Arbeit & Ausbildung

Offensichtlich verkehrsgünstigere Wegstrecke

Wer nicht die kürzeste Strecke für den Weg zur Arbeit wählt, muss dem Finanzamt nachweisen, dass die gewählte Route zum damaligen Zeitpunkt offensichtlich verkehrsgünstiger war.

Nach Auffassung des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz (Urteil vom 21.02.2013) kann eine Umwegstrecke aber schon dann nicht offensichtlich verkehrsgünstiger sein, wenn sie bei ständig wechselnden Verkehrsverhältnissen nur unter bestimmten Umständen Vorteile gegenüber der kürzesten Straßenverbindung hat. Und zudem die Entscheidung für die längere Strecke jeweils vor Fahrtbeginn, je nach der aktuellen Verkehrslage, getroffen wird.