde, sondern das gesamte Einzugsgebiet, innerhalb dessen der Arbeitsort in einer üblichen Fahrtzeit zu erreichen ist. "Üblich" ist nach dem Bundesfinanzhof eine Fahrtzeit von bis zu einer Stunde für eine einfache Wegstrecke.

Der Arbeitsplatz des Klägers wäre von der 40 km entfernten Hauptwohnung problemlos in einer Stunde erreichbar gewesen - es bestand also keine berufliche Notwendigkeit für die Anmietung der zweiten Wohnung. Denn aus steuerlicher Sicht befinden sich beide Wohnungen am selben Beschäftigungsort. Nach der gesetzlichen Regelung ist es aber erforderlich, dass die Hauptwohnung außerhalb des Beschäftigungsortes liegt, um eine Zweitwohnung steuerlich absetzen zu können.

Hinweis:

Das Urteil erging zum Steuerjahr 2013. Ab dem Steuerjahr 2014 haben sich zwar viele Regelungen zum Werbungskostenabzug geändert; trotzdem gilt diese Entscheidung auch für aktuelle Steuerjahre.