Arbeit & Ausbildung

Parkgebühren am Beschäftigungsort

Wird die tägliche Suche nach einem Stellplatz am Beschäftigungsort zur Tortur, bleibt vielen nur die Nutzung einer kostenpflichtigen Parkmöglichkeit. Sind Parkgebühren als Werbungskosten in der Steuererklärung absetzbar oder kann der Arbeitgeber die Aufwendungen sogar steuerfrei erstatten? Der Steuerring klärt auf.

Kosten fürs Parken am Arbeitsort über die Entfernungspauschale

Sie nutzen als Arbeitnehmer für Fahrten zu Ihrer ersten Tätigkeitsstätte einen PKW und zahlen für das Abstellen am Beschäftigungsort Gebühren? Dann werden die Stellplatzkosten über die Entfernungspauschale berücksichtigt. Mit der Pauschale werden grundsätzlich alle Aufwendungen, die durch Fahrten zu Ihrer ersten Tätigkeitsstätte entstehen, abgegolten. Die Stellplatzmiete dürfen Sie deshalb nicht zusätzlich als Werbungskosten berücksichtigen.

Steuerfreie Erstattung bei beruflicher Auswärtstätigkeit möglich

Parkgebühren, die Arbeitnehmern anlässlich einer beruflichen Auswärtstätigkeit berechnet werden, sind in der Einkommensteuererklärung absetzbar. Für Auswärtstätige gilt nämlich das sogenannte Reisekostenrecht. Gut zu wissen: Ihr Arbeitgeber darf Ihnen Reisekosten steuerfrei erstatten. Ihre Werbungskosten müssen Sie dann allerdings um den Erstattungsbetrag kürzen.

Kostenloser Firmenparkplatz ist kein geldwerter Vorteil

Legt Ihr Arbeitgeber Wert auf gute Arbeitsbedingungen und stellt Ihnen Parkflächen innerhalb des Betriebes oder in dessen Nähe kostenlos zur Verfügung, ist diese Leistung steuerfrei. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um eine Parkplatz-Überlassung als Eigentümer handelt oder Parkfläche für Sie extra angemietet wird. Wichtig ist nur, dass der Arbeitgeber den Vorteil aus überwiegend betrieblichem Interesse gewährt.

An einem überwiegend betrieblichen Interesse kann es fehlen, wenn sich der Mitarbeiter-Stellplatz nicht in unmittelbarer Nähe zum Beschäftigungsort befindet. Dann handelt es sich um einen Sachbezug, der nur dann steuerfrei bleibt, wenn er Ihnen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird und 50 Euro monatlich nicht übersteigt. Wird die Freigrenze überschritten, unterliegt der volle Betrag der Lohnsteuer.

Nachträgliche Erstattung von Parkgebühren als Arbeitslohn

Sie mieten einen Parkplatz am Ort Ihrer ersten Tätigkeitsstätte (zum Beispiel in einer Tiefgarage) und lassen sich die Kosten von Ihrem Arbeitgeber ganz oder teilweise erstatten? Dann ist dies lohnsteuerpflichtig. Denn nachträgliche Kostenerstattungen gelten grundsätzlich als Zufluss von Barlohn. Das gilt aber nicht, wenn Ihnen Ihr Arbeitgeber die Ausgaben für einen Dienstwagen zurückzahlt. In diesem Fall handelt es sich um Auslagenersatz, da das Fahrzeug Ihrem Arbeitgeber gehört.

Achtung: Wer die eigene Garage für das Unterstellen des Dienstfahrzeuges an den Arbeitgeber vermietet, erzielt Mieteinkünfte. Die Mietzahlungen müssen als Einnahmen versteuert werden.

In diesem Zusammenhang entstandene Kosten, wie zum Beispiel Erhaltungsaufwendungen, Abschreibungen oder Darlehnszinsen können als Werbungskosten bei den Vermietungseinkünften abgezogen werden.

Tipp:

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