Familie & Leben

Betreuungsfreibetrag für Kinder: Übertragung an ein Elternteil nicht ohne weiteres möglich

Trennen sich Eltern, kann es steuerlich immer wieder zu Unstimmigkeiten kommen – zum Beispiel, sobald ein Elternteil den kompletten Betreuungskinderfreibetrag (BEA-Freibetrag) für sich allein beansprucht. Solch einer Übertragung können Sie jedoch widersprechen, auch wenn Ihr Kind nicht bei Ihnen gemeldet ist. Das hat das Finanzgericht Niedersachsen in einem aktuellen Urteil betont und die Voraussetzungen dafür konkretisiert.

Mit den Freibeträgen für Kinder bleibt ein bestimmter Teil des elterlichen Einkommens steuerfrei, um Familien finanziell zu entlasten. Dabei unterscheidet der Gesetzgeber zwischen dem sächlichen Kinderfreibetrag und dem Freibetrag für Betreuung und Erziehung oder Ausbildung – kurz BEA-Freibetrag oder umgangssprachlich Betreuungsfreibetrag.

Mit dem sächlichen Kinderfreibetrag soll das Existenzminimum des Kindes gesichert werden; 2020 hat dieser eine Höhe von 5.172 Euro. Je Elternteil sind das 2.586 Euro. Der Betreuungsfreibetrag hingegen ist für den zusätzlichen Bedarf des Kindes gedacht und beträgt 1.320 Euro pro Elternteil, also 2.640 Euro für ein Kind.

Im Gegensatz zum Kindergeld, das immer nur an eine Person ausgezahlt wird, stehen die steuerlichen Freibeträge also grundsätzlich beiden Elternteilen zu – auch wenn Sie getrennt leben. Möchte nun ein Elternteil den kompletten BEA-Freibetrag (2.640 Euro) erhalten, muss er eine Übertragung beantragen und seinen Anspruch darauf glaubhaft vor dem Finanzamt darlegen. Solch eine Übertragung ist jedoch nicht ohne weiteres möglich.

Für den Elternteil, bei dem das Kind nicht gemeldet ist, ist wichtig: Wenn Sie Betreuungskosten tragen oder Sie Ihr Kind regelmäßig und in nicht unwesentlichem Umfang betreuen, steht Ihnen der BEA-Freibetrag zu. Sie können der angeforderten Übertragung des anderen Elternteils dann widersprechen.

Wann ist die Kinderbetreuung regelmäßig und nicht unwesentlich?

Viele Eltern fragen sich immer wieder, wann das Kind „regelmäßig“ und „nicht unwesentlich“ betreut wird. Der Bundesfinanzhof hatte dazu bereits 2017 entschieden: Ein zeitlicher Betreuungsanteil von durchschnittlich zehn Prozent im Jahr entspricht einem nicht unwesentlichen Umfang. Das Finanzgericht Niedersachsen hat sich nun erneut mit dem BEA-Freibetrag und insbesondere mit den Fragen zur zeitlichen Zuordnung beschäftigt. In seinem rechtskräftigen Urteil (AZ 9 K 20/19) hält das Gericht fest:

  • Eine regelmäßige Betreuung liegt vor, wenn Sie einen gleichmäßigen Betreuungsrhythmus festgelegt haben und diesen weitestgehend einhalten.
  • Als Betreuungstag gilt ein Tag, sobald die Betreuungszeit mehr als zwölf Stunden beträgt und es sich nicht nur um einen Besuch handelt.
  • Angebrochene Betreuungstage, die keine vollen 24 Stunden Betreuung umfassen, zählen als vollständige Tage.
  • In Ausnahmefällen kann die Zehn-Prozent-Grenze unterschritten werden, zum Beispiel wegen beruflicher Verpflichtungen unter der Woche oder weil die Wohnorte der Elternteile weit voneinander entfernt liegen.

Tipp:

Dokumentieren Sie die Betreuungstage Ihrer Kinder detailliert und korrekt. So können Sie die aufgewendete Betreuungszeit problemlos beim Finanzamt nachweisen und im Notfall auf Ihren Anteil des BEA-Freibetrags bestehen.