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Steuern 2022 – was ändert sich?

Höherer Grundfreibetrag, Anhebung der Sachbezugsfreigrenze, neue Höchstbeträge bei Altersvorsorgeaufwendungen – das neue Jahr bringt einige steuerliche Änderungen mit sich. Der Lohnsteuerhilfeverein Steuerring fasst alle wichtigen Neuerungen für Sie zusammen.

Höherer Grundfreibetrag

Der Grundfreibetrag steigt im Jahr 2022 auf 9.984 Euro. Für Ehepaare oder eingetragene Lebenspartner, die ihre Steuererklärung gemeinsam abgeben, gilt der doppelte Betrag von 19.968 Euro. Bis zu dieser Höhe bleibt das Einkommen komplett steuerfrei – von dieser Anhebung profitieren also alle Steuerzahler.

Gestiegener Unterhaltshöchstbetrag

Der Höchstbetrag für den Abzug von Unterhaltsleistungen steigt ebenfalls auf 9.984 Euro. Wer also bedürftige Angehörige oder andere begünstigte Personen unterstützt, kann Zahlungen bis zu diesem Betrag als außergewöhnliche Belastung in der Steuererklärung ansetzen. Das Einkommen der unterstützten Person wird dabei jedoch berücksichtigt.

Achtung:
Bei Zuwendungen an Unterhaltsempfänger im Ausland gelten die entsprechenden länderspezifischen Werte.

Neue Höchstbeträge für Altersvorsorgeaufwendungen

Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung, in eine Rürup-Rente, in landwirtschaftliche Alterskassen oder in berufsständische Versorgungseinrichtungen können als Sonderausgaben in der Steuererklärung abgezogen werden. Der Höchstbetrag beläuft sich im Jahr 2022 für Alleinstehende auf 25.639 Euro und für Ehe- oder eingetragene Lebenspartner auf 51.278 Euro. Achtung: Wegen des Übergangs zur nachgelagerten Besteuerung von Altersbezügen steigt der steuerlich abzugsfähige Anteil jährlich an. Im Jahr 2022 werden bis zu 94 Prozent des Höchstbetrages berücksichtigt.

Freigrenze für Sachbezüge

Arbeitgeber können ihren Angestellten steuerfreie Sachbezüge gewähren, beispielsweise in Form von Gutscheinen. Die monatliche Sachbezugsfreigrenze wird ab dem Steuerjahr 2022 von 44 Euro auf 50 Euro angehoben.

Neue Sachbezugswerte

Für unentgeltlich oder verbilligt vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellte Verpflegung oder für freie Unterkunft muss ein geldwerter Vorteil versteuert werden. Die Sachbezugswerte wurden auch in diesem Jahr an die Verbraucherpreise angepasst und betragen für:

  • Unterkunft und Miete: 241 Euro pro Monat
  • Verpflegung: 270 Euro pro Monat
  • Frühstück: 1,87 Euro pro Kalendertag
  • Mittag- oder Abendessen 3,57 Euro: pro Kalendertag
Auszahlung Corona-Bonus

Arbeitnehmer können noch bis zum 31. März 2022 aufgrund der Corona-Pandemie einen steuer- und sozialversicherungsfreien Bonus von bis zu 1.500 Euro als Beihilfe und Unterstützung in Form von Barzuschüssen und Sachbezügen von ihrem Arbeitgeber erhalten. Voraussetzung ist, dass der Bonus zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet wird. Wer in mehreren Jobs arbeitet, kann die Sonderzahlung auch mehrfach bekommen: Der Bonus darf einmal pro Beschäftigungsverhältnis ausgeschöpft werden, aber nur, wenn diese bei unterschiedlichen Arbeitgebern bestehen. Wer mehrere Dienstverhältnisse bei demselben Unternehmen hat, kann den Corona-Bonus nur einmal bekommen.

Achtung Minijobber: Anhebung des Mindestlohns

Der Mindestlohn steigt ab dem 1. Januar 2022 von 9,60 Euro auf 9,82 Euro und ab dem 1. Juli 2022 auf 10,45 Euro. Achtung: Der Mindestlohn gilt auch für geringfügige Beschäftigungsverhältnisse. Minijobber mit vertraglich fest vereinbarten Wochen- oder Monatsstunden sollten unbedingt prüfen, ob sie nach der Anpassung des Mindestlohns noch innerhalb des Grenzbetrags von 450 Euro liegen.

Tipp:

Es gibt auch in diesem Jahr wieder viele Möglichkeiten, Steuern zu sparen. Sammeln Sie bereits direkt ab Jahresanfang die entsprechenden Belege für die Steuererklärung 2022. Sie möchten Ihre Steuererklärung nicht selbst erledigen? Dann hilft Ihnen einer unser 1.100 Berater ganz in Ihrer Nähe.