Familie & Leben

Steuerfreie Zuschüsse vom Arbeitgeber für die Kinderbetreuung

Ob Kindergarten, Kindergrippe oder Tagesmutter: Als Eltern tragen Sie hohe Kosten für die Betreuung Ihrer Kinder. In manchen Fällen zahlt der Arbeitgeber deshalb einen Zuschuss an seine Mitarbeiter aus. Muss dieser versteuert werden?

Eltern, deren Kinder noch nicht schulpflichtig sind und zum Beispiel in den Kindergarten gehen, können vom Arbeitgeber einen monatlichen Zuschuss für die Kinderunterbringung und -betreuung erhalten. Diese Leistung vom Arbeitgeber ist – wenn bestimmte Voraussetzungen vorliegen – steuer- und sozialversicherungsfrei. Das heißt für Sie als Arbeitnehmer und Eltern: Sie müssen die zusätzliche Leistung des Arbeitgebers nicht versteuern.

Kinderbetreuung: Bedingungen für den steuerfreien Arbeitgeberzuschuss

Damit der Arbeitgeberzuschuss für die Kinderbetreuung steuerfrei bleibt und Sie davon profitieren, müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:

  • Ihr Kind ist noch nicht schulpflichtig. Das trifft in der Regel auf Kinder bis zum sechsten Lebensjahr zu, gilt aber auch für ältere Kinder, die noch nicht die erforderliche Schulreife haben bzw. noch nicht eingeschult wurden.
  • Ihr Arbeitgeber zahlt Ihnen den Zuschuss zusätzlich zum normalen arbeitsrechtlich geschuldeten Arbeitslohn.
  • Der Zuschuss muss zweckbestimmt sein und die Verwendung nachgewiesen werden.
  • Die Einrichtung, in der das Kind betreut wird, ist für die Unterkunft, die Verpflegung und gleichzeitig für die Betreuung geeignet.

Ob es sich um einen betrieblichen oder außerbetrieblichen Kindergarten handelt, ist unerheblich. Auch vergleichbare Betreuungsplätze sind begünstigt – wenn dort auch nicht schulpflichtige Kinder aufgenommen und betreut werden. Dazu zählen etwa Schulkindergärten, Kindertagesstätten, Tagesmütter oder Ganztagspflegestellen.

Achtung: Wird Ihr Kind im eigenen Haushalt betreut, beispielsweise von einer Kinderpflegerin oder einem Familienangehörigen? Die dabei entstehenden Kosten können nicht steuerfrei vom Arbeitgeber ersetzt werden. Ebenso wenig zählen Aufwendungen für Unterricht oder für Fahrten zwischen Wohnung und Kindergarten zu den begünstigten Leistungen.

Tipp:

In der Einkommensteuererklärung können Sie grundsätzlich zwei Drittel der angefallenen Kosten für die Kinderbetreuung als Sonderausgaben absetzen – höchstens jedoch 4.000 Euro pro Kind im Kalenderjahr. Wenn Sie einen Zuschuss von Ihrem Arbeitgeber für die Kinderbetreuung erhalten, müssen Sie die abzugsfähigen Aufwendungen entsprechend kürzen.