Krankheit & Behinderung

Pflegepauschbetrag rückwirkend in der Steuererklärung angeben?

Die Pflege naher Angehöriger bringt für viele Menschen nicht nur einen erheblichen zeitlichen, sondern auch finanziellen Aufwand mit sich. Häufig werden dabei mögliche steuerliche Entlastungen übersehen – diese lassen sich aber nun unter bestimmten Voraussetzungen auch nachträglich geltend machen.

Eine ältere Frau mit Rollator geht lächelnd an der Seite einer jüngeren Begleiterin auf einem sonnigen, von Bäumen gesäumten Gehweg.

Welchen steuerlichen Vorteil habe ich bei der Pflege naher Angehöriger ?

Wenn Sie eine Ihnen nahestehende Person pflegen, so können Sie steuerliche Pauschbeträge als außergewöhnliche Belastungen in Ihrer Steuererklärung angeben, die Ihr zu versteuerndes Einkommen mindern. Die Höhe des Pflege-Pauschbetrages hängt vom Pflegegrad des Pflegebedürftigen ab und beträgt bis zu 1.800 Euro. Welche Voraussetzungen für die Nutzung erfüllt sein müssen, erklären wir ausführlich im Steuertipp Pflege-Pauschbeträge in der Steuererklärung.

Wie beantrage ich den Pflegepauschbetrag?

Da das Finanzamt nicht wissen kann, ob Sie jemanden pflegen, kann der Pflegepauschbetrag nicht automatisch berücksichtigt werden. Sie müssen daher aktiv werden und die Angaben zur Pflege jährlich in Ihre Steuererklärung eintragen. 

Sollten Sie das versäumt haben, so konnte bisher ein bestandskräftiger Steuerbescheid allein durch Nachreichen dieser Information nicht mehr geändert werden. Nun könnte jedoch bald eine Korrektur möglich sein. 

Pflegepauschbetrag vergessen – kann der Steuerbescheid rückwirkend geändert werden?

Nun gibt es eine gute Nachricht: Auch rückwirkend lässt sich ein Steuerbescheid noch ändern, wenn Sie beim Finanzamt alle ausschlaggebenden Angaben machen und die entsprechenden Nachweise einreichen. Sind alle Voraussetzungen für den Pflegepauschbetrag erfüllt, so kann das Finanzamt auch Ihre alten Bescheide noch ändern.

Wie kommt es zu der Möglichkeit?

Das Finanzgericht Düsseldorf hat Ende 2025 in einem Urteil entschieden, dass die Bescheide über den Pflegepauschbetrag ebenso wie die Bescheide über den Grad der Behinderung Grundlagenbescheide sind. Da solche Grundlagenbescheide bindend sind für die Einkommensteuerbescheide, können diese aufgrund einer speziellen Änderungsvorschrift korrigiert werden.

Gegen das Urteil wurde beim Bundesfinanzhof Revision eingelegt, das heißt, es bleibt abzuwarten, ob dieses höchstrichterlich bestätigt wird.

Tipp:

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