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Unterschiede beim Lohnsteuerabzug? Die Krankenkasse ist entscheidend

Die Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung zählen steuerlich zu den „sonstigen Vorsorgeaufwendungen“ – unabhängig davon, ob Sie gesetzlich oder privat versichert sind. Wir erläutern Ihnen die Unterschiede beim Lohnsteuerabzug und in der Einkommensteuererklärung.

Gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung
Der Arbeitgeber berücksichtigt nach einem vorgegebenen Rechenschema Ihre Beiträge für die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung – demnach wirken sich diese auf die Höhe der Lohnsteuer aus. Die vom Bruttolohn einbehaltenen und abgeführten Beiträge finden Sie in der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung und nehmen Sie als Grundlage für Ihre Einkommensteuererklärung. Ein größerer Vorteil im Steuerbescheid entsteht meist nicht.

Private Kranken- und Pflegeversicherung
Für die Beiträge der privat versicherten Arbeitnehmer (z. B. Beamte oder Arbeitnehmer mit einem Verdienst über der Beitragsbemessungsgrenze) gilt eine andere Regelung:

Sie erhalten zu Jahresbeginn eine Bescheinigung Ihrer privaten Krankenversicherung mit den aktualisierten Beiträgen für Ihre Basisabsicherung. Diese Bescheinigung können Sie dem Arbeitgeber vorgelegen – müssen Sie aber nicht.

Wenn Sie sie vorlegen, berücksichtigt der Arbeitgeber die voraussichtlichen Beiträge steuermindernd beim Lohnsteuerabzug. Legen Sie die Bescheinigung nicht vor, rechnet der Arbeitgeber nur eine sogenannte Mindestvorsorgepauschale an. Diese beläuft sich in den Steuerklassen I, II, IV, V oder VI auf jährlich höchstens 1.900 Euro und in der Steuerklasse III auf höchstens 3.000 Euro (gem. § 39b Absatz 2 Nr. 3 EStG). Für die Steuererklärung sind aber immer die tatsächlich gezahlten Beiträge maßgebend – und diese sind oft höher als die Mindestvorsorgepauschale.

Übrigens: Die bescheinigten Beiträge bzw. die Mindestvorsorgepauschale werden unter der Nr. 28 in der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung aufgeführt.

Tipp für privat versicherte Arbeitnehmer

Egal, wie Sie vorgehen – unter Berücksichtigung der Steuererklärung verlieren Sie kein Geld. Nach Ablauf des Jahres erhalten Sie von Ihrer privaten Krankenversicherung eine Bescheinigung über die tatsächlich gezahlten Beiträge für die Basisabsicherung und für Ihre Wahlleistungen. In Ihrer Steuererklärung führen Sie diese Beiträge dann auf.