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Wie wirken sich Bonuszahlungen der gesetzlichen Krankenkasse auf die Steuererklärung aus?

Krankenversicherungsbeiträge gelten als Vorsorgeaufwendungen und können daher in der Steuererklärung abgesetzt werden. Doch wie müssen Sie dabei Bonuszahlungen bzw. Geldprämien berücksichtigen, mit denen die Krankenkasse gesundheitsbewusstes Verhalten belohnt? Dazu hat der Bundesfinanzhof (BFH) vor kurzem ein Urteil gefällt und so die bisherige Rechtsprechung erweitert – zum Vorteil der Steuerzahler.

Eine junge Frau liegt auf einer Sportmatte auf dem Boden und hat die Beine angewinkelt. Sie rollt ihren Rücken über eine Rückenrolle und stützt mit ihren Händen den Kopf ab.

Beiträge für die gesetzliche Krankenversicherung können Sie in Ihrer Steuererklärung als Sonderausgaben absetzen. Diese Kosten senken Ihre Steuerlast erheblich, denn: Die Beiträge sind in voller Höhe abzugsfähig. Ebenso begünstigt das Finanzamt Beiträge, die Sie für Ihre steuerlich zu berücksichtigen Kinder und Ihren Ehepartner übernehmen – wenn Sie mit diesem zusammenleben.

Ihre Krankenkasse hat Ihnen einen Bonus ausgezahlt? Dann kann es passieren, dass sich Ihre Steuerlast dadurch erhöht, weil manche Geldprämien als Beitragserstattung gelten und Sie diese von Ihren Sonderausgaben abziehen müssen. Andere Boni jedoch wirken sich nicht auf Ihren Sonderausgabenabzug aus.

BFH-Urteil: Pauschale Bonuszahlungen der Krankenkasse mindern nicht die Sonderausgaben

Pauschale Boni, die Ihnen die Krankenkasse für bestimmte, nicht vom Basisschutz abgedeckte Gesundheitsmaßnahmen zahlt, stehen in keinem Zusammenhang mit Ihren Versicherungsbeiträgen – und mindern daher auch nicht Ihre Sonderausgaben. Das hat der BFH am 6. Mai 2020 entschieden und damit ein für die Steuerpflichtigen freundliches Urteil gefällt.

Wichtige Voraussetzung: Ihnen sind durch die geförderte Gesundheitsmaßnahme tatsächlich Kosten entstanden, also zum Beispiel bei der Hautkrebsvorsorge oder bei einem Rückentraining im Fitnessstudio. Mit der Pauschale der Krankenkasse gleichen Sie die Aufwendungen dafür dann quasi teilweise oder ganz aus. Wenn Sie also an einer geförderten Maßnahme teilnehmen und Ihre Krankenversicherung Sie mit einem pauschalen Bonus für dieses gesundheitsbewusste Verhalten belohnt, bleibt der Sonderausgabenabzug Ihrer Krankenkassenbeiträge davon unberührt.

Wenn Sie hingegen Vorsorgemaßnahmen des Basis-Krankenversicherungsschutzes in Anspruch nehmen – wie etwa Schutzimpfungen, Zahnvorsorge oder Früherkennungsuntersuchungen – entstehen Ihnen in der Regel keine eigenen Kosten, die durch einen Bonus ausgeglichen werden könnten. Deshalb wirkt sich eine Prämie, die Ihnen die Krankenkasse in solchen Fällen ausschüttet, auf Ihren Sonderausgabenabzug aus: Der Bonus wird von Ihrem Krankenversicherungsbeitrag abgezogen und Sie können lediglich diesen reduzierten Betrag in der Steuererklärung absetzen. Ihre Steuerlast wird dadurch weniger gesenkt. Das Gleiche gilt bei einer Prämie, die Ihnen für ein finanziell „aufwandsunabhängiges Verhalten“ gezahlt wird, also beispielsweise für ein gesundes Körpergewicht oder den Nichtraucherstatus.

Tipp:

Die Bonuszahlungen der Krankenkasse, die nicht Ihren Sonderausgabenabzug betreffen, müssen Sie auch nicht an einer anderen Stelle in der Steuererklärung eintragen. Diese Geldprämien zählen nicht als Einkommen und haben daher keinerlei Auswirkungen auf Ihre Einkommensteuer.

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