Krankheit & Behinderung

Pflegekosten als außergewöhnliche Belastungen absetzen

Jemanden zu Hause zu pflegen, kostet Zeit, Kraft – und Geld. Diese Kosten kann die pflegende Person zum einen über den Pflege-Pauschbetrag von der Steuer absetzen, zum anderen lassen sich einige Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen anrechnen.

Der Pflege-Pauschbetrag nach § 33b Abs. 6 EStG ist zur pauschalen Abdeckung von Aufwendungen der pflegenden Person bestimmt. Sie können den Pauschbetrag geltend machen, wenn Sie für die Pflege keine Einnahmen im Kalenderjahr erhalten und die Pflege entweder in Ihrer Wohnung oder in der Wohnung des Pflegebedürftigen persönlich durchführen.

Die Höhe der tatsächlichen Aufwendungen ist für den Pflege-Pauschbetrag nicht maßgeblich. Pauschbeträge sollen den Steuerpflichtigen lediglich das Sammeln von Belegen ersparen. Der Nachweis von entstandenen Einzelkosten ist nämlich nicht erforderlich. Übersteigen Ihre Kosten den Pauschbetrag, können Sie diese allerdings nicht zusätzlich steuerlich geltend machen. Regelmäßige und wiederkehrende Aufwendungen, die im täglichen Leben entstehen – wie ein erhöhter Wäschebedarf durch die Pflege – werden durch den Pauschbetrag bereits abgegolten.

Achtung:

Sie können entweder den Pauschbetrag oder die tatsächlichen Kosten ansetzen – beides ist nicht möglich.

Kosten als außergewöhnliche Belastungen absetzen

Der Gesetzgeber bietet allerdings die Möglichkeit, besondere Aufwendungen zusätzlich als außergewöhnliche Belastung abzuziehen. Darunter fallen:

  • Operationskosten, Kosten für Heilbehandlungen, Arznei- und Arztkosten
  • Führerscheinkosten für ein schwer geh- und stehbehindertes Kind
  • Kosten für eine Heilkur
  • Kosten für die behindertengerechte Ausgestaltung des eigenen Wohnhauses

Tipp:

Auch wenn Sie entsprechende Pauschbeträge in Ihrer Steuererklärung geltend machen, prüfen Sie immer, ob andere Kosten eventuell noch als außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden können.