Arbeit & Ausbildung

Welche Steuern und Abgaben muss ein Werkstudent zahlen?

Eine Stelle als Werkstudent bietet viele Vorteile. Wer als ordentlich Studierender einer Hochschule oder Fachhochschule neben dem Studium arbeitet, kann durch das „Werkstudentenprivileg“ jede Menge Abgaben sparen. Wir erklären, wie das funktioniert.

Was ist das Werkstudentenprivileg?

Sie studieren und arbeiten nebenbei maximal 20 Stunden pro Woche? Dann kommen auch Sie vermutlich in den Genuss des sogenannten Werkstudentenprivilegs. Das heißt, Sie müssen keine Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge zahlen, auch wenn die Höhe des Monatsgehalts regelmäßig mehr als 520 Euro (Minijob) beträgt. Die Lohnsteuer und Rentenversicherungsbeiträge müssen Sie hingegen auch als Werkstudent ganz normal zahlen.

Voraussetzungen für das Werkstudentenprivileg

Um als Werkstudent zu zählen, müssen Sie während der gesamten Beschäftigungszeit an einer Hochschule oder einer der fachlichen Ausbildung dienenden Schule als „ordentlich Studierender“ immatrikuliert sein. Dazu zählen eingeschriebene Studenten, die sich auch tatsächlich überwiegend ihrem Studium widmen und eine Beschäftigung nebenbei nur gegebenenfalls ausüben.

Nicht unter das Werkstudentenprivileg fallen beispielsweise:

  • Studenten in dualen Studiengängen,
  • Studenten als Gasthörer an Universitäten,
  • Studenten als Teilnehmer an studienvorbereitenden Sprachkursen oder Studienkollegs,
  • Doktoranden, die während der Anfertigung ihrer Dissertation an der Hochschule eingeschrieben sind.

Auch wer sich ein Urlaubssemester gönnt, gilt während dieser Zeit nicht als Werkstudent. In solchen Fällen greifen die normalen Regeln für Arbeitnehmer.

Ab wann Werkstudenten Lohnsteuer zahlen

Die konkrete Besteuerung hängt von vielen Lebensumständen ab. Damit der Arbeitgeber die Abzüge korrekt berechnen kann, benötigt er immer die individuellen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM). Dazu gehören Steuerklasse, Zahl der Kinderfreibeträge, Religionszugehörigkeit, Steuerfreibetrag etc. Beispielsweise zahlt ein Lediger in der Steuerklasse I im Jahr 2022 bis zu einem Monatsverdienst von rund 1.289 Euro keine Lohnsteuer.

Ihr Arbeitgeber behält Lohnsteuer von Ihrem Gehalt ein? Dann könnte sich eine freiwillige Steuererklärung für Sie lohnen. Denn Ausgaben, wie beispielsweise Fahrtkosten, können Ihre Steuerlast mindern. Das kann am Ende zu einer Steuererstattung führen.

Achtung!

Arbeiten Sie im Laufe eines Jahres mehr als 26 Wochen (182 Kalendertage) in einem Umfang von mehr als 20 Stunden wöchentlich, zählen Sie zum Kreis der normalen Arbeitnehmer und gelten nicht als Werkstudent.

Kurzfristige Beschäftigung in den Ferien

Wer als Student lediglich während der Ferien arbeitet und dabei mehr als 520 Euro im Monat verdient, gilt als kurzfristig Beschäftigter. Die Voraussetzungen dafür lauten:

  • Die Tätigkeit ist im Vorfeld auf 70 Arbeitstage im Jahr begrenzt.
  • Der Job ist auf drei Monate befristet.

Unabhängig von Höhe und wöchentlicher Stundenzahl bleibt der Verdienst bei einer kurzfristigen Beschäftigung sozialversicherungsfrei. Die Lohnsteuer hingegen muss gezahlt werden – entweder mit Ihrem individuellen Steuersatz oder Ihr Arbeitgeber führt einen Pauschalbetrag von 25 Prozent Ihres Gehalts an das Finanzamt ab.

Tipp:

Fallen im Zusammenhang mit dem Studium Kosten an, die nicht vom Arbeitgeber erstattet werden, können diese Werbungskosten oder Sonderausgaben sein. Unsere Beratungsstellenleiter geben auch dazu gerne Auskunft.