Krankheit & Behinderung

Pflege-Pauschbeträge in der Steuererklärung

Viele pflegebedürftige Menschen lassen sich zu Hause betreuen und pflegen – von Angehörigen oder Menschen, mit denen sie in einer engen persönlichen Beziehung stehen. Damit sind oft auch hohe Kosten verbunden, die die Pflegenden über den Pflege-Pauschbetrag in ihrer Steuererklärung absetzen können.

Eine ältere Frau sitzt auf einer Couch in einem Wohnraum. Vor ihr sitzt eine jüngere Frau mit langen blonden, die ihr die Hand an ihre Wange hält. Im Hintergrund sind verschwommen weitere Wohnmöbel zu erkennen.

Kurz erklärt: Wer einen Angehörigen oder eine nahestehende Person unentgeltlich pflegt, kann 2026 einen Pflege-Pauschbetrag von bis zu 1.800 Euro in der Steuererklärung geltend machen. Die Höhe richtet sich nach dem Pflegegrad der gepflegten Person. 

Wer hat Anspruch auf den Pflege-Pauschbetrag? 

Der Gesetzgeber hat die Regelungen zum Pflege-Pauschbetrag im Jahr 2021 grundlegend überarbeitet. Seitdem hängt die Höhe des Pauschbetrags vom Pflegegrad der gepflegten Person ab. Außerdem ist der Anspruch nicht mehr an das Merkmal „hilflos“ geknüpft. 

Folgende Voraussetzungen müssen zudem erfüllt sein, damit Sie den Pflege-Pauschbetrag nutzen können:

  • Sie persönlich pflegen Ihren Angehörigen oder eine nahestehende Person entweder in dessen oder in Ihrem eigenen Zuhause.
  • Die Wohnung oder das Haus befindet sich in einem Mitgliedstaat der EU oder in einem Staat, der Teil des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist.
  • Sie erhalten keine Einnahmen für Ihre Pflegetätigkeit.

Pflege-Pauschbetrag trotz Pflegegeld: Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

Um von dem Pauschbetrag Gebrauch machen zu können, dürfen pflegende Angehörige keine Vergütung erhalten – dazu gehört auch das Pflegegeld.

Anders sieht es aus, wenn das Pflegegeld treuhänderisch zugunsten des Pflegebedürftigen verwaltet und eingesetzt wird. Wenn das Pflegegeld beispielsweise direkt in die Bezahlung weiterer Hilfsmittel fließt, gilt die Pflege als unentgeltlich und die Voraussetzung für den Pauschbetrag ist weiterhin erfüllt.

Tipp:

Das Pflegegeld, das Eltern eines Kindes mit Behinderung erhalten, zählt jedoch nicht zu den Einnahmen – der Pflege-Pauschbetrag steht Ihnen in diesem Fall zu.

Besteht der Anspruch auch bei Hilfe durch professionelle Pflegedienste?

Gut zu wissen: Die Pflege gilt auch dann als „persönlich durchgeführt“, wenn Sie sich zeitweise Unterstützung von einer ambulanten Pflegekraft holen. Dadurch wird der Pauschbetrag nicht gekürzt. Der persönliche Anteil der Pflege muss aber mindestens zehn Prozent betragen.

Wie hoch sind die Pflege-Pauschbeträge?

Die Höhe des Pauschbetrags, den Ihnen das Finanzamt gewährt, ist abhängig vom festgestellten Pflegegrad der pflegebedürftigen Person. 

Um den Pflegegrad nachzuweisen, müssen Sie dem Finanzamt einen entsprechenden Bescheid der dafür zuständigen Behörde vorlegen. Den Pauschbetrag können Sie dann als außergewöhnliche Belastung geltend machen.

Besonderheiten bei der Berechnung des Pflege-Pauschbetrags 

Der Pflege-Pauschbetrag ist ein Jahresbetrag. Das heißt: Er wird auch dann in voller Höhe gewährt, wenn die Pflege nur einen bestimmten Teil des Jahres angedauert hat. Verändert sich der Pflegegrad im Laufe eines Kalenderjahres, können Sie den Pauschbetrag für den höchsten Pflegegrad ansetzen, der in dem Jahr festgestellt wurde.

Achtung: Das Finanzamt berücksichtigt den Pflege-Pauschbetrag pro Pflegebedürftigen jährlich nur ein Mal. Pflegen Sie also gemeinsam mit anderen Personen einen Angehörigen, müssen Sie den Pauschbetrag nach Köpfen aufteilen. Betreuen Sie selbst jedoch mehrere Pflegebedürftige, können Sie den Pauschbetrag auch mehrfach absetzen.

Pflege-Pauschbetrag oder tatsächliche Pflegekosten absetzen? 

Der Pflege-Pauschbetrag ist nicht immer die steuerlich günstigste Lösung. Übersteigen Ihre tatsächlichen Aufwendungen die Höhe des Pauschbetrags deutlich, kann es sinnvoll sein, die Pflegekosten einzeln nachzuweisen. 

Hierzu können beispielsweise Ausgaben für: 

  • Pflegehilfsmittel,
  • Fahrten zur pflegebedürftigen Person,
  • Umbauten im Wohnumfeld,
  • Unterstützungs- und Betreuungsleistungen 

gehören.

Allerdings berücksichtigt das Finanzamt die tatsächlichen Kosten nur insoweit, wie sie die individuelle zumutbare Belastung überschreiten. Daher sollte geprüft werden, welche Variante im Einzelfall steuerlich günstiger ist. 

Pflege-Kosten als außergewöhnliche Belastung absetzen 

Grundsätzlich können Sie entweder den Pauschbetrag oder die tatsächlichen Kosten ansetzen. Der Gesetzgeber bietet allerdings die Möglichkeit, besondere Aufwendungen zusätzlich als außergewöhnliche Belastung abzuziehen. Darunter fallen: 

  • Operationskosten, Kosten für Heilbehandlungen, Arznei- und Arztkosten
  • Führerscheinkosten für ein schwer geh- und stehbehindertes Kind
  • Kosten für eine Heilkur
  • Kosten für die behindertengerechte Ausgestaltung des eigenen Wohnhauses 

Tipp:

Auch wenn Sie entsprechende Pauschbeträge in Ihrer Steuererklärung geltend machen, prüfen Sie immer, ob andere Kosten eventuell noch als außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden können. 

Kann der Pflege-Pauschbetrag rückwirkend beantragt werden? 

Unter bestimmten Voraussetzungen können Steuererklärungen nachträglich geändert werden. Ob dies möglich ist, hängt vom jeweiligen Steuerbescheid und den geltenden Fristen ab. Mehr dazu erfahren Sie im Steuertipp Pflegepauschbetrag rückwirkend in der Steuererklärung angeben?

Tipp:

Ihre tatsächlichen Aufwendungen für die Pflege und Betreuung Ihres Angehörigen übersteigen den Pflege-Pauschbetrag? Lassen Sie sich am besten steuerlich beraten – von einem unserer 1.100 Berater ganz in Ihrer Nähe.