Arbeit & Ausbildung

Arbeitnehmer können höhere Fahrtkosten absetzen

Arbeitnehmer, die an mehreren bzw. wechselnden Arbeitsorten tätig sind, können aufgrund einer neuen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) höhere Fahrtkosten absetzen.

Hintergrund ist die BFH-Ansicht, dass es generell nur eine oder auch keine regelmäßige Arbeitsstätte gibt. Das bedeutet: Wer jetzt nur noch eine Arbeitsstätte gem. der neuen BFH-Rechtsprechung hat, der kann

  • für die Fahrten zu seiner einen regelmäßigen Arbeitsstätte nach wie vor die Entfernungspauschale ansetzen – 30 Cent pro einfach gefahrenem Kilometer.
  • die Fahrten zu allen anderen Arbeitsstellen als Reisekosten abrechnen – 30 Cent pro gefahrenem Kilometer plus Verpflegungsmehraufwendungen.

Davon betroffen sind z. B. Verkäufer, die in verschiedenen Filialen eingesetzt werden.

Sehr stark wirkt sich die Neuerung auf jene Berufsgruppen aus, die nach BFH-Auffassung nun keine regelmäßige Arbeitsstätte mehr haben. Dazu gehören u. a. Bus-/Bahnfahrer, Bauarbeiter, Dachdecker, Reinigungspersonal, Flugbegleiter, Außendienstmitarbeiter und Kundenmonteure. Sie alle finden sich zunächst bzw. hin und wieder am Betriebssitz ein, um von dort aus ihre wechselnden Arbeitsorte aufzusuchen.

Nach neuem Recht ist der Betriebssitz nun nicht mehr die regelmäßige Arbeitsstätte. Daraus ergibt sich: Für die Fahrten zu diesem Betriebssitz gilt ebenfalls das Reisekostenrecht – mit der höheren Kilometerpauschale und den Verpflegungsmehraufwendungen.