Pflegekosten in der Steuererklärung
Pflege hat viele Gesichter. Egal ob ein Angehöriger selbst pflegt, regelmäßig Hilfe ins Haus kommt oder ob ein Umzug in ein Heim nötig ist, eines haben die verschiedenen Modelle gemeinsam: Sie kosten Geld. Doch einige Aufwendungen lassen sich in der Steuererklärung absetzen. Der Steuerring beantwortet die wichtigsten steuerlichen Fragen rund um das Thema Pflegekosten.
Wie können Pflegekosten von der Steuer abgesetzt werden?
Das Steuerrecht bietet grundsätzlich zwei Möglichkeiten: In erster Linie werden die Pflegekosten als außergewöhnliche Belastung allgemeiner Art (agB) berücksichtigt. Manche Aufwendungen führen als agB allerdings nicht zu einer Steuerersparnis – dann greift eine Steuerermäßigung in Höhe von 20 Prozent der Aufwendungen (gem. § 35a EStG), quasi als Auffangvorschrift. Bei beiden Möglichkeiten gelten bestimmte Voraussetzungen.
Welche Voraussetzungen müssen für die erste Möglichkeit – die agB – erfüllt sein?
Es muss ein Pflegegrad oder eine erhebliche Einschränkung der Alltagskompetenz vorliegen. Den Nachweis darüber erstellen die sozialen Pflegekassen und die privaten Pflegeversicherungen. Lässt man sich ambulant pflegen, berücksichtigt das Finanzamt die Aufwendungen auch ohne diese strengen Voraussetzungen – falls die Pflege durch einen anerkannten Pflegedienst erfolgt, der die Pflegekosten gesondert in Rechnung stellt.
Können nur Kosten für die eigene Pflege angesetzt werden?
Sie können ebenso die Kosten für Ihre pflegebedürftigen Eltern oder Kinder geltend machen. Reichen etwa die Einkünfte der Eltern für die Bezahlung ihrer eigenen Pflegekosten nicht aus und die Kinder übernehmen den Differenzbetrag, so ist dieser bei den Kindern als agB abzugsfähig. Das trifft auch dann zu, wenn die nichtgedeckten Kosten zunächst vom Sozialamt ausgeglichen und hinterher von den Kindern nachgezahlt werden.
Welche Kosten berücksichtigt das Finanzamt?
Das Finanzamt berücksichtigt beispielsweise die Aufwendungen für eine ambulante Pflegekraft, für Pflegedienste, Tages-, Nacht- und Kurzzeitpflege sowie für die Unterbringung in einem Heim.
Vor allem eine Heimunterbringung ist teuer. Welche steuerlichen Besonderheiten gilt es zu beachten?
Hier ist zu unterscheiden, ob es sich um das vollständige Leben in einem Pflegeheim handelt oder ob noch eine Wohnung vorhanden ist – letzteres nennt man oft „betreutes Wohnen“. Dabei gelten die bereits genannten Voraussetzungen und es sind nur die unmittelbar in Rechnung gestellten Pflegekosten ansetzbar.
Bei einer Rundum-Heimunterbringung wird der eigene Haushalt häufig aufgelöst, sodass eine vereinfachte Rechnung gilt: Abzugsfähig sind die gesamten Kosten, auch der Anteil für Unterbringung und Essensverpflegung – wovon Sie allerdings eine Haushaltsersparnis in Höhe des Grundfreibetrags abziehen müssen (im Jahr 2025: 12.096 Euro). Eine altersbedingte Unterbringung in einem Heim wirkt sich übrigens nicht steuermindernd aus, da das Alter nicht als außergewöhnlich gilt.
Wie wirken sich Erstattungen der Pflegeaufwendungen aus?
Durch die Aufwendungen muss eine tatsächliche Belastung eingetreten sein. Daher sind Erstattungen, wie die von der sozialen oder privaten Pflegeversicherung, von den Kosten abzuziehen.
Welche Bedeutung hat die zumutbare Eigenbelastung?
Da die Pflegeaufwendungen zu den agB gehören, kürzt das Finanzamt die Aufwendungen um eine zumutbare Eigenbelastung. Der verbleibende Teil mindert das zu versteuernde Einkommen und reduziert, je nach Steuersatz, die Einkommensteuer.
Die Höhe der zumutbaren Eigenbelastung orientiert sich am Familienstand, an der Kinderanzahl und am Einkommen – und liegt zwischen einem und sieben Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte.
Gibt es auch Pauschbeträge?
Es gibt beispielsweise den Behinderten-Pauschbetrag, den man alternativ zu den tatsächlichen behinderungsbedingten Aufwendungen nutzen kann. Häufig wird der Pauschbetrag allerdings beantragt, obwohl der Abzug der tatsächlichen Aufwendungen besser wäre.
Wer einen pflegebedürftigen Angehörigen unentgeltlich in seiner Wohnung oder in der Wohnung des Pflegebedürftigen persönlich pflegt, kann Anspruch auf den Pflege-Pauschbetrag haben. Das Gute an dem Pauschbetrag: Er wird auch dann in voller Höher gewährt, wenn die Pflege nur einen Teil des Jahres angedauert hat.
Für welche Aufwendung greift die Steuerermäßigung in Höhe von 20 Prozent?
Für diejenigen Aufwendungen, die bei den außergewöhnlichen Belastungen nicht zum Ansatz kommen – wie die zumutbare Eigenbelastung sowie das Pflegegeld und das Pflegetagegeld – kann eine Steuerermäßigung von 20 Prozent beantragt werden.
Ganz wichtig: Diese Steuerermäßigung für Pflegeleistungen ist nur möglich, wenn die Pflege im eigenen Haus oder im betreuten Wohnen erfolgt. Bei einer klassischen Heimunterbringung liegt kein Haushalt mehr vor und eine Steuerermäßigung scheidet aus.