Steuer-1x1Geldanlage & Beiträge

Mit vielen Versicherungen Steuern sparen

Vorsorgeaufwendungen mindern als Sonderausgaben Ihre Steuerlast. Dazu zählen auch die Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung.

Bei sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmern behält der Arbeitgeber die Pflichtbeiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung bereits mit der Lohn- bzw. Gehaltsabrechnung ein. Bei der Berechnung der Lohnsteuer hat der Arbeitgeber diese Beiträge bereits miteinbezogen. Trotzdem: Den Abzug als Sonderausgaben sollten Sie immer in der Steuererklärung beantragen. Ob sich hierdurch noch ein weiterer Steuervorteil ergibt, ermittelt das Finanzamt im Steuerbescheid mit einer komplizierten Berechnung. Die Gesamtsumme der Beiträge finden Sie übrigens auf Ihrer Jahreslohnsteuerbescheinigung.

Beamte, Polizisten und Soldaten sind nicht sozialversicherungspflichtig – bei diesen Berufsgruppen fehlen entsprechende Eintragungen auf der Jahreslohnsteuerbescheinigung. Der Arbeitgeber berücksichtigt beim Lohnsteuerabzug hier eine „Mindestvorsorgepauschale“ (gem. § 39b Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe d Satz 2 EStG). Achtung: Ist diese höher als die tatsächlichen Versicherungsaufwendungen, muss eine Steuererklärung abgegeben werden (Pflichtveranlagung gem. § 46 Abs. 2 Nr. 3 EStG).

Manche Polizisten und Soldaten haben für ihre eigene Versorgung bei einer Krankheit eine freie Heilfürsorge – sie zahlen keine Beiträge für die Krankenversicherung. Diese gehören zu den Vorsorgeaufwendungen, wenn eine Anwartschaftsversicherung besteht.

Beamte außerhalb der Polizei, aber auch manche Polizisten in einzelnen Bundesländern, haben keine freie Heilfürsorge. Sie beantragen eine Beihilfe, die aber nie 100 Prozent der Krankenaufwendungen abdeckt. Für die verbleibenden Aufwendungen wird nahezu immer eine private Krankenversicherung abgeschlossen. Die Beiträge hierfür sind Vorsorgeaufwendungen – und damit ansetzbar.

Beamte, Polizisten und Soldaten müssen zusätzlich eine Pflegepflichtversicherung abschließen. Ihre Ehepartner und Kinder werden immer separat versichert. Auch diese Beiträge gelten als Vorsorgeaufwendungen.

Tipp:

Tragen Sie immer alle Versicherungsbeiträge in Ihre Steuererklärung ein. Dazu gehören z. B. auch die Beiträge für Berufsunfähigkeitsversicherungen, Unfallversicherungen, Haftpflichtversicherungen – und Lebensversicherungen, die vor dem Jahr 2005 abgeschlossen wurden. Wichtig für Beamte, Polizisten und Soldaten ist, dass die vom Arbeitgeber berücksichtigte Mindestvorsorgepauschale durch die tatsächlichen Aufwendungen möglichst vollständig abgedeckt wird.