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Prüfen Sie Ihre Lohnsteuerabzugsmerkmale

Die ersten Lohn- und Gehaltsabrechnungen für das Jahr 2022 liegen vor – nun ist es wichtig, mit wachem Auge auf Ihre Lohnsteuerabzugsmerkmale zu blicken. Denn: Ihr Arbeitgeber ruft diese Angaben aus einer Datenbank auf, in die sich Fehler einschleichen können.

Was sind Lohnsteuerabzugsmerkmale?

Zu den Lohnsteuerabzugsmerkmalen gehören:

  • die Steuerklasse,
  • die Anzahl der Kinderfreibeträge,
  • Kirchenzugehörigkeit und
  • gegebenenfalls ein beantragter Freibetrag.

Diese sind alle in einer elektronischen Datenbank als sogenannte ELStAM (Elektronische Lohnsteuer-Abzugsmerkmale) gespeichert und bilden – wie der Name schon sagt – die Grundlage für den monatlichen Lohnsteuerabzug durch den Arbeitgeber.

Die Aktualität dieser Daten ist besonders wichtig, denn: Ihr Arbeitgeber muss bei jeder Lohn- und Gehaltsabrechnung auf die ELStAM zugreifen und ist an diese gebunden. Zum Abruf der Daten benötigt er Ihr Geburtsdatum und Ihre Steueridentifikationsnummer. Außerdem muss Ihr Arbeitgeber wissen, ob es sich um ein Haupt- oder Nebenarbeitsverhältnis handelt und ob und in welcher Höhe ein Freibetrag (beispielsweise für Fahrten zur Arbeit) besteht.

Änderung der Lohnsteuerabzugsmerkmale

Zuständig für die Bildung und Bereitstellung zum automatisierten Abruf der ELStAM ist das Bundeszentralamt für Steuern. Sollten Sie jedoch einen Fehler entdecken, müssen Sie sich mit Ihrem zuständigen Finanzamt in Verbindung setzen. Nur dies kann Änderungen und Korrekturen auf Antrag vornehmen. Der Arbeitgeber darf lediglich die Abzugsmerkmale verwenden, die in der Datenbank stehen.

Wechselt Ihr Familienstand durch Hochzeit, Scheidung oder Tod des Ehegattens, übermitteln die zuständigen Behörden die melderechtlichen Neuerungen automatisch an die Finanzverwaltung. Es gibt aber auch bestimmte Änderungen der Familienverhältnisse, die Sie dem Finanzamt selbst mitteilen müssen, beispielsweise wenn:

  • die Voraussetzungen für die Steuerklasse II im Laufe des Kalenderjahres nicht mehr bestehen.
  • aufgrund einer Trennung die Voraussetzungen für die Steuerklasse III entfallen.
  • eine geringere Anzahl der Kinderfreibeträge zu berücksichtigen ist oder
  • Sie einen Freibetrag beantragt haben und sich die Verhältnisse zu Ihren Ungunsten ändern.

Anträge und Erklärungen online übermitteln

Seit dem 1. Oktober 2021 können Anträge und Erklärungen zu den Lohnsteuerabzugsmerkmalen nun auch elektronisch an das Finanzamt übermittelt werden. Das betrifft:

  • Anträge zu den ELStAM
  • Anträge auf Lohnsteuerermäßigung
  • Anträge auf Steuerklassenwechsel
  • Erklärung zum dauernden Getrenntleben
  • Erklärung zur Wiederaufnahme der ehelichen/lebenspartnerschaftlichen Gemeinschaft

Tipp

Sollte Ihr Arbeitgeber die Korrektur rückwirkend nicht vornehmen, können Sie sich durch die Abgabe einer Steuererklärung zu viel gezahlte Steuern zurückholen. Unsere Beratungsstellenleiter helfen Ihnen gerne dabei!