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Welche Steuerklassen gibt es?

Als Arbeitnehmer zahlen Sie Lohnsteuer. Wie hoch diese ausfällt, und was Ihnen somit als Nettogehalt am Ende des Monats übrigbleibt, hängt u. a. von der Lohnsteuerklasse ab. Dafür teilt das Finanzamt Arbeitnehmer – entsprechend ihrer persönlichen Verhältnisse – in sechs verschiedene Gruppen ein und ordnet ihnen eine unterschiedliche Lohnsteuerklasse zu.

Die Lohnsteuerklasse gehört zu den elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen und ist in erster Linie von Ihrem Familienverhältnis abhängig. Für Alleinstehende und Alleinerziehende gibt es jeweils eine Steuerklasse; Ehepaare und eingetragene Lebenspartner haben die Wahl zwischen drei Steuerklassenkombinationen. Arbeitnehmer, die mehr als einer Tätigkeit nachgehen, erhalten zwei Steuerklassen.

Neu seit 2020: Ehepaare bzw. eingetragene Lebenspartner können ihre Steuerklasse in einem Kalenderjahr beliebig oft wechseln – und nicht wie bisher nur ein Mal jährlich.

Übersicht: Steuerklassen in Deutschland

Steuerklasse I

Die Steuerklasse I erhalten Sie immer als alleinstehender Arbeitnehmer. Dazu zählen beispielsweise ledige, dauernd getrenntlebende, geschiedene oder verwitwete Personen (ab dem zweiten Jahr nach dem Tod des Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartners). Ebenso fallen unter die Steuerklasse I ausländische Arbeitnehmer, deren Partner nicht in EU- bzw. EWR-Staaten wohnen.

Steuerklasse II

In die Steuerklasse II werden Sie eingeordnet, wenn Ihnen der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende und damit ein Steuervorteil zusteht. Die Voraussetzung dafür ist, dass zu Ihrem Haushalt mindestens ein Kind gehört, das Anspruch auf Kindergeld hat. Der Entlastungsbetrag wird nur „echten“ Alleinerziehenden gewährt. Das heißt: Es darf keine andere Person in tatsächlicher oder finanzieller Hinsicht mit zur Haushaltsführung beitragen.

Steuerklasse III

Die Steuerklasse III nutzen vor allem Ehepaare bzw. eingetragene Lebenspartner, die einen gemeinsamen Haushalt in Deutschland teilen. Diese Steuerklasse ist dann vorteilhaft, wenn Ihr Ehegatte bzw. eingetragener Lebenspartner keinen oder einen wesentlich geringeren Arbeitslohn erzielt als Sie. In der Steuerklasse III wird der Grundfreibetrag doppelt berücksichtigt – dadurch haben Sie deutlich weniger Abzüge. Der Partner mit dem geringeren Einkommen bekommt hingegen die Steuerklasse V zugewiesen und muss höhere Abzüge zahlen.

Nicht nur verheiratete Arbeitnehmer, sondern auch verwitwete Arbeitnehmer können unter die Steuerklasse III fallen – wenn zum Zeitpunkt des Todes des Partners die Voraussetzungen für die Anwendung des Ehegattensplittings vorliegen. Das Finanzamt gewährt dem Hinterbliebenen im Jahr des Todes und dem darauffolgenden Kalenderjahr die Steuerklasse III - dieses Vorgehen ist auch unter dem Begriff "Gnadensplitting" bekannt.

Die Steuerklasse III/V ist eine Wahlkombination, die Ehegatten bzw. eingetragene Lebenspartner gemeinsam beantragen müssen. Abgewählt werden kann diese Steuerklassenkombination seit 2018 aber auch von nur einem der beiden Partner. Beide erhalten dann die Steuerklassenkombination IV.

Achtung: Bei der Steuerklassenkombination III/V besteht grundsätzlich die Abgabepflicht einer Einkommensteuererklärung.

Steuerklasse IV

Nach einer Hochzeit oder dem Eintragen einer Lebenspartnerschaft erhalten Sie und Ihr Partner zunächst automatisch die Steuerklasse IV – auch, wenn nur einer von Ihnen arbeitet. Die Abzüge in dieser Steuerklasse entsprechen denen der Steuerklasse I.

Die Steuerklasse IV bietet sich an, wenn beide Partner etwa gleich viel verdienen. Ist diese Steuerklasse für Sie ungünstig, können Sie entweder die Kombination III/V oder IV/IV mit Faktorverfahren wählen.

Steuerklasse IV mit Faktorverfahren

Ist der Lohnunterschied zwischen Ihnen und Ihrem Ehe- bzw. eingetragenen Lebenspartner nicht sehr stark ausgeprägt, eignet sich die Steuerklasse IV mit Faktorverfahren. Durch das Faktorverfahren soll die Lohnsteuerlast innerhalb einer Ehe oder eingetragenen Lebenspartnerschaft gerechter verteilt werden: Sie zahlen prozentual die Lohnsteuer, die Sie zum gemeinsamen Einkommen beitragen. Das Finanzamt berechnet mit dem Faktorverfahren den Lohnsteuerabzug der voraussichtlichen Jahressteuerschuld sehr genau – das Ehegattensplitting wird bereits während des Jahres angewandt. So vermeiden Sie eine höhere Steuernachzahlung.

Den Faktor beantragen Sie beim Finanzamt, er gilt dann für zwei Kalenderjahre. Achtung: Genau wie bei der Steuerklassenkombination III/V ist auch bei der Wahl des Faktorverfahrens die Abgabe einer Steuererklärung verpflichtend.

Steuerklasse V

Die Steuerklasse V erhält ein Ehegatte bzw. eingetragener Lebenspartner grundsätzlich immer, wenn der andere Partner gemäß dem gemeinsamen Antrag in die Steuerklasse III eingeordnet ist. In der Steuerklasse V gewährt das Finanzamt keinen Grundfreibetrag, da es diesen ja beim Partner mit der Steuerklasse III doppelt berücksichtigt. Daraus ergibt sich die Pflichtveranlagung zur Einkommensteuer.

Steuerklasse VI

Die Steuerklasse VI erhalten Sie zusätzlich, wenn Sie neben Ihrem ersten Dienstverhältnis, noch in einem weiteren beschäftigt sind. Für das zweite – und jedes weitere – Beschäftigungsverhältnis zieht das Finanzamt dann die Lohnsteuer nach der Steuerklasse VI ab. Dabei wird berücksichtigt, dass Sie die üblichen Freibeträge bereits über die Steuerklasse des ersten Beschäftigungsverhältnisses in Anspruch nehmen. Auch in dieser Steuerklasse sind Sie dazu verpflichtet, eine Steuererklärung abzugeben.

Gut zu wissen: Die Steuerklasse VI gilt nicht für Minijobs – diese sind gesetzlich gesondert geregelt und werden grundsätzlich mit zwei Prozent besteuert. Diese pauschale Steuer übernimmt in den meisten Fällen der Arbeitgeber.

Tipp:

Sie haben die Wahl zwischen den drei Lohnsteuerklassen für Ehepaare bzw. eingetragene Lebenspartner? Dann denken Sie daran, dass Ihre Steuerklasse auch die Höhe der Lohnersatzleistungen, wie Arbeitslosengeld I, Unterhaltsgeld, Krankengeld oder Elterngeld, beeinflussen kann. Die optimale Steuerklasse für Sie findet einer unser 1.100 Steuerring-Berater.