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Garagenkosten bei doppelter Haushaltsführung
Der Bundesfinanzhof hat mit seinem Urteil vom 13. November 2012 entschieden, dass Aufwendungen für einen separat angemieteten Pkw-Stellplatz im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung als Werbungskosten berücksichtigt werden können.
Dazu führten die Richter aus: Auch Kosten für einen Stellplatz oder eine Garage können zu den notwendigen Mehraufwendungen zählen. Dies ist z. B. der Fall, wenn der Pkw-Stellplatz zum Schutz des Fahrzeugs oder aufgrund der angespannten Parkplatzsituation am Beschäftigungsort angemietet wurde.