Krankheit & Behinderung

Behinderten-Pauschbetrag: Nachweis bei Grad der Behinderung von unter 50

Seit dem Steuerjahr 2021 haben sich die Pauschbeträge für Menschen mit einer Behinderung verdoppelt. Neben dieser deutlichen Erhöhung, wurde außerdem der Grad der Behinderung (GdB) an das Sozialrecht angepasst. Steuerzahler profitieren nun bereits ab einem GdB 20 von einem Pauschbetrag. Welche Nachweise müssen dafür erbracht werden?

Den Behinderten-Pauschbetrag können Sie anstelle Ihrer tatsächlichen Aufwendungen in Ihrer Steuererklärung als außergewöhnliche Belastung ansetzen. Damit sollen bestimmte, mit der Behinderung typischerweise im Zusammenhang stehende Mehrkosten abgegolten werden – ohne, dass Sie aufwendig Einzelnachweise sammeln und einreichen müssen. Höhere Aufwendungen akzeptiert das Finanzamt nur, wenn Sie diese auch belegen können.

Das können Sie bei einem GdB von 20, 30 oder 40 von der Steuer absetzen

Seit dem Steuerjahr 2021 hat sich die Situation für alle, die einen niedrigeren GdB als 50 haben, deutlich verbessert. Der Pauschbetrag liegt hier – je nachdem ob der GdB 20, 30 oder 40 beträgt – zwischen 384 und 860 Euro.

Bis 2020 galt für alle, für die ein GdB von weniger als 50, aber mindestens 25 festgestellt wurde: Nur wer wegen der Behinderung zum Beispiel nach gesetzlichen Vorschriften eine Rente bezogen hat, die körperliche Beweglichkeit dauerhaft eingeschränkt war oder die Behinderung auf einer typischen Berufskrankheit beruhte, konnte vom Behinderten-Pauschbetrag profitieren. All diese Voraussetzungen entfallen seit dem 1. Januar 2021. Bei einem GdB von weniger als 50 genügt ein einfacher Nachweis über Ihre Behinderung, zum Beispiel durch den entsprechenden Bescheid des Versorgungsamtes.

Nachweis bei GdB unter 50: Bescheid des Versorgungsamtes genügt

Bei Ihnen wurde ein GdB von weniger als 50, aber mindestens 20 festgestellt und Sie erhalten eine Rente oder andere laufende Bezüge? Dann können Sie als Nachweis der Behinderung auch den Rentenbescheid oder einen anderen Bescheid, der die laufenden Bezüge nachweist, beim Finanzamt einreichen. Das ist vor allem dann vorteilhaft, wenn Ihnen noch kein Feststellungsbescheid des Versorgungsamtes vorliegt.

Steuerzahler mit den Merkzeichen H, BL und TBl, erhalten den höchsten Pauschbetrag von aktuell 7.400 Euro. Ein anderer Behinderten-Pauschbetrag wird dann jedoch nicht zusätzlich gewährt. Die Merkzeichen sind im Schwerbehindertenausweis oder im Bescheid des Versorgungsamtes vermerkt.

Tipp:

Die Einstufung als Schwerstbedürftiger in den Pflegegraden 4 bzw. 5 steht dem Merkzeichen H gleich. Damit erhalten Steuerzahler in den Pflegegraden 4 oder 5 ebenfalls einen Pauschbetrag von 7.400 Euro. Ihren Pflegegrad weisen Sie durch einen Bescheid der Pflegekasse nach.

Einspruchsfrist bereits abgelaufen? Änderungsantrag stellen!

Sie haben bereits Ihren Steuerbescheid erhalten und in Ihrer Einkommensteuererklärung keinen Antrag auf Berücksichtigung des Pauschbetrags gestellt? Dann ist das grundsätzlich kein Problem. Innerhalb der Einspruchsfrist können Sie die Änderung der Steuerfestsetzung ohnehin jederzeit beantragen. Eine Anpassung ist aber auch außerhalb der Einspruchsfrist noch möglich, denn: Der Bescheid des Versorgungsamts ist ein sogenannter Grundlagenbescheid. Das Finanzamt ist an diesen gebunden und muss die Feststellung des GdB auch dann noch berücksichtigen, wenn sie bereits vor dem Erlass des Einkommensteuerbescheides getroffen war.

Pauschbetrag als Freibetrag beantragen

Sie möchten schon monatlich von der Erhöhung des Pauschbetrages für Menschen mit Behinderung profitieren und nicht erst bei Abgabe der Steuererklärung? Dann können Sie einen Freibetrag in den ELStAM-Daten beim Finanzamt hinterlegen lassen. Der Steuerring hilft Ihnen gerne dabei – finden Sie jetzt einen unserer 1.100 Beratungsstellenleiter ganz in Ihrer Nähe!