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Doppelte Haushaltsführung im Mehrgenerationenhaushalt

Der Bundesfinanzhof hat in seinem Urteil vom 26. Juli 2012 klargestellt: Es wird auch dann ein eigener Hausstand unterhalten, wenn der Erst- oder Haupthausstand in einem Mehrgenerationenhaushalt mit den Eltern geführt wird.

Der „kleinfamilientypische“ Haushalt der Eltern kann sich zu einem wohngemeinschaftsähnlichen, gemeinsamen und mitbestimmten Mehrgenerationenhaushalt wandeln. Oder sich sogar zum Haushalt des erwachsenen Kindes entwickeln, z. B. im Falle von Krankheit oder Pflegebedürftigkeit der Eltern.

Zwischen dem Unterhalten eines eigenen Haushalts und der Frage, wer die Kosten dafür trägt, ist zu unterscheiden. Es ist nicht ausgeschlossen, dass ein alleinstehender Steuerpflichtiger auch dann einen eigenen Haushalt führt, wenn Dritte (z. B. die Eltern) für die Kosten aufkommen.

Ein Kriterium eines eigenen Hausstands sind immer die Einrichtung, Ausstattung und Größe der Wohnung am Lebensmittelpunkt. Dabei ist es nicht erforderlich, dass Bad oder Küche alleine genutzt werden, wenn die übrigen Räume eine eigenständige Haushaltsführung ermöglichen. Maßgebend sind auch die persönlichen Lebensumstände, Alter und Personenstand.

Im verhandelten Fall war der Steuerpflichtige 31 Jahre alt und bewohnte am Lebensmittelpunkt zusammen mit seinen Eltern ein Wohnhaus. Er nutzte  zwei Räume alleine und die Küche gemeinsam mit seinen Eltern. Er übernahm u. a. anfallende Reparaturrechnungen und beteiligte sich aktiv im Haushalt.