Wohngemeinschaft mit „Kollegin“ als doppelte Haushaltsführung
Die Art der Lebensführung eines Steuerpflichtigen am Beschäftigungsort ist für die Aufwendungen wegen doppelter Haushaltsführung grundsätzlich unerheblich.
Es kann sich beim dem Zweithaushalt daher auch um eine Wohngemeinschaft handeln, so hat der Bundesfinanzhof (BFH) in seinem Urteil vom 28.03.2012 entschieden. Nach Ansicht der Richter handele es sich bei Wohngemeinschaften um eine Zweckgemeinschaft, persönliche und freundschaftliche Beziehungen sind hier nicht entscheidend.
Im vorliegenden Sachverhalt wohnte der Kläger mit einer Arbeitskollegin und deren Kindern zunächst in einer Dreizimmerwohnung und anschließend in einem gemeinsam erworbenen Haus, jeweils am bzw. in der Nähe des Beschäftigungsortes. Beide waren freundschaftlich und kollegial verbunden. Er unterstützte die Kollegin auch finanziell, indem er teilweise ihre Mietkosten übernahm. Seinen Lebensmittelpunkt hatte der Kläger in einem weiter entfernt liegenden Ort, wo er mit seiner Ehefrau und den beiden gemeinsamen Kindern lebte.
Nach Auffassung des BFH lagen die Voraussetzungen einer doppelten Haushaltsführung vor. Der Kläger nutzte den Zweitwohnsitz um seiner täglichen Arbeit nachzugehen. Erst wenn der Lebensmittelpunkt an den Beschäftigungsort verlagert und die Wohnung dort zum Ort der eigentlichen Haushaltsführung wird, entfällt deren berufliche Veranlassung. Dieser Fall war aber vorliegend nicht nachzuweisen, da der Kläger wöchentlich seine Familie besuchte.