Arbeit & Ausbildung

Fahrtkosten zum Arbeitsplatz

Die Fahrtkosten zum Arbeitsplatz sind in der Steuererklärung als Werbungskosten abziehbar. Wichtig ist allerdings, ob die Beschäftigung an einer regelmäßigen Arbeitsstätte oder im Rahmen einer Auswärtstätigkeit ausgeübt wird.

Für Fahrten zur regelmäßigen Arbeitsstätte gilt die verkehrsmittelunabhängige Entfernungspauschale – 0,30 Euro für die einfache Wegstrecke. Bei einer Auswärtstätigkeit können die tatsächlichen Fahrtkosten angesetzt werden: Nutzt man sein eigenes Auto sind dies 0,30 Euro pro gefahrenen Kilometer, also der doppelte Betrag wie bei der Entfernungspauschale.

Der Bundesfinanzhof (BFH) musste sich in den vergangenen Jahren immer wieder mit der Abgrenzung einer Auswärtstätigkeit zu einer regelmäßigen Arbeitsstätte beschäftigen.

In einem neuen Urteil vom 24. September 2013 wurde entschieden, dass ein Arbeitnehmer bei einer mehrfach wiederholten, aber immer befristeten Abordnung zu einer Zweigniederlassung eine steuerlich bessere Auswärtstätigkeit hat.  Aufgrund der Befristungen sei es ihm nicht zuzumuten, zur Zweigniederlassung umzuziehen.

Bereits am 8. August 2013 urteilte der BFH, dass bei einer für drei Jahre befristeten Abordnung zu einer anderen Tätigkeitsstätte dort keine neue regelmäßige Arbeitsstätte entsteht. Dies gilt selbst dann, wenn es sich per Personalverfügung um eine befristete Versetzung handelt. Auch dann liegt keine dauerhafte Zuordnung vor.