Familie & Leben

BFH-Urteil: Arbeitgeberzuschuss zu Kinderbetreuungskosten muss in die Steuererklärung

Kinderbetreuung ist teuer. Doch das Finanzamt erlaubt die Anerkennung eines Teils dieser Kosten als Sonderausgaben. Außerdem können Arbeitgeber die Betreuung steuerfrei bezuschussen. Aber Achtung: Wenn der Chef Geld für die Kita dazu gibt, dann muss das auch das Finanzamt wissen, hat der Bundesfinanzhof entschieden.

Eltern können Betreuungskosten für ihre Kinder grundsätzlich in der Steuererklärung absetzen. Das Finanzamt berücksichtigt 2/3 der Aufwendungen, jedoch höchstens 4.000 Euro pro Kind, als Sonderausgaben. Das gilt allerdings nur für die tatsächlichen Betreuungskosten. Gebühren für Unterricht, Sport und andere Freizeitbetätigungen werden nicht begünstigt.

Auch Arbeitgeber können ihre Mitarbeiter bei der Kinderbetreuung unterstützen und einen Zuschuss auszahlen – dieser bleibt für alle Beteiligten steuerfrei. Wichtige Voraussetzung für die Steuerbefreiung: Der Zuschuss wird zusätzlich zum Arbeitslohn ausgezahlt und ist zweckgebunden. Die Betreuung der Kinder muss dafür nicht in einem Betriebskindergarten erfolgen. Auch für außerbetriebliche Einrichtungen, wie Kindertagesstätten, Kinderkrippen oder Tagesmütter kann das Gehalt mit einem Zuschuss steuerfrei aufgebessert werden.

Aber Achtung: Bezuschusst der Arbeitgeber Ihre Aufwendungen zur Kinderbetreuung, müssen Sie das beim Erstellen der Steuererklärung unbedingt berücksichtigen – und die als Sonderausgaben abziehbaren Kinderbetreuungskosten um die steuerfrei gezahlten Arbeitgeberzuschüsse kürzen. Das hat der Bundesfinanzhof  (BFH) im April dieses Jahres entschieden und damit begründet, dass die Steuerpflichtigen durch den zweckgebundenen Zuschuss des Arbeitgebers bereits finanziell entlastet worden sind.

Im entschiedenen Fall zahlten die Eltern 926 Euro Kindergartenbeiträge und bekamen dazu steuerfreie Zuschüsse vom Arbeitgeber in Höhe von 600 Euro. In der Steuererklärung machten die Eltern die Kindergartenbeiträge ungemindert als Sonderausgaben geltend, was nicht nur vom Finanzamt, sondern auch von den BFH-Richtern so nicht akzeptiert wurde. Ein Sonderausgabenabzug setzt nämlich immer eine tatsächliche Belastung voraus. Wurde die Belastung durch steuerfreie Leistungen des Arbeitgebers reduziert, mindert sich damit auch zwangsläufig der Betrag, der als Sonderausgaben in Frage kommt.

Was bedeutet das BFH-Urteil zu den Kinderbetreuungskosten für die Steuererklärung der Eltern?

Damit das Finanzamt Ihre Aufwendungen als Sonderausgaben berücksichtigt, müssen Sie entsprechende Angaben in der Anlage Kind der Einkommensteuererklärung machen. Steuerfreie Zuschüsse Ihres Arbeitgebers erfassen Sie in der Zeile 74. Diese wirken sich aufwandsmindernd aus.

Beispiel:

  • im Jahr gezahlter Kindergartenbeitrag: 2.400 Euro
  • jährlicher Zuschuss vom Arbeitgeber: 1.800 Euro

Das Finanzamt berücksichtigt 2/3 von 600 Euro (2.400 Euro abzgl. 1.800 Euro), also 400 Euro als Sonderausgaben. 

Die Kürzung um die steuerfreien Arbeitgeberleistungen ist sowohl bei verheirateten als auch unverheirateten Eltern vorzunehmen. Diese kann nicht dadurch umgangen werden, dass der eine Elternteil einen steuerfreien Zuschuss erhält, während der andere Elternteil die Kinderbetreuungskosten trägt.

Tipp:

Die als Sonderausgaben abzugsfähigen Kinderbetreuungskosten können Sie auch als Freibetrag im ELStAM-Verfahren berücksichtigen lassen. Klingt kompliziert? Ihr Steuerring-Berater unterstützt Sie gerne dabei, die für Sie steuerlich passende Lösung zu finden. Finden Sie jetzt eine Beratungsstelle ganz in Ihrer Nähe.