Tätigkeit auf einer Baustelle
Die Abgrenzung einer regelmäßigen Arbeitsstätte zu einer Auswärtstätigkeit hat enorme steuerliche Bedeutung. In einem Urteil vom 20. März 2014 musste der Bundesfinanzhof (BFH) entscheiden, ob eine Großbaustelle eine regelmäßige Arbeitsstätte ist. Dies hatte das Finanzamt und das Finanzgericht bisher angenommen.
Der Arbeitnehmer war zeitlich befristet beschäftigt um ausschließlich auf einer Baustelle eingesetzt zu werden. Dort verfügte der Arbeitgeber über ein Büro, das aber nicht Sitz des Unternehmens war. Das Finanzamt berücksichtigte die Fahrten zur Baustelle lediglich mit der einfachen Entfernungspauschale, der Kläger hatte aber die Fahrtkosten für Hin- und Rückfahrt beantragt.
Der BFH gab dem Arbeitnehmer Recht. Eine Baustelle ist keine regelmäßige Arbeitsstätte, da sie immer nur vorübergehend und nicht dauerhaft eingerichtet wird. Es kommt nicht darauf an, ob bzw. in welcher Art der Arbeitgeber vor Ort über infrastrukturelle Einrichtungen verfügt.
Bei Fahrten zu einer Baustelle kann der Arbeitnehmer bei Nutzung eines PKW für sämtliche gefahrenen Kilometer 0,30 Euro ansetzen. Außerdem erhält er für die ersten drei Monate der Tätigkeit Mehraufwendungen für Verpflegung mit den gesetzlichen Pauschbeträgen je nach Abwesenheit (8 Stunden: 6,00 €, 14 Stunden 12,00 € und 24 Stunden 24,00 €). Unterkunftskosten an der Baustelle können auch dann berechnet werden, wenn der Arbeitnehmer über keinen eigenen Hausstand verfügt, also z. B. noch bei seinen Eltern wohnt.
Tipp: Prüfen Sie immer ob Sie an einer regelmäßigen Arbeitsstätte oder auswärts tätig sind. Die Unterschiede beim Werbungskostenabzug sind beträchtlich.